fc-bayern.es

FC Bayern gewinnt vor OLG Köln

Der deutsche Fussballrekordmeister FC Bayern München hat im Streit um die Domain fc-bayern.es einen juristischen Sieg errungen: nach einer Entscheidung des OLG Köln verletzt die Registrierung der Domain die Namensrechte an der Unternehmensbezeichnung „FC Bayern München AG“ (Urteil vom 30.04.2010, Az. 6 U 208/09).

Der Beklagte war Inhaber der inzwischen wieder gelöschten Domain fc-bayern.es, ohne sie jedoch im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Streitig blieb, ob der Domain-Inhaber auch vorgehabt hatte, die Adresse zum Verkauf anzubieten. Die Klägerin, bei der es sich zunächst offenbar um den „FC Bayern München eV“ gehandelt hatte, während später das Gerichtsverfahren von der „FC Bayern München AG“ fortgeführt wurde, sah hierin eine Verletzung von Namensrechten und mahnte den Beklagten ab. Als dieser die Zahlung von Abmahnkosten verweigerte, kam es zum Klageverfahren vor dem LG Köln (Az. 84 O 133/09). Dies konnten die Münchner für sich entscheiden, woraufhin der Beklagte vor das OLG Köln zog und mit seiner Berufung unter anderem geltend machte, dass es für namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB an einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin fehle. Der Verkehr erwarte nicht, unter der spanischen Domain eine Internetseite der Klägerin zu finden, sondern einen spanischen Fanclub.

Doch dieser Auffassung wollte sich auch das OLG Köln nicht anschliessen und sprach der FC Bayern München AG einen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB zu, weshalb sie Freistellung von den ihr durch die Abmahnung entstandenen Kosten verlangen konnte. Die Abkürzung „FC Bayern“ für die vollständige Unternehmensbezeichnung „FC Bayern München AG“ genießt nach Ansicht des OLG den Schutz des § 12 BGB. Den Ausführungen des Landgerichts, dass auch die abgekürzte Bezeichnung „FC Bayern“ Namensschutz genießt, sei nichts hinzuzufügen. Es ist seit langem anerkannt, dass auch aus einem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte Namensschutz genießen können. Dass die Bezeichnung „FC Bayern“ die Voraussetzungen hierfür erfüllt, steht für das OLG außer Frage. Auch die Zuordnungsverwirrung bejahte das Gericht. So nimmt der Verkehr bei einer .de-Domain, die aus dem Namen eines ausländischen Unternehmens besteht, an, der Internetauftritt stamme von diesem Unternehmen. Entsprechend verhält es sich umgekehrt bei ausländischen Domains, die allein aus dem Namen eines deutschen Unternehmens bestehen. Wer etwa in Spanien der Domain fc-bayern.es begegnet, erwartet, dort den Internetauftritt des Namensträgers vorzufinden. Die Registrierung der Domain fc-bayern.es verletzte daher das Namensrecht.

Nicht nur für Rechtsanwälte von Bedeutung sind die Ausführungen des OLG Köln zum Streitwert, den es für die Namensrechtsverletzung im Streitfall mit EUR 50.000,– bemessen hat. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die spanische Domain nur ein Randgeschäft der Klägerin betrifft und ihre Interessen daher in deutlich geringerem Maße verletzt sind, als dies bei einer .de-Domain der Fall wäre. Im Fall von Markenrechtsverletzungen liegt der Streitwert oft höher, womit auch das Kostenrisiko der Parteien steigt. Einen Regelstreitwert für Markensachen von EUR 50.000,–, wie er oft unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.03.2006 (Az. I ZB 48/05) reklamiert wird, gibt es jedoch nicht; wie bei Namensrechtsverletzungen sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

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