Namensrecht

LG Köln gibt Domain Vorrang vor Name

Ein Küchengerätehersteller wollte eine .de-Domain, die dem Unternehmensnamen entspricht und die vor seiner Gründung bereits registriert worden war, erstreiten. Diese Domain war zwischenzeitlich auf einen Dritten übertragen worden. Das Landgericht Köln klärte, ob Ansprüche auf Unterlassung und Freigabe berechtigt waren.

Die Klägerin, ein seit 2004 im Handelsregister eingetragenes Unternehmen, das Küchengeräte herstellt und vertreibt, sieht ihre Namensrechte vom Inhaber einer ihrem Unternehmensnamen gleichen .de-Domain verletzt. Sie schrieb den Domain-Inhaber an und forderte ihn per einstweiliger Verfügung auf, die Nutzung der Domain zu unterlassen und den Verzicht auf die Domain zu erklären. Der Domain-Inhaber wies die Ansprüche aber zurück. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Köln. Sie meint, ihr stehe ein Namensrecht zu, das durch die Registrierung und Verwendung der Domain durch den Beklagten verletzt werde, und beantragte die Unterlassung der Nutzung und die Einwilligung in die Löschung der Domain. Der Beklagte hielt entgegen, er sei Inhaber der 1993 gegründeten Unternehmung gleichen Namens gewesen, die ihrerseits Inhaberin einer entsprechenden, mittlerweile gelöschten Marke gewesen sei. Die Unternehmung habe die Domain 1995 registriert und 2008 auf ihn persönlich umgeschrieben. Er nutze die Domain für eMail-Korrespondenz. Die Klägerin habe im Jahr 2013 versucht, ihm die Domain abzukaufen.

Das Landgericht Köln wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 19.12.2017, Az.: 33 O 39/17). Zunächst bestätigte das Gericht seine Zuständigkeit, nachdem der Beklagte diese gerügt hatte. Sodann stellte es fest, dass der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung sowie Beseitigung und Verzicht des Beklagten auf die Domain aus dem Namensrecht (§§ 12, 1004 BGB) noch einem anderen Rechtsgrund zustehe. Das Namensrecht des BGB fand hier aus Sicht des Gerichts Anwendung, da die Klägerin den Schutz für eine Unternehmensbezeichnung außerhalb ihrer Branche und so außerhalb der Verwechslungsgefahr geltend mache. Es gehe um eine Bezeichnung der Klägerin, die seit 2004 Bestandteil ihres Firmennamens ist. Der in Betracht kommende Anspruch wegen unbefugtem Namensgebrauch greife jedoch nicht. Die im Rahmen der Prüfung stattfindende Interessensabwägung falle zugunsten des Beklagten aus. Der sei zwar erst 2008 Domain-Inhaber geworden, einige Jahre, nachdem das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits entstanden war. Zudem habe der Domain-Inhaber aufgrund seiner eigenen Nutzung der Domain kein Kennzeichenrecht erworben. Doch unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung (afilias.de) machte das Gericht deutlich, dass die Klägerin bei der Wahl ihrer Unternehmensbezeichnung, die sie auch als Domain nutzen wollte, hätte prüfen können, ob der Domain-Name noch frei war. Da sie seinerzeit hätte feststellen können, dass die Domain bereits vergeben war, hätte sie zumutbar auf eine andere Unternehmensbezeichnung ausweichen können. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Domain 2008 auf den jetzigen Inhaber übertragen wurde. Die Klägerin hätte bei der DENIC einen Dispute-Eintrag beantragen können, der dazu geführt haben würde, dass bei einer Übertragung die Domain unmittelbar an sie ginge. Hinweise darauf, dass der Beklagte die Domain missbräuchlich nutzt, etwa indem er sie nur registrierte, um sie sich später abkaufen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Domain derzeit nur auf eine andere Domain weiterleitet, sei keine missbräuchliche Nutzung. Damit wies das LG Köln die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf.

Das Landgericht in Köln bestätigte mit dieser Entscheidung nochmals die alte Geschichte: eine Domain, die vor Entstehung eines Namens oder einer Marke registriert wurde, hat in der Regel Vorrang und Bestand, da der Inhaber zum Zeitpunkt der Registrierung nichts von dem Namen oder der Marke wissen konnte und also die Rechte des jeweiligen – zukünftigen – Rechteinhabers verletzen konnte. So hat es sich übrigens auch in der UDRP-Rechtsprechung durchgesetzt.

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