Schleswig-Holsteinisches OLG

Namensrechtsstreit um severins-sylt.de

Eine Kirchengemeinde auf Sylt sieht sich von der Nutzung ihres Namens Severin durch ein Hotelunternehmen auf Sylt in ihren Namensrechten verletzt. Vor Gericht war sie mit Einschränkungen erfolgreich: die Domain bleibt registriert, aber für das Hotel in Keitum darf mit „Severin“ nicht mehr geworben werden.

Die Klägerin, eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in Keitum auf Sylt, deren Kirchengebäude aus dem 12. Jahrhundert stammt und den Namen St. Severin trägt, sieht ihre Namensrechte durch die Inhaberin der Domain severins-sylt.de verletzt, die in Keitum seit zwei Jahren ein Hotel- und Apartmentprojekt mit dem Namen »Severin*s Resort & Spa« betreibt. Die Klägerin meint, sie sei aufgrund des Namens ihrer Kirche unter der Bezeichnung »St. Severin Gemeinde« bekannt, und es bestehe eine Verwechslungsgefahr mit der Beklagten wegen der Ähnlichkeit der Namen. Sie verlangt unter anderem die Unterlassung der Nutzung des Namens für das Hotel, der Domain severins-sylt.de und der Werbung unter der Domain für unter anderem Hochzeitsfeiern in »Severin*s Resort & Spa«. Die Beklagte hält entgegen, dass niemand davon ausgehe, die Klägerin betreibe ein Hotel oder dass sie mit dem Domain- und Hotelbetreiber in Verbindung stehe. Traditionell führten Gasthäuser den Namen des Heiligen, dem die in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche Kirche gewidmet ist. Vor dem Landgericht in Flensburg (Urteil vom 31.03.2015, Az.: 8 O 78/14) war die Klägerin erfolglos, weshalb sie in Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ging.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gab der Berufung überwiegend statt, weil die Beklagte den Namen »Severin« der Klägerin nutzt (Urteil vom 29.09.2016, Az.: 6 U 23/15). Im Hinblick auf das Kennzeichen »Severin*s Resort & Spa« sah das Gericht aufgrund des Namensgebrauchs durch die Beklagte eine Zuordnungsverwirrung und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (§ 12 Satz 1 BGB). Auch wenn die Kirchengemeinde selbst nicht, sondern nur die Kirche St. Severin heißt, so sei St. Severin eine weitere namensmäßige Bezeichnung der Klägerin, unter dem sie auf Sylt bekannt ist. Auf ihrem Internetauftritt unter st-severin.de findet sich ein stilisiertes Bild der Kirche und in großen Lettern darunter »ST. SEVERIN«, und darunter wiederum »Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Keitum auf Sylt«. Die Beklagte nutzt den gleichen Namen »Severin«. Bei dem Zusatz »Resort & Spa« handele es sich um beschreibende Begriffe ihres Angebots. In der Internetdomain severins-sylt.de stellen »sylt« und ».de« lediglich eine Ortsangabe und die für Deutschland übliche Endung dar. Das Wort Severin sei der prägende Teil der Bezeichnungen, und der entspricht vollständig dem Namen der Klägerin. Der Gebrauch des gleichen Namens durch die Beklagte führe zur namensmäßigen Zuordnungsverwirrung, da der Verkehr die Bezeichnungen beider Parteien miteinander in Beziehung setze: Religiöse Feierlichkeiten sind nahezu immer mit einem daran anschließenden Zusammenkommen der Festgemeinde zum Essen und Trinken verbunden, wozu vielfach eine Gaststätte aufgesucht wird. Die Beklagte wirbt selbst dafür, den richtigen Rahmen für Hochzeitsfeiern zu bieten. Hieraus könnte sich zudem die Fehlvorstellung entwickeln, dass die gemeinnützige Einrichtung der Kirchengemeinde mit einem gleichnamigen Gewerbeunternehmen zusammenarbeite. Dadurch werden schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt, die ein Interesse daran hat, nicht mit einzelnen Unternehmen in Bezug gebracht zu werden. Allein das Interesse, neutral zu erscheinen, ist schützenswert. Die Beklagte hingegen benutzt den Namen unbefugt und kann sich aufgrund dessen schon nicht auf schützenswerte Interessen stützen. Die Klägerin hatte bereits vor Eröffnung des Hotel der Nutzung des Namens Severin widersprochen.

Damit bestätigte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin, aber nicht ohne diese auch zugleich einzuschränken: Der Unterlassungsanspruch der Klägerin erstreckt sich lediglich auf die Bewerbung des Hotels in Keitum. Die Klägerin hatte sich immer nur auf die Zuordnungsverwirrung in unmittelbarer räumlicher Nähe von Hotel- und Kirchengebäude bezogen. Umstände, die über Keitum hinaus die Namen der Parteien miteinander in Verbindung bringen und zur Gefahr einer Zuordnungsverwirrung führen, sah das Gericht dagegen nicht.

Hinsichtlich der Domain severins-sylt.de sah das Gericht aus den genannten Gründen daher lediglich einen Anspruch auf Unterlassung des Werbens mit dem Kennzeichen »Severins*s Resort & Spa« unter der Domain. Der Nutzung der Domain selbst stand ansonsten nichts entgegen. Die Registrierung der Domain stelle hier keine unberechtigte Namensanmaßung dar, da keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin beeinträchtigt werden. Die Domain enthalte den Namen der Klägerin nicht in der richtigen Schreibweise: statt Severin heißt es in der Domain Severins. Der Klägerin bleibt es damit unbenommen, die richtig geschriebene Domain severin-sylt.de zu registrieren. Im Hinblick darauf wies das Gericht die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des LG Flensburg.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top