rathaus-oberhausen.de

Das Grundgesetz im Domainrecht

Selten kommt es vor, dass im Rahmen einer Domain-Rechtsentscheidung das Grundgesetz bemüht wird, aber hin und wieder begegnet einem dieser Umstand. Zuletzt war das in der Entscheidung »rathaus-oberhausen.de« des Landgericht Duisburg (Beschluss vom 27.05.2004, Az.: 10 O 79/04). Der Antragsteller war Beklagter und Inhaber der Domain rathaus-oberhausen.de und 144 anderer Domains nach dem gleichen Schema: »rathaus-gemeindename.de«. Er berief sich auf Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Mit dieser Begründung für sein Domain-Grabbing hatte er im Rahmen seines Prozeßkostenhilfeantrages vor dem LG Duisburg keinen Erfolg.

Der Künstler und Domain-Inhaber erlangt durch seine Rathaus-Domain Aktion die Aufmerksamkeit der Stadtväter Oberhausens. Die hatten den Künstler mit Schreiben vom 17.12.2003 aufgefordert, die Nutzung der Domain rathaus-oberhausen.de zu unterlassen und die Domain freizugeben. Da der Domain-Inhaber dem nicht Folge leistete, sondern die Domain für € 500,– anbot, erhob man Klage, bei der man sich in Oberhausen auf das Namensrecht (§ 12 BGB) stützte.

Der Domain-Inhaber berief sich auf die Freiheit der Kunst nach Artikel 5 Absatz 3 GG. In den Entscheidungsgründen das LG Duisburg heißt es:

»Hierzu behauptet er, er wolle durch seine Aktion darauf aufmerksam machen, dass die Bewertung der Frage, was Kunst sei, nicht nur dem Bildungsbürgertum oberhalten bleiben solle.«
Damit kam er jedoch nicht durch. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zurück gewiesen, da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlte. Das Gericht bestätigte das Namensrecht der Gemeinde Oberhausen. Unter dem Begriff Rathaus, so das Gericht, erwarte der Bürger die jeweilige Gemeinde zu finden, die Kombination Rathaus und Städtenamen wirke auf den Internetnutzer wie ein Name der Stadt. Mit dem Argument der Kunstfreiheit scheiterte der Beklagte an den dem Grundgesetz immanenten Schranken: Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes verbürgt für die Gemeinden eine Institutionsgarantie, diese werde, so das Gericht, aufgrund der Nutzung der Domain durch den Beklagten unterlaufen. Der Gemeinde ist hier aber Vorrang zu gewähren:
»Für eine Gemeinde ist es in den Zeiten moderner Kommunikation und Informationsvermittlung zu einer ausreichenden Versorgung ihrer Bürger notwendig, einen virtuellen Platz im Internet zu halten. Auch wenn die Klägerin mit der Domain www.oberhausen.de bereits Internetpräsenz besitzt, so hindert die Verknüpfung „Rathaus“ und „Oberhausen“ auf der Domain des Beklagten unwissende Bürger an einen direkten Zugriff auf das Internetangebot der Klägerin. Im Rahmen der den Gemeinden obliegenden Selbstverwaltung ist es von besonderer Bedeutung, dass jeder Bürger problemlos Kontakt zur Stadtverwalturig aufnehmen kann. Dies vereitelt der Beklagte teilweise, […]«
Der Bürger gerade unter Umständen auf die Seite des Beklagten und gewinne den Eindruck, dessen Kunstprojekt sei von der Gemeinde gefördert. Das darf nicht sein.

Auch in anderen Entscheidungen, bei denen Gemeindenamendomains im Streit standen findet das Grundgesetz Erwähnung. Genannt seien hier boos.de des Oberlandesgericht München (Zivilsenat in Augsburg Urteil vom 16. Mai 2001, Az. 16 U 922/01), das sich, wie später auch das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 25.01.2002, Az. 8 U 1842/00) bei dem Streit um die Domain vallendar.de, mit Artikel 14 GG auseinandersetzen musste. Artikel 14 GG regelt das Eigentum. Die Rechtsfrage war jeweils die Gleiche: wie verhält es sich bei Gleichnamigkeit einer Person oder eines Unternehmens mit einer Gemeinde und darf in diesem Falle eine Enteignung des Domain-Inhabers vom Domain-Namen zugunsten der Gemeinde vorgenommen werden. Beim OLG München liest man:

»Die Klägerin [die Gemeinde Boos] kann ihren Anspruch auch nicht darauf stützen, daß sie als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts für das Allgemeinwohl tätig sei und die Interessen der Allgemeinheit durch die Nutzung der Internet-Adresse durch die Beklagte berührt seien.

Dem Namensrecht des § 12 BGB ist es grundsätzlich fremd, Konflikte danach zu entscheiden, ob der Anspruchsteller im Vergleich zum Anspruchsgegner eine sozial erwünschtere Tätigkeit ausübt.

Eine Priorität der Ansprüche der Klägerin aus Gründen des Allgemeinwohls käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG die ausschließliche Nutzung der Internet-Adresse www.boos.de durch die Klägerin als unabweisbar erscheinen lassen würde.«

Das OLG Koblenz sagt genau das selbe.

Wir haben es mit einem anderen Problem als bei der Entscheidung rathaus-oberhausen.de zu tun. Die Namensgleichheit berechtigt den Domain-Inhaber aufgrund seines Namens zur Inhaberschaft. Dagegen hilft auch die besondere Position der Gebietskörperschaft nicht: es sei denn, sie ist besonders bekannt wie Heidelberg.

Vor der Entscheidung rathaus-oberhausen.de trifft man bei Domain-Rechtsentscheidungen weitestgehend dann auf das Grundgesetz, wenn sich die Frage der Meinungsfreiheit stellt. Die wichtigsten und bekanntesten Entscheidungen kommen vom OLG Hamburg (awd-aussteiger.de, Urteil vom 18.12.2003, Az, 3 U 117/03), vom Landgericht Hamburg (stoppesso.de, Beschluss vom 10.06.2002, Az. 312 O 280/02) und vom Kammergericht Berlin (oil-of-elf.de, Urteil vom 23.10.2001, Az.: KG5U 101/01).

Zunächst hatte beim Streit um die Greenpeace-Domain oil-of-elf.de die Klägerin vor dem Langericht Berlin erfolg gehabt. Das Gericht meinte:

»Die Benutzung der Internet-Domain ‚oil-of-elf.de‘ durch eine Umweltschutzorganisation verletzt das Namensrecht der Antragstellerin gemäß § 12 BGB, weil die Domain mit der Firma der Antragstellerin verwechselungsfähig ist; denn prägend in der Firma der Antragstellerin ist der Begriff ‚elf‘.«
Der Gang zur nächsten Instanz war sinn- und erfolgreich. Das Kammergericht Berlin befand:
»Eine besondere inhaltliche Gestaltung einer Verlautbarung zur Erzielung einer größeren Öffentlichkeit steht unter dem Schutz des Art. 5 GG. Dieses Interesse des Antragsgegners überwiegt – jedenfalls zur Zeit – die allenfalls marginal berührten geschäftlichen Interessen der Antragstellerin (Art. 14 GG) deutlich.«
Damit waren die weichen für weitere Entscheidungen zu Domain-Namen, die eine Meinung ausdrücken, gestellt.

So konnte das Landgericht Hamburg in einem Beschlussverfahren zu dem Ergebnis kommen, dass

»Eine kennzeichenmäßige Verwendung der Domain ‚stoppesso.de‘ […] nicht gegeben [ist], da auch der flüchtig lesende Nutzer im Internet anhand des Bedeutungsgehalts von ‚stoppesso‘ erkennt, dass es sich bei dem Internetangebot unter dieser Domain um eine Plattform für Kritik an dem Mineralölkonzern Esso handeln soll. Der Betrachter erkennt damit sofort, dass der Adressname eine Beschreibung der Inhalte der Informationen dieser Website enthält. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain ‚stoppesso.de‘ gemäß §§ 14, 15 MarkenG ist damit nicht gegeben.«
Das OLG Hamburg wurde in seiner Entscheidung um die Domain awd-aussteiger etwas ausführlicher und legte Gewicht darauf, dass man auch auf den Inhalt der »so adressierten Website abzustellen« habe.
»Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.de), liegt in deren Verwendung kein marken- bzw. namensmäßiger Gebrauch, wenn der Verkehr den Domainnamen insgesamt nicht dem Dritt-Unternehmen zuordnet. Eine Markenverletzung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn auf der so adressierten Website ein Informationsforum unterhalten wird, das sich negativ-kritisch mit dem Dritt-Unternehmen befasst. «
Interessant ist allerdings, dass das OLG Hamburg nicht ausschließt, dass auch solch eine Domain rechtswidrig sein könne: wird beim Nutzen der Domain ein Handeln im geschäftlichen Verkehr festgestellt, kann eine unlautere Behinderung nach § 1 UWG (mittlerweile aufgrund des neuen UWG-Rechts wohl nach §§ 3, 4 Ziffern 7 und 8 UWG) vorliegen.

Einen anderen Aspekt der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG bringt eine Entscheidung über die Wirkung von Links mit sich. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 12.05.98, Az.: 312 O 85/98) setzte sich mit dem Verweis durch einen Link auf ehrverletzende Äußerungen gegen eine Person auseinander.

»Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie auch wohl des Beklagten, denn er hat die Unterlassungserklärung abgegeben, überschreitet der Text der Anl. JS 2 an mehreren Stellen die von Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit, in dem die durch Güterabwägung zu ermittelnde Grenze zum Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz nicht eingehalten ist.«
Es meint weiter,
»das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen [kann], wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.«
Bei einem Domain-Namen, der sich in gleicher Weise als eine herabsetzenden Tatsachenbehauptung darstellt, wird der Schutz des Artikel 5 GG über die freie Meinungsäußerung nicht greifen.

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