fatum.de

Nachname sticht Priorität

Für das LG München (Urteil vom 11.04.2005, Az.: 27 O 16317/04) stellte sich die Frage, ob ein Namensträger Anspruch auf die gleich lautende Gattungsdomain hat. Die Frage haben bereits andere Gerichte beantwortet, wobei sie je nach Lage des Einzelfalles jeweils zu anderen Ergebnissen kamen.

Der Kläger im Verfahren vor dem LG München trägt den Familiennamen Fatum und sieht durch die Nutzung der Webadresse fatum.de sein Namensrecht verletzt. Der Inhaber der Domain ist Betreiber einer Rechtsanwaltskanzlei, wusste aber mit der Domain so recht nichts anzufangen, weshalb er sie bei einer Domain-Börse zum Verkauf anbot.

Das LG München gab dem Kläger Recht. Kernfrage war, ob das lateinische Wort „fatum“ (Schicksal) als Gattungsbegriff freihaltebedürftig ist oder ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, um beim Kläger eine schutzwürdige Namensfunktion begründen zu können. An dieser Stelle kam dem Kläger der Umstand zur Hilfe, dass das Fremdwort zwar ein Gattungsbegriff ist, es jedoch im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch diese Qualität nicht aufweist. Das Gericht führt hierzu aus: „Die Gleichsetzung des Wortes „fatum“ mit Schicksal dürfte insbesondere Personenkreisen entsprechen, die über Lateinkenntnisse verfügen, was jedenfalls nicht für die Mehrheit der Bevölkerung zutrifft.“

Internetnutzer könnten durchaus erwarten, unter der Domain den Kläger zu finden. Unter der Domain Informationen über das Schicksal zu finden, würden die wenigsten erwarten. Das LG München ist bei seiner Begründung recht vorsichtig; es hält es in diesem Falle für vertretbar, den Prioritätsgrundsatz vor den Interessen des Klägers zurückstehen zu lassen. Mit in die Waagschale fiel dabei der Umstand, dass der Beklagte die Domain zeitweise zum Verkauf angeboten hatte, und das für die Domain geplante Projekt nicht zum Laufen brachte.

Vergleichbare Entscheidungen wie winzer.de (LG Deggendorf, Urteil vom 14.12.2000, Az. 1 O 480/00), bei dem das Gericht dem Inhaber der Domain, der dort über den Beruf des Winzers informierte, der Gemeinde „Markt Winzer“ den Vorzug gab, und netz.de (OLG Stuttgart, Urteil vom 7.3.2002, Az. 2 U 184/01 ), bei der der Träger des bürgerlichen Namens „Netz“ ebenfalls das Nachsehen hatte, weil ein Internet-Provider die Domain nutzt und aus Sicht des OLG Stuttgart so ein Gebrauch nicht als Name, sondern als Sachbegriff und keine Namensrechtsverletzung vorliege, gingen bisher einen anderen Weg. Aber wie das LG München mitteilt, es ist eine vertretbare Entscheidung.

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