LAG Köln

»IAL« zu kurz für Verwechslungsgefahr

Das Landesarbeitsgericht Köln durfte im Namensrechtsstreit um eine Domain, die der Betriebsrat einer Unternehmung nutzte, prüfen, ob durch Nennung des Unternehmensnamens in der vom Betriebsrat genutzten Domain eine Namensrechtsverletzung gegeben ist (Urteil vom 06.05.2013, Az.: 2 Sa 62/13).

Die Klägerin betreibt ein Institut zur Entwicklung und Realisierung von beruflichen Weiterbildungskonzepten. Sie hat im Laufe des Rechtsstreits die Marke »IAL« für sich schützen lassen. Der Beklagte ist bei der Klägerin als Dozent angestellt und Mitglied des Betriebsrates. Er ist Inhaber des Domain-Namens ial-br.de, den ein ehemaliger Mitarbeiter und Wahlvorstandsmitglied zum Betriebsrat für Kommunikationszwecke registriert hatte und nach seinem Ausscheiden aus der Unternehmung dem Beklagten übertragen hat. Die – nicht-kommerziellen – Inhalte unter der Domain sind nur über Eingabe eines Passwortes, das allen Mitarbeiter der Klägerin bekannt ist, erreichbar. Die Klägerin sieht durch die Domain ial-br.de ihre Namensrechte verletzt und verlangt, die Nutzung der Domain zu unterlassen und sie zu löschen. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab, da keine Namensrechtsverletzung vorläge (Urteil vom 12.12.2012, Az.: 20 Ca 3689/12). Die Klägerin ging hiergegen in Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln.

Das LAG Köln bestätigte die Vorinstanz und wies die Berufung der Klägerin zurück (Urteil vom 06.05.2013, Az.: 2 Sa 62/13). Das LAG konstatierte, dass allenfalls das Namensrecht des Betriebsrat der IAL verletzt sei, denn der werde durch den Zusatz »br« im Domain-Namen bezeichnet. Doch klage die Klägerin nicht im Auftrage des Betriebsrats. Auf die Klägerin weise die Domain nicht hin, weshalb eine Verwechselung nicht zu befürchten stehe: Die Domain ist doppelt so lang wie der geschützte Name der Klägerin. Außerdem sei der Namen der Klägerin sehr kurz, und die Buchstabenkombination »IAL« komme sehr häufig in anderen Domains wie beispielsweise in gen-ial.de, ial-cisl.de und ial.uni-hannover.de vor. Der Name »IAL« könne nicht eindeutig der Klägerin zugeordnet werden, weshalb der doppelt so lange Domain-Name ial-br.de nicht geeignet sei, die schutzwürdigen Interessen der Klägerin zu verletzen. Eine Verwechslungsgefahr stehe auch nicht zu befürchten, weil im Ergebnis einer Google-Suche nach »IAL« sich die Domain ial-br.de auf den ersten acht Seiten nicht findet; umfasst die Suche »ial-br«, findet sich der erste Hinweis auf die Domain ial-br.de erst auf der dritten Ergebnisseite. Demnach sah das LAG Köln keine Verwechslungsgefahr und keine Namensrechtsverletzung.

Die Entscheidung weist noch einen grundrechtlichen Aspekt auf: Die Klägerin ist der Ansicht, die Daten des Betriebsrats hinter einer passwort-geschützten Domain im Internet zu lagern, sei nicht sicher; das Passwort könne an Unbefugte weitergegeben werden und Firmeninterna an die Öffentlichkeit geraten. Besseren Schutz gewähre das firmeneigene Intranet, wo sie auch missliebige Inhalte löschen könne. Bei dieser Argumentation wurde die Kammer des LAG Köln sehr deutlich und sah eine mögliche Verletzung der Grundrechte auf freie Meinungsäußerung des Betriebsrats, die darin aufscheine, dass die Klägerin die Absicht äußere, Intranetseiten ohne Absprache mit dem Betriebsrat löschen oder verändern zu können.

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