hOLG Hamburg

Meinung trifft auf Namensrecht

Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg lotete bereits 2007 im Rahmen eines Prozesskostenhilfebegehrens die Grenze zwischen Namensrechtsverletzung und Meinungsfreiheit bei Domain-Namen aus. Im Rahmen der erweiterten Anwendung von § 12 BGB auf Namensrechtsverletzungen außerhalb des Funktionsbereichs eines Unternehmens verschob das Gericht kurzerhand die Grenzen der Namensanmaßung von .de-Domains auf alle Top Level Domains.

Die Telekom beantragte gegen den Inhaber der Domain telekombundesliga.eu wegen Verletzung von Namensrechten eine einstweilige Verfügung. Damit war sie vor dem Landgericht Hamburg auch nach Widerspruch des Domain-Inhabers erfolgreich. Der Domain-Inhaber beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das hOLG Hamburg wies den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurück; dabei verwies es auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts, in denen das Landgericht Hamburg eine Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB) festgestellt hatte, und nahm ergänzend zum Entwurf der Berufungsbegründung Stellung.

Das hOLG in Hamburg (Beschluss vom 24.04.2007, Az.: 3 U 50/07) sieht in der Registrierung von telekom-bundesliga.eu durch den Domain-Inhaber eine Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB). § 12 BGB fand hier Anwendung, weil bisher keine geschäftliche Nutzung der Domain gegeben war und so das Markenrecht nicht griff, und aber der Funktionsbereich des Unternehmens durch Verwendung des Unternehmenskennzeichens außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wurde. Eine Namensanmaßung lag nach Ansicht des hOLG Hamburg vor, da im Hinblick auf telekom-bundesliga.eu der Begriff Telekom kennzeichnend ist, während Bundesliga lediglich als beschreibend aufgefasst wird. Nutzer würden annehmen, die Telekom betreibe die Seite, um Informationen über die Bundesliga zu verbreiten. Hingegen habe der Domain-Inhaber keinerlei Rechte an dem Namen Telekom. Auch war nicht erkennbar, in welcher Form die Domain hätte genutzt werden können, ohne nicht den Funktionsbereich der Telekom zu tangieren und zugleich ein eigenes Zeichenrecht für den Domain-Inhaber zu begründen. Vom Recht auf Meinungsfreiheit sei der Domain-Name nicht geschützt, da der Name telekom-bundesliga.eu den Nutzer nicht erkennen lasse, dass es sich um eine – mögliche – Meinungsseite mit kritischer Auseinandersetzung zur Kommerzialisierung des Fußballs handeln solle. Aufgrund des Domain-Namens wird der Nutzer die Domain gerade der Telekom zuordnen, was eine Verwirrung der Nutzer begründe. Sogar der Domain-Inhaber hatte eingestanden, er sei für ein entsprechendes Meinungsforum auf den Namen „Telekom“ nicht angewiesen. Damit wies das hOLG Hamburg den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück.

Was die Entscheidung des hOLG Hamburg auch nennenswert macht, ist der Umstand, dass es den BGH etwas frei zitiert. Das hOLG Hamburg nimmt bei der Frage nach der erweiterten Anwendung von § 12 BGB auf Namensrechtsverletzungen außerhalb des Funktionsbereichs eines Unternehmens Bezug auf das BGH-Urteil zu mho.de (09.09.2004, Az.: I ZR 65/02) und meint, eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainnamen – unter welcher TLD auch immer – benutzt. Der BGH ging in seiner Entscheidung noch davon aus, dass dies im Allgemeinen für unter der in Deutschland üblichen Top Level Domain „de“ gelte, von anderen Top Level Domains war nicht die Rede. Demnach läge mit der .eu-Domain die Sach- und Rechtslage anders und hätte einer besonderen Untersuchung bedurft. Das Ergebnis wäre voraussichtlich aber dasselbe gewesen – zu Recht.

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