hOLG Hamburg

Benutzung bei Baustellenschild?

Das hOLG Hamburg hatte im Rahmen einer sofortigen Beschwerde einen eigenen Beschluss zu prüfen und dabei zu klären, was unter „Benutzung einer Internetdomain“ zu verstehen ist: muss eine Domain dekonnektiert sein oder reicht eine Baustellenseite aus? Die Antwort scheint auf den ersten Blick nicht von Vorteil für das Gericht, erweist sich allerdings als völlig richtig.

Es handelt sich um die Fortsetzung des Streits um den kritischen Unternehmensblog, über den wir in dieser Stelle berichteten. Seit Juli befindet sich nun die Domain in den Händen der Antragstellerin. Doch zuvor gab es noch eine gerichtliche Auseinandersetzung. Die Antragstellerin war in dem Beschlussverfahren (hOLG Hamburg, Verfügung vom 31.05.2007, Az.: 3 W 110/07) erfolgreich gegen den Antragsgegner, dem darin untersagt wurde, die Bezeichnung „m…blog.de“ als Internetdomain zu benutzen oder benutzen zu lassen. Der Antragsgegner löschte daraufhin die Inhalte von der Internetseite, die dann den Hinweis: „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ des Providers zeigte. Der Antragstellerin war das zu wenig. Sie meinte, die Antragsgegnerin hätte die Domain aufgrund des Beschlusses des hOLG Hamburg vollständig dekonnektieren müssen, so dass der Aufruf der Domain nicht mehr möglich sei. Also stellte sie aus dem ergangenen Beschluss einen Antrag auf das Ordnungsmittel, um die Dekonnektierung durchzusetzen. Dabei stützt sich die Antragstellerin auf ihr Namensrecht (§ 12 BGB), das durch die bestehende Konnektierung der Domain verletzt werde.

Das Landgericht Hamburg gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 16.07.2007 Recht: die Domain habe dekonnektiert werden müssen. Hiergegen legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein und der Senat des hOLG Hamburg, der im ursprünglichen einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden hatte, schaute sich die Sache an. Der kam nun zu dem Ergebnis, es läge seitens des Antragsgegners keine Zuwiderhandlung gegen die Beschlussverfügung vor, soweit unter der Domain nur noch der „Baustellen-Hinweis“ geschaltet war. Der Senat hatte seinerzeit zur Frage der Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB) der Antragstellerin ausgeführt: „Da allein aus dem Umstand, dass die Domainanschrift [?] von dem Antragsgegner im Netz benutzt wird, weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, kann die Antragstellerin auf zukünftige Unterlassung der weiteren Benutzung nach § 12 Satz 2 BGB klagen“. Das hOLG Hamburg ging damit davon aus, durch Untersagen der Benutzung dem Begehren der Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens gerecht zu werden.

Der Inhaber einer Domain, so das hOLG Hamburg, kann irgendwelche Inhalte auf seine Internetseiten stellen, dann benutzt er seine Domain als Adresse für diese Seiten. Steht aber auf den betreffenden Internetseiten gar nichts oder nicht mehr als ein „Baustellen-Hinweis“, so ist die Adresse funktionslos und wird daher auch – in wörtlicher Bedeutung des Begriffs – nicht „benutzt“. Die Frage, ob die Baustellenseite eine Zuordnungsverwirrung nach sich zieht, die Voraussetzung für einen Anspruch aus § 12 BGB (Namensrechtsverletzung) ist, und ob Nutzer auf die Idee kommen, die Seite der Antragstellerin befinde sich im Umbau, ist an dieser Stelle nicht maßgebend. Worauf es ankommt, ist: hatte die Antragstellerin noch während des ursprünglichen Beschlussverfahrens einen Dekonnektierungsanspruch und machte sie ihn geltend? In dem Verfahren ging es allein um die Benutzung der Domain, nicht um die Dekonnektierung, und die Dekonnektierung ist kein Unterfall der Benutzung. Die Beschlussverfügung umfasst demnach nicht die Dekonnektierung, und die Antragstellerin hatte keinen Anspruch aus der Beschlussverfügung.

Man möchte meinen, das Lavieren des hOLG Hamburg in dieser Sache gäbe einen Hinweis darauf, dass die eigene ursprüngliche Beschlussverfügung im Grunde falsch war: man hätte, um weitere Beeinträchtigungen des Namenrechts zu verhindern, die Dekonnektierung bzw. Freigabe der Domain beschließen müssen. Das einmal erkannt, hält das hOLG Hamburg nun an seinem Fehler fest, anstatt ihn zu korrigieren. Doch die ursprüngliche Entscheidung erging in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, und in einem solchen Verfahren verbietet sich, die Freigabe einer Domain zu beschließen. Das Merkmal des einstweiligen Verfügungsverfahrens besteht gerade darin, dass es zu einer einstweiligen, also vorübergehenden Entscheidung kommt. Das kann im Rahmen eines – nicht zwingend statthabenden – Hauptverfahrens weiter geklärt werden. Doch sollte das zu einem anderen Ergebnis führen als das einstweilige Verfügungsverfahren, und der Gegner durch dieses genötigt bereits die Domain freigegeben haben, wird es schwierig, den vorherigen Zustand wieder herzustellen und ihm seine Domain zu registrieren. Auf Grundlage dessen ist die Entscheidung des hOLG Hamburg völlig korrekt.

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