wachs.de

LG Hamburg verneint Freigabeanspruch

Das Landgericht Hamburg hat dem Duell Marke vs. Domain eine weitere Facette hinzugefügt: in einer bereits etwas älteren Entscheidung zu wachs.de (Urteil vom 18.07.2008, Az.: 408 O 274/08) bestätigte das Gericht die Ansicht, dass eine eingetragene Marke grundsätzlich keinen Anspruch auf Freigabe einer Domain begründet.

Der Kläger trägt den Familiennamen Wachs und ist zugleich Inhaber der Wortmarke „wachs.de“ mit Priorität vom 05. Januar 2004. Sie geniesst Schutz unter anderem für Werbung und Telekommunikation. Bis in das Jahr 2003 war der Kläger auch Inhaber der Domain wachs.de, verlor sie jedoch angeblich wegen eines Providerfehlers. Am 28. April 2008 erwarb der Beklagte die Domain über die Handelsplattform Sedo. Darüber hinaus gehören dem Beklagten weitere generische .de-Domains; er nutzt sie, indem er die Domains entweder an Dritte verpachtet oder aber als Werbeplattform verwendet. Unter der Domain wachs.de war Werbung für PCs, Handys, Laptops, Drucker und sonstige Geräte der Bürotechnik geschaltet. Der Kläger verlangt nun gemäß § 14 MarkenG, § 1004 BGB die Freigabe der Domain; hilfsweise behauptet er einen Unterlassungsanspruch. Weiter macht der Kläger durch die Nutzung der Domain eine Zuordnungsverwirrung geltend, was ihn in seinem Recht aus § 12 BGB wegen seines Familiennamens verletze. Ferner behauptet der Kläger, ihm stehe aus den §§ 3, 4 Nr. 10 UWG ein Freigabe- bzw. Unterlassungsanspruch wegen gezielter wettbewerbswidriger Behinderung zu.

Das Landgericht Hamburg vermochte den Ansichten des Klägers nur eingeschränkt zu folgen. Einen Freigabeanspruch verneinte das Gericht in jeder Hinsicht, denn eine Freigabe zu Gunsten des Klägers wäre gleichbedeutend mit einem „Schlechthinverbot“ des Domain-Namens ohne Rücksicht darauf, was sich hinter der unter dieser Anschrift erreichbaren Webseite verbirgt. Das Gericht verknüpft dabei die Domain mit den darunter erreichbaren Inhalten: so wäre denkbar, dass der Beklagte die Domain nicht für Werbung nutzt, sondern um Informationen über verschiedene Wachse anzubieten; dies kann ihm aber aus markenrechtlichen und namensrechtlichen Gründen nicht untersagt werden. Es entsteht auch keine Zuordnungsverwirrung, denn der Verkehr erwartet unter dem generischen Domain-Namen wachs.de nicht, den Kläger mit einer persönlichen oder geschäftlichen Website zu finden. Aus diesem Grund müssen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausscheiden. Der Beklagte darf die Domain somit weiterhin behalten.

Allerdings ist er künftig in der Nutzung der Domain eingeschränkt, denn das Gericht bejahte den Anspruch des Klägers nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG auf Unterlassung, die Domain für ein Internetangebot zu nutzen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Die kennzeichenmäßige Benutzung ergibt sich aus den geschalteten Werbeanzeigen. Die Verwechslungsfähigkeit des Angebots des Beklagten mit den geschützten Dienstleistungen ist ebenfalls gegeben, da der Beklagte ein Werbeportal betreibt, womit er Werbung im Sinne der eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 35 betreibt. Eine derartige Nutzung fällt in den Schutzbereich der Marke des Klägers, weshalb zumindest auf Unterlassung zu erkennen war. Ein Indiz für den Ausgang des Verfahrens ist schließlich die Kostenentscheidung: bei einem Streitwert von EUR 25.000,– hob das Gericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top