kerner.de

Pseudonyme im Internet

Eine neue Entscheidung zum Thema Namen und Pseudonyme sorgt einmal mehr für Unverständnis und Empörung in der Internetgemeinde. Das Amtsgericht Nürnberg hatte in dem Rechtsstreit zwischen Gleichnamigen um die Domain kerner.de gegen die Domain-Inhaberin entschieden (Urteil vom 29.06.2004, Az.: 14 C 654/04). Die Domain-Inhaberin nutzte ihr Pseudonym für den Domain-Namen.

Die Domain, um die die Parteien streiten, lautet kerner.de. Die Beklagte heißt mit ihrem Künstlernamen Katja Kerner. Im Juli 1999 hat sich die Beklagte ihren Künstlernachnamen in ihrem Personalausweis eintragen lassen. Unter ihrer Internetpräsenz betrieb sie zeitweise ein Webdesignbüro, doch die Tätigkeit liess sie wegen äußerer Umstände vor einigen Jahre liegen. Ein Mann mit bürgerlichem Namen Kerner verklagte sie, weil er meinte, sie nutze die Domain zu Unrecht. Das AG Nürnberg gab Herrn Kerner Recht. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) begründete das AG Nürnberg seine Entscheidung mit der fehlenden Bekanntheit des Pseudonyms. Die Bekanntheit, so meinte das Gericht, habe die Beklagte nicht ausreichend dargetan.

Mittlerweile gibt es einige Entscheidungen zum Thema Spitznamen und Pseudonyme als Domain-Namen. Die Gerichte kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, doch seit der BGH über die Domain maxem.de entschieden hat, dürften alle Urteile immer auf das gleiche hinaus laufen: Ein Pseudonym muss bekannt sein, um Rechte zu entfalten wie ein bürgerlicher Name, den der Namensträger von Anbeginn trägt. In maxem.de formulierte der BGH es wie folgt:

»Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.«
In früheren Zeiten sahen die Gerichte das gerne anders. Eine der ersten, wenn nicht gar die erste Entscheidung zu diesem Komplex war henne.de vom Landgericht Bremen (Urteil vom 12.11.1998, Az.: 12 O 428/98). Der Beklagte und Inhaber der Domain henne.de trägt diesen Spitznamen bereits von Kindheit an und nutzt ihn auch heute noch, auch geschäftlich. Die Henne GmbH verklagte ihn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, hatte aber keinen Erfolg. Das LG Bremen meinte nicht nur, der Beklagte
»führt seit seiner Kindheit den Spitznamen „Henne“ – abgeleitet von Hendrik – und ist unter diesem Spitznamen im Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreis wie auch im geschäftlichen Leben bekannt geworden. Unter diesen Umständen kann es ihm nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er selbst sich bei der Präsentation im Internet seines Spitznamens bedient. Dieser begleitet einen Menschen ebenso wie ein Pseudonym oder ein Künstlername. Die Antragstellerin hat folglich gegenüber dem Antragsgegner kein „besseres“ Recht auf den Namen „Henne“, soweit es um dessen Individualisierungsfunktion geht.«
Interessant an der Entscheidung ist, dass das LG Bremen sogar meint:»
Im übrigen wäre das Verhalten des Antragsgegners auch dann nicht gemäß § 12 BGB zu beanstanden, wenn er nicht den Spitzennamen „Henne“ trüge. Denn der Antragsgegner maßt sich nicht den Namen der Antragstellerin an; er hindert sie lediglich daran, ihn ohne Zusätze als Kennung im Internet zu nutzen. Für die Antragstellerin liegt es zwar nahe, „henne.de“ als Domain-Adresse im Internet zu führen: eine namensrechtliche Exklusivität kann sie freilich insoweit nicht für sich in Anspruch nehmen.«
Nur wenn dem Domain-Inhaber ein Handlungsunrecht – etwa aufgrund von Domaingrabbing – vorzuwerfen wäre, könnte sich für die Klägerin ein durchsetzbarer Anspruch ergeben. – Tja, das waren noch Zeiten im Domain-Recht.

Kurze Zeit später kam es zur Entscheidung paule.de. Der Beklagte trug vor, er benutze seit Jahrzehnten den Namen „Paule“ und sei unter diesem in seinem gesamten Freundes- und Bekanntenkreis bekannt. Das Landgericht Menningen (Urteil vom 27.10.1999, Az.: 3 O 1024/99) stellte in dem ähnlich wie henne.de gelagerten Fall fest:

»Da dem Verfügungsbeklagten ein vorrangiges oder gleichrangiges Recht an der Verwendung des Namens „Paule“ nicht zusteht, kommt es auf eine zeitliche Priorität der Eintragung nicht an.«
Die Begründung des LG Menningen führt zum genau entgegengesetzten Ergebnis wie die des LG Bremen. Auch das waren noch Zeiten im Domain-Recht des ausgehenden 20. Jahrhunderts.

Dann kam der Streit um die Domain maxem.de auf den Tisch. Zunächst war das Landgericht Köln (Urteil vom 23.02.2000, Az.: 14 O 322/99) gefordert. Auch in diesem Fall benutzte der Beklagte seit mehreren Jahren ein Pseudonym und war unter diesem im Internet bekannt. Das LG Köln kam zu einem beruhigenden Ergebnis:

»Der Beklagte gebraucht den Domänennamen maxem.de nicht unbefugt. Unbefugt ist die Verwendung, wenn dem Domaininhaber kein Recht an der streitigen Bezeichnung zusteht. Der Beklagte benutzt die Domain maxem.de als Pseudonym im Internet. Pseudonyme genießen wie der bürgerliche Name den Schutz des § 12 BGB, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig sind […]. Ihr Gebrauch ist nur dann unbefugt, wenn durch die Verwendung des Pseudonyms schutzwürdige Interessen anderer Berechtigter verletzt werden. Der Beklagte würde schutzwürdige Interessen des Klägers verletzen, wenn durch den Gebrauch der Domain maxem.de eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung unter den Internetnutzern entstehen würde, wenn diese also personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung des Klägers vermuten würden […]. Die Gefahr einer Verwechslung ist grundsätzlich jedoch nur für den Fall denkbar, dass Internetnutzer mit einer Domain überhaupt eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen verbinden. Dies kann bei Namen von Personen des öffentlichen Lebens oder von bekannten überörtliche Unternehmen der Fall sein.«
Beim Kläger war es aus Sicht des LG Köln nicht der Fall.

Das Oberlandesgericht Köln stimmte dem in seiner Entscheidung zu maxem.de zu. Insbesondere führt das OLG Köln ergänzend folgendes aus:

»Eine Verkehrsgeltung, die der Kläger im Ergebnis ohne Erfolg bestreitet, setzt der Namensschutz von Pseudonymen nach Ansicht des Senats nicht voraus. Wesentlich für die Namensfunktion ist die individualisierende Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung einer natürlichen oder juristischen Person. Auch im Bereich des Namensschutzes von juristischen Personen und der namensartigen Kennzeichen fordert die Rechtsprechung keine Verkehrsgeltung, sondern lässt die Unterscheidungskraft für den Namensschutz genügen […] Für eine unterschiedliche Behandlung von Pseudonymen und namensartigen Kennzeichen ist kein Grund ersichtlich. Auf die Verkehrsgeltung kommt es daher nur an, wenn ein gewähltes Pseudonym von Natur aus keine Unterscheidungskraft hat […]«
Und auch in dieser Entscheidung meint das Gericht:
»Im Ergebnis ist die Verwendung des Domänennamens Maxem als Pseudonym allerdings nicht entscheidend. Auch wenn man annähme, dass der Beklagte den Namen Maxem nur als namensartiges Kennzeichen verwendet, liegt darin kein unbefugter Gebrauch des Namens.[…]Der Kläger mag zwar ein ideelles oder wirtschaftliches Interesse daran haben, eine Domain zu führen, die seinem Namen entspricht. Ein solches Interesse wird, ohne dass sich der Kläger auf eine Zuordnungs- und Identifikationsverwirrung stützt, von § 12 BGB jedoch nicht geschützt. § 12 BGB verschafft dem Namensinhaber keine namensrechtliche Exklusivität, sondern gewährt ihm allein das Recht, sich gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Namensanmaßungen zur Wehr zu setzen. Insofern kann sich der Kläger auch dem Beklagten gegenüber nicht auf ein „besseres“ Recht zur Namensführung berufen. Zwischen dem Namensschutz des Pseudonyms und dem Namensschutz des bürgerlichen Namens besteht kein Stufenverhältnis. Der Namensschutz des Pseudonyms greift auch gegenüber dem Träger des gleichen bürgerlichen Namens voll durch, so dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, er habe den seinen zeitlich früher mit seiner Geburt erworben […]«
Allerdings hatte man die Rechnung ohne den BGH (Urteil vom 26.06.2003, Az.: I ZR 296/00) gemacht. Der vertritt eine andere Ansicht. Denn insgesamt streiten die Juristen darüber, welche Anforderungen an Pseudonyme zu stellen sind. Beide Ansichten sind vertretbar, der BGH vertritt die, bei der höhere Anforderungen an die Verkehrsgeltung des Pseudonym geknüpft werden:
»Der Gebrauch des Namens „Maxem“ in der beanstandeten Internet-Adresse „maxem.de“ ist unbefugt, weil dem Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Der Umstand, daß der Beklagte den Namen „Maxem“ seit einigen Jahren im Internet und zuvor in anderen elektronischen Netzwerken als Aliasnamen benutzt, führt nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten gegenüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforderlich, daß der Beklagte mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte, vergleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem Pseudonym veröffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.«
Es gibt hier kein richtig oder falsch, es gibt vertretbare oder nicht vertretbare Ansichten. Die Ansicht des BGH ist nachvollziehbar. Sie geht Bedenken entgegen, die sich aus dem möglichen Missbrauch von Pseudonymen ergeben: Ohne das Merkmal der Verkehrsdurchsetzung könnte jeder Inhaber einer Namensdomain für sich das Recht des Pseudonyms beanspruchen. Doch stellt sich die Frage, ob die Verkehrsdurchsetzung nicht eine zu hohe Hürde darstellt. Wo ist deren Grenze und wo wäre eine angemessene Grenze? Ganz auf das Kriterium der Bekanntheit wird man nur schwerlich verzichten können. Wobei das Argument der Unterscheidbarkeit, das das OLG Köln heranzieht, berechtigt ist.

In dem Rechtsstreit um die Domain kerner.de ist die Anforderung der Verkehrsdurchsetzung nicht erfüllt, aber hätte sie wirklich erfüllt werden müssen? Sehr unterscheidungskräftig ist der Name nicht. Jedoch hat die Beklagte ihr Pseudonym 1999 in den Personalausweis eintragen lassen und war unter ihrer Webseite tatsächlich tätig, zumindest die Website eines Kunden hat sie erstellt. Das sollte ausreichen, die Klage eines unbekannten Gleichnamigen abzuschmettern. Denn dass sie rechtswidrige Absichten hatte (auch wenn sie im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung die Domain schließlich zum Preis von € 9.500,– angeboten hatte), kann man ihr kaum unterstellen.

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