OLG Frankfurt/M

Domain ki.de verletzt Namensrechte und wird nicht als Gattungsbegriff verstanden

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main macht im Streit um die Domain ki.de klar, dass auch eine kurze Buchstabenfolge wie »ki« namensrechtlich geschützt sein kann und eine Namensrechtsverletzung vorliegt, soweit der Name nicht allgemein als Gattungsbegriff verstanden wird.

Die klagende KI Group sah sich durch die von der Beklagten registrierte Domain ki.de in ihrem Namensrecht verletzt. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt/M (Urteil vom 04.12.2014, Az.: 2-3 O 241/10) verlangte die Klägerin die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der Domain ki.de und erhielt im Wege eines Versäumnisurteils Recht. Die Klägerin leitete dieses Versäumnisurteil an die DENIC eG weiter, die daraufhin den Registrierungsvertrag mit der Beklagten fristlos kündigte und die Löschung der Domain einleitete. Als Inhaber der Domain ki.de wurde die Klägerin eingetragen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bestätigte das LG Frankfurt/M den Anspruch der Klägerin. Es kam zu dem Schluss, dass eine Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB) der Klägerin an der Abkürzung »ki« als Unternehmenskennzeichen vorliegt. Bei »ki« handele es sich nicht um einen Gattungsbegriff für »Künstliche Intelligenz«. Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung des LG Frankfurt/M Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt/M ein und erhob Widerklage. Sie beantragte unter anderem, die Klägerin zur Einwilligung in die Übertragung der Domain zurück auf sie zu verurteilen und machte geltend, dass »KI« seit längerem fach- und medienübergreifend im Sinne von »künstliche Intelligenz« Verwendung findet. Dies belegte dies mit einer Vielzahl von Internet-Beiträgen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M wies die Widerklage der Beklagten ab und bestätigte die Entscheidung des LG Frankfurt/M, wonach hier eine Namensrechtsverletzung seitens der Beklagten vorlag (Urteil vom 04.12.2014, Az.: 2-3 O 241/10). Der Beklagten stehen die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Einwilligung in die »Rück«-Übertragung der Domain ki.de nicht zu. Indem die Klägerin nach dem Versäumnisurteil dieses an DENIC weiterleitete und DENIC darauf die Domain kündigte, liege seitens der Klägerin kein Eingriff in ein Recht der Beklagten vor (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BGB), weil der Klägerin das Namensrecht an der Abkürzung »ki« zusteht. Das Namensrecht (§ 12 BGB) werde hier nicht durch das Markenrecht (§§ 5, 15 Markengesetz) verdrängt, da die Domain vom Beklagten nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde. Unter der Domain waren keine Inhalte hinterlegt. Die Klägerin habe schlüssig dargelegt, dass sie die Abkürzung „ki“ zur Bezeichnung ihres Unternehmens benutzt. Die Buchstabenfolge »ki« verfüge dabei über originäre Unterscheidungskraft. Die Beklagte benutzte die Buchstabenfolge »ki« namensmäßig, indem sie die Domain ki.de registrierte. Da die Beklagte selbst über keine Rechte an der Buchstabenfolge »ki« verfüge, liege eine unberechtigte Namensanmaßung seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain vor. Sie könne sich nicht darauf berufen, »ki« stehe für künstliche Intelligenz. Das Gericht geht unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung davon aus, dass in der Registrierung eines Namens als Domain immer ein namensmäßiger Gebrauch liegt. Eine andere Beurteilung sei nur gerechtfertigt, wenn der Domain-Name sogleich als Gattungsbegriff verstanden werde. Dass »ki« allgemein als Abkürzung für »künstliche Intelligenz« verstanden werde, konnte die Beklagte nicht belegen. Mit der Domain-Registrierung ging auch eine Zuordnungsverwirrung einher, und der Beklagte hat diese nicht mit einem Hinweis auf der geöffneten Webseite nachträglich relativiert. Die sich anschließende Interessenabwägung fiel zugunsten der Klägerin aus, da die Beklagte kein schützenswertes Interesse an der Domain hat.

Die Nutzung der Domain hätte das vielleicht verhindern können: Hätte die Beklagte unter ki.de Informationen über Künstliche Intelligenz online gestellt, so stünde ihr schützenswertes Interesse an der Nutzung der Domain gegen das der Klägerin. Eine Interessenabwägung hätte dann nicht einfach zu Gunsten der Klägerin ausfallen können, »da die Beklagte kein schützenswertes Interesse an der Domain hat«. Dass so die Interessensabwägung zu Gunsten der Klägerin abgewendet worden wäre, ist damit zwar nicht zwingend gesagt; die Chancen hätten für die Beklagte jedoch deutlich besser gestanden. Was ebenfalls fehlte, ist der Hinweis auf der Webseite, dass es sich nicht um ein Angebot der KI Group handelt. Diese Notwendigkeit kann man durchaus bezweifeln, wenn Inhalte zu finden sind, die Bezug zum Domain-Namen aufweisen. Zudem darf man dann durchaus auch die Frage stellen, ob unter dem Kürzel »KI« von Nutzern eher die KI Group oder eben Informationen über künstliche Intelligenz erwartet werden.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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