Domain-Namen und Namensrecht in der Schweiz: luzern.ch

Das schweizer Bundesgericht hat am 23.07.2002 über die Domains montana.ch (Dossiernummer 4C.25/2002) und luzern.ch (Dossiernummer 4C.9/2002) entschieden und sprach sie in beiden Fällen der klagenden Gemeinde bzw. Stadt zu. In beiden Entscheidungen hat das schweizer Bundesgericht zahlreiche Fragen zum Domain-Recht geklärt, den Streitwert, das Namensrecht und andere Punkte betreffend. Hier wird zunächst die Entscheidung luzern.ch vorgestellt; über die Entscheidung montana.ch folgt in den nächsten Wochen ein weiterer Artikel.

Namensschutzrecht gemäss Art. 29 ZGB
Bei beiden Entscheidungen ging das Gericht davon aus, dass das Namensrecht (Art. 29 ZGB) als Anspruchsgrundlage dem Lauterkeitsrecht (UWG) vorgehe. Die Vorfrage der Aktivlegitimation gemäß Art. 9 UWG der Stadt Luzern erübrigte sich somit.

Bis anhin haben die schweizer Gerichte in Konstellationen, in denen sowohl das Namensrecht als auch das Lauterkeitsrecht anwendbar waren, nach dem Lauterkeitsrecht entschieden. Das ist unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass ein Teil der Lehre Domain-Namen ausschließlich dem Kennzeichenrecht zuordnet. Da aber das Namensrecht Teil des Persönlichkeitsrechts ist, ist die Zurückhaltung bei dessen Anwendung unnötig. Art. 29 ZGB ist im Streit um einen Domain-Namen wegen seines breiten Anwendungsbereiches oftmals dem UWG als Rechtsgrundlage überlegen. Gerade im Zusammenhang mit Städtenamen fragt sich, wie sich die Stadt am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt, die Voraussetzung für Ansprüche aus dem Lauterkeitsrecht sind.

Der Streitwert
Das Obergericht, das in der Vorinstanz über die Domain luzern.ch entscheiden musste, ging – unter dem Gesichtspunkt des Lauterkeitsrechts – von einem Gegenstandswert von CHF 100.000,- aus. Dabei wurde der hohe Bekanntheitsgrad der Stadt und entsprechend hohe Zahlen beim Zugriff auf die Domain berücksichtigt. Der Streitwert bewegt sich im Hinblick auf eine firmenrechtliche Streitigkeit an der oberen Grenze, orientiert man sich aber am Markenrecht, so liegt er an der unteren Grenze. Wirtschaftlich eher unbedeutende Marken generieren schon einen Streitwert von CHF 50.000.- bis 100.000,-; bekannte Marken kommen leicht auf Werte von CHF 500.000,- bis 1 Mio.

Das Namensrecht der Gemeinde
Das schweizer Bundesgericht geht davon aus, die Stadt Luzern werde durch die Bezeichnung »Luzern« individualisiert. Auch mit der isolierten Verwendung des Begriffes der bekannten Stadt werde diese bezeichnet. Anders sieht das für die Bezeichnung einer Region wie »Berner Oberland« aus, der eine gemeinfreie geografische Bezeichnung sei. Art. 29 ZGB schützt damit Städte- und Gemeindenamen vor der Nutzung durch Unberechtigte, die den Namen als Domain registrieren.

Bei der Frage nach dem Nutzungsrecht geht das schweizer Bundesgericht davon aus, dass es auf den Bekanntheitsgrad der betroffenen Gemeinde ankommt, wenn der Name einer öffentlichrechtlichen Körperschaft von einem Dritten ohne jeden Zusatz als Domain-Name verwendet wird. Da der Grad der Bekanntheit bei Luzern sehr hoch ist und der Internetbenutzer nach Eingabe des Domain-Namens erwartet, auf die Website der Stadt Luzern zu gelangen, war der Domain-Inhaber, die Web Head GmbH, nicht zur Nutzung der Domain berechtigt. Die Web Head GmbH konnte keinerlei Namens- oder sonstige Rechte für sich in Anspruch nehmen.

Die Frage nach etwaigen Rechten des Kantons Luzern konnte ausser Betracht bleiben, da hier keine Ansprüche geltend gemacht wurden. Das schweizer Bundesgericht erklärte allerdings, die Kantone würden bekanntlich über ihre zweibuchstabigen Abkürzungen im Internet erreicht werden.

Der Inhalt der WebSite
Bei der Frage nach der Verwechslungsgefahr kommt es nach Auffassung des schweizer Bundesgericht alleine auf den Domain-Namen an. Der Inhalt der WebSite könne bei dieser Betrachtung nicht hinzugezogen werden, da die Verwechslungsgefahr beim Internetbenutzer bereits in dem Moment entsteht, in dem der Internetbenutzer sich an dem Domain-Namen orientiert und in ihm gewisse Assoziationen in Bezug auf den Anbieter und die unter einem Domain-Namen abrufbaren Informationen geweckt werden.

Damit werden Auffassungen verworfen, die keine Verwechslungsgefahr vorliegen sehen, wenn der Inhalt der Website in keinerlei Zusammenhang mit dem berechtigten Namensträger stehe oder entsprechende Disvlaimer oder Links angebracht sind.

Verwirkung von Namensrechten?
Ansprüche aus dem Namensrecht unterliegen keiner Verjährung. Deren Durchsetzung ist aber gefährdet, wenn man die Verletzung des eigenen Namensrechts durch einen anderen zu lange duldet. Man verwirkt den Unterlassungsanspruch, wenn man nicht auf die Rechtsverletzung reagiert. Da im Fall luzern.ch (wie auch bei montana.ch) zwischen Kenntnisnahme der Verletzung und Anhebung der Klage nicht einmal ein Jahr vergangen war, lag eine Verwirkung nicht vor.

Anspruch auf Übertragung?
Das schweizer Bundesgericht erachtet die Verpflichtung zur Abgabe aller nötigen Erklärungen durch die Namensrechte verletzende Partei zur Durchsetzung des Übertragungsanspruchs der verletzten Partei als geeignet und verhältnismässig zum Schutze des Namens der verletzten Partei. Damit vertritt das schweizer Bundesgericht eine entgegengesetzte Auffassung als der deutsche BGH, der in seiner Entscheidung shell.de gerade den Übertragungsanspruch ablehnte.

Der Übertragungsanspruch ergebe sich, so das schweizer Bundesgericht, aus dem Schadensersatzrecht. Dem Namensträger steht ein Schadensersatzanspruch zu (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Dieser umfasst über Art. 43 OR Realersatz in Form geeigneter Erklärung zur Herstellung des rechtmässigen Zustands. Dies gilt laut dem Urteil nicht nur für Klagen aus dem Namensrecht (Art. 29 ZGB), sondern auch für Lauterkeitsklagen (Art. 9 UWG). Für Markenrechtsklagen gilt dies aufgrund der Regelung in Art. 53 MSchG schon länger.

Die Entscheidung des schweizer Bundesgerichts gilt alleine für Domain-Rechtsstreite unter schweizer Jurisdiktion. Aber wie man bei rechtlichen Beurteilungen in der Schweiz über die Grenzen schauen und sich den Umgang mit Domain-Rechtsstreiten in Deutschland und Österreich begucken kann, so besteht durchaus auch die Möglichkeit, von deutscher oder österreichischer Seite einmal über den eigenen Tellerrand zu blicken.

Informationen zum Entscheid montana.ch finden Sie hier.

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