weltonline.de

Freiheit für Domain-Grabber?

Der Bundesgerichtshof hat am 02. Dezember 2004 den Streit um die Domain weltonline.de entschieden (Urteil vom 02.12.2004, Az. I ZR 207/01) und die Klage des Axel Springer Verlages gegen den Domain-Inhaber, die TELDO Päffgen GmbH, abgewiesen. Für allgemeine Begriffe gilt das Prinzip »first come, first served« nach wie vor. Der BGH hält an den Prinzipien seiner ersten Domain-Entscheidung zu mitwohnzentrale.de fest.

Die Klägerin, der Axel Springer Verlag, gibt (unter anderem) die Zeitung »Die Welt« heraus, und ist Inhaber der Domain welt.de. Der Titel „Die Welt“ ist als Marke geschützt. Die Beklagte hat ihrerseits ca. 4.000 Domains registriert; dazu gehörte auch welt-online.de, deren Benutzung die Klägerin der Beklagten gerichtlich verbieten ließ (LG Hamburg, Urteil vom 13.01.1999, Az.: 315 O 478/98). Daraufhin registrierte die Beklagte die Webadresse weltonline.de. Die Klägerin beantragte vor dem Landgericht die Unterlassung der Registrierung und Nutzung des Domain-Namen „weltonline“ in jeglicher Schreibweise. Das Gericht gab der Klage statt (LG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2000, Az.: 2/3 O 409/99). Die Beklagte ging in Berufung, die jedoch nicht erfolgreich war (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.05.2001, Az.: 6 U 72/00). Schließlich ging die Beklagte in die Revision zum BGH. Dort hatte sie dann letztlich doch noch Erfolg: Die Klage wurde abgewiesen.

Die Entscheidungsgründe des BGH liegen noch nicht vor. In der am 03. Dezember 2004 veröffentlichten Presseerklärung heisst es: Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Bei einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain komme ein unlauteres Verhalten regelmäßig nicht in Betracht. Hier gelte in der Regel das Gerechtigkeitsprinzip des »first come, first served«. Die Klägerin werde durch die von der Beklagten registrierten Domain nicht behindert, sie habe ja bereits die Domain welt.de, unter der sie erreichbar sei. Maßgebend für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmales Sittenwidrigkeit sei die konkrete Verwendung der Domain. Die sei aber bei der derzeitigen Nutzung von weltonline.de noch nicht gewiss, weshalb man nicht von einer unlauteren Beeinträchtigung der Marke der Klägerin ausgehen könne.

Damit bestätigt der BGH nochmals seine in der historischen Entscheidung mitwohnzentrale.de aufgebrachten Prinzipien, wonach die Registrierung einer Gattungsdomain grundsätzlich erlaubt sei und wer zuerst kommt, auch zuerst mahlt.

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