rheingau.de

Zweckverband gibt vor OLG auf

Der Zweckverband aus dem Rheingau, der Ansprüche wegen der Domain rheingau.de stellte und von der Inhaberin der Domain verklagt worden war, nahm einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/M die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.

Im Domain-Newsletter #538 hatten wir über das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main berichtet (Urteil vom 29.09.2010, Az. 2-06 O 167/10). Das Gericht hatte der negativen Feststellungsklage der Inhaberin der Domain rheingau.de gegen den Zweckverband von sieben Kommunen und Institutionen, der selbst den Domain-Namen zweckverband-rheingau.de betreibt, stattgegeben. Dieser Zweckverband hatte die Klägerin als Inhaberin der Domain rheingau.de abgemahnt, während die Domain selbst von der Unternehmung Klickrhein betrieben wird. Die Klägerin meinte, seit 1998 Inhaberin der Domain zu sein, und der Anspruch der Beklagten könne sich nur gegen die Betreiberin des Angebots, die Klickrhein richten. Die Beklagte erhob hierauf Widerklage gegen die Klägerin und Drittwiderklage gegen Klickrhein. Sie verlangt (unter anderem) die Freigabe der Domain rheingau.de, weil die Klägerin die Domain erst 2007 registriert habe und ihre Namensrechte verletze.

Das Landgericht Frankfurt/M bestätigte den Antrag der Klägerin und wies Wider- und Drittwiderklage ab. Das Landgericht ging davon aus, dass der Beklagten weder aus eigenem noch aus fremden Recht bessere Namensrechte an der Domain rheingau.de zustünden. Grundsätzlich könne sie als juristische Person Namensschutz erlangen, aber der Begriff Rheingau stehe ihr nicht zu, da dieser als geographische, beschreibende Bezeichnung auf eine Landschaft hinweise. Der Rheingau sei keine eigenständige Gebietskörperschaft. Die Beklagte selbst ist keine Gebietskörperschaft, sondern ein Zweckverband. Rheingau selbst ist lediglich die beschreibende Bezeichnung eines geographischen Raumes, einer Region, aber nicht einer Körperschaft. Auch dass der Rheingau-Taunus-Kreis zur Zweckgemeinschaft Rheingau zählt, der als Körperschaft Namensträger sein kann, sichert nicht das Namensrecht an Rheingau, weil die Körperschaft allein Träger des vollständigen Namens Rheingau-Taunus-Kreis und nicht Teil desselben ist.

Wie der wiesbadener-kurier.de nun mitteilt, teilte der Wallufer Bürgermeister Manfred Kohl mit, der Vorstand des Zweckverbandes habe einstimmig beschlossen, den Streit um die Rechte an der Domain rheingau.de zu beenden, um unnötige Kosten zu vermeiden; zudem sei auch der Dispute-Eintrag bei der DENIC zurückgenommen worden. Dem ging freilich der Hinweis des Oberlandesgerichts voraus, dass für den Antrag keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Damit gilt, was wir schon früher berichtet haben: Die Entscheidung des LG Frankfurt/M zeigt eine kleine Facette in der Rechtsprechung über Regionen, Gebietskörperschaften und Namensrecht. Während das Urteil schlaubetal.de vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (Urteil vom 12.06.2007, Az.: 6 U 123/06) sicher stellte, dass, soweit ein Namen als geographische Bezeichnung genutzt wird und nicht als Name, keine namensrechtlichen Unterlassungsansprüche bestünden, weist das LG Frankfurt/M schon an der Frage, ob überhaupt ein Namensrecht seitens des Anspruchstellers besteht, die (Wider)Klage zurück.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top