Urteil

Adword-Werbung von Anwälten unsachlich

Das Landgericht München I hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwei Rechtsanwälten das Werben mit Adwords auf Google untersagt (Urteil vom 26.10.2006, Az.: 7 O 16794/06). Das Gericht stufte die konkrete Werbung als unsachlich ein. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die beiden auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte aus Heidelberg hatten auf Google eine Adword-Anzeige geschaltet mit dem Inhalt: „Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger“. Keyword war der Namen eines bestimmten Kapitalanlage-Fonds. Die Anzeige tauchte auf, gab man den Namen dieses Kapitalanlage-Fonds in der Suchmaschine Google ein. Klickte man die Anzeige an, kam man auf die Webseiten der Anwälte.

Die Fondanbieter beantragten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung der Werbung. Dabei beriefen sie sich auf eine Markenrechtsverletzung, die in der Nutzung des Fondsnamen als Adword liege. Zudem sahen die Antragsteller darin eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung, da potentielle Kunden abgeschreckt würden. Schließlich argumentierten sie, es läge ein für Anwälte standesrechtlich unzulässiges Fischen nach Mandanten vor.

Das Landgericht München I gab der einstweiligen Verfügung statt, begründete seine Entscheidung freilich nicht mit einer Markenrechtsverletzung, da Adword-Werbung mit Markenbegriffen Dritter laut höchstrichterlicher Rechtsprechung erlaubt ist, soweit das Suchwort als Hinweis auf den Inhalt einer Internetseite verwendet werde. Doch sah das Gericht hier unsachliche Werbung. Die Unsachlichkeit der Werbung folge daraus, dass eine übertrieben reklamehafte marktschreierische Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe erfolge, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren wolle. Es nimmt an, dass, wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingibt, sich über den Fond informieren will und nicht über Rechtsanwaltsdienstleistungen. Zudem sei zunächst unklar, dass es sich um Werbung von Rechtsanwälten handelte. Erst wenn der interessierte Nutzer auf die Seiten der Rechtsanwälte gelange, erfahre er, dass die Werbung von Rechtsanwälten stamme.

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