Namensrecht

BGH bleibt seiner Rechtsprechung bei treuhänderisch registrierten Namens-Domains treu

Der Bundesgerichtshof hatte im März 2016 einmal mehr über die Frage zu entscheiden, wie mit treuhänderisch registrierten Namensdomains umzugehen ist. Das Urteil wurde erst kürzlich veröffentlicht und scheint nicht mehr ganz zeitgemäß.

Die Klägerin ist Inhaberin der beiden Domains gritlehmann.de und gritlehmann.com, die ihrem bürgerlichen Namen entsprechen. Sie ging gegen den Beklagten vor, der im Jahr 2007 die Domain grit-lehmann.de registrierte. Die Klägerin beantragte bei der Domain-Verwaltung DENIC erfolgreich einen Dispute. Auf die Abmahnung der Klägerin antwortete die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten, die ihrerseits Grit Lehmann heißt, und erklärte, er habe damals die Domain im Auftrag für sie registriert; sie selbst komme für die Unkosten der Domain auf und sie nutze sie für ihre eMail-Kommunikation. Unter der Domain selbst fand sich lediglich der Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entsteht. Die Klägerin klagte erfolglos vor dem Landgericht Berlin wegen Namensrechtsverletzung (Urteil vom 17.10.2013, Az.: 27 O 466/13). Mit ihrer Berufung vor dem Kammergericht Berlin hatte sie ebenfalls keinen Erfolg (Urteil vom 04.07.2014, Az.: 5 U 153/13). So ging sie in Revision und wandte sich an den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH gab der Revision statt und bestätigte den Antrag der Klägerin auf Freigabe der Domain grit-lehmann.de gegenüber DENIC (Urteil vom 24.03.2016, Az.: I ZR 185/14). Aus Sicht des BGH liegt eine Namensrechtsverletzung auf Seiten des Domain-Inhabers vor, obgleich er die Domain grit-lehmann.de als Treuhänder für eine Namensträgerin registriert hat. Der BGH sah einiges anders als das Berufungsgericht: Zunächst stellte sich die Frage der Priorität, für die der BGH schon in früheren Fällen von treuhänderischer Domain-Registrierung Grenze gesetzt hat. Die Priorität ist auf Seiten des Domain-Inhabers gewahrt, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht, zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domain im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Das war hier jedoch für niemanden ersichtlich, weshalb der Dispute auf Seiten der Klägerin vom BGH als prioritätsälter eingestuft wurde, denn erst nach dem Dispute erfuhr die Klägerin von einer treuhänderischen Registrierung der Domain zu Gunsten einer berechtigten Namensträgerin. Aus Sicht des BGH lag schon deshalb kein befugter Namensgebrauch vor. Auch der Umstand, dass die Klägerin ihren Namen bereits mit den für sie registrierten Domains gritlehmann.de und gritlehmann.com nutzt, maß der BGH bei der Frage der Priorität der Domain-Registrierung keine Bedeutung zu, denn die Klägerin sei durch die Registrierung der beanstandeten Domain von der gleichlautenden Nutzung ihres Namens ausgeschlossen. Dies müsse sie nur dann hinnehmen, wenn die beanstandete Registrierung im Auftrag eines Gleichnamigen erfolgt ist und dies einfach und zuverlässig überprüft werden kann. Zudem liege seitens der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Domain grit-lehmann.de vor, obgleich sie Inhaberin der Domain gritlehmann.de sei, da beide Schreibweisen üblich sind, um im Internet aufgefunden zu werden.

Das Berufungsgericht hatte bei seiner Entscheidung vom September 2014 ins Feld geführt, das mittlerweile größere Angebot an Domain-Endungen vermindere das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Nutzung der Top Level Domain .de; sie könne ja zum Beispiel auf .eu oder .travel ausweichen. Dem hielt der BGH entgegen, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass sich die Erwartung der Internetnutzer, private oder juristische Personen im Internet unter bestimmten Internetadressen aufzufinden, infolge der Einführung neuer generischer Top Level Domains geändert hat. In Deutschland sei es üblich, dass .de-Domains registriert würden, und das schutzwürdige Interesse des Namensträgers würde beeinträchtigt, wenn der berechtigte Namensinhaber so von der eigenen Nutzung des Namens als Domain unter dieser Domain-Endung ausgeschlossen wird. Letztlich stelle sich die Registrierung der Domain grit-lehmann.de durch den Beklagten als unbefugt dar, weil seine Beauftragung nach außen nicht erkennbar war und somit keine Wirksamkeit nach außen entfaltet. Aus diesem Grunde konnte der BGH auch das Interesse der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten, die Domain insbesondere für eMail-Kommunikation zu nutzen, unberücksichtigt lassen.

Der Bundesgerichtshof verfeinert mit seiner aktuellen Entscheidung nochmals die Rechtsprechung zum Namensrecht bei treuhänderischer Domain-Registrierung. Ob man diesen Schritt mit ihm gehen will, ist die Frage. Das Urteil bildet aber den derzeitigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, dem sich das Kammergericht Berlin in seiner Berufungsentscheidung schon mit guten Argumenten verweigert hat. Welche Rolle künftig die Flut von neuen Domain-Endungen mit sich bringt, muss man abwarten. Soweit aber die Klägerin ihren Sitz in Berlin hat, wäre es angemessen, sie auf die Endung .berlin zu verweisen. Freilich bliebe dem BGH dann immer noch das Argument, dass der Verkehr sie nicht unter grit-lehmann.berlin erwartet, weil die neuen Endungen noch nicht bekannt genug sind.

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