UDRP

Praxistipps von Markenrechtler Gerald M. Levine

In einem Artikel auf circleid.com griff der Urheber- und Markenrechtsanwalt Gerald M. Levine einige taktischen Fragen zur Führung von Streitbeilegungsverfahren nach der UDRP auf.

Eigentlich sind die Voraussetzungen für ein Verfahren nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) einfach und klar geregelt: Der Beschwerdeführer muss nachweisen, dass die streitbefangene Domain mit der eigenen Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist, der Domain-Inhaber nicht berechtigt ist, die Domain zu registrieren, und er sie bösgläubig registriert hat und nutzt. Doch sind die Anforderungen an die einzelnen Tatbestandsmerkmale, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, von Fall zu Fall ganz unterschiedlich. Levine differenziert drei Komponenten des Verfahrens, denen Aufmerksamkeit gewidmet werden müsse:

  • Grundsätzliche Prinzipien, das sind fundamentale Regeln aus der UDRP selbst, wie etwa: Markenanmeldungen reichen nicht aus, eine Marke muss eingetragen sein, um ein Recht zu konstituieren, oder die bösgläubige Nutzung beschränkt sich nicht auf aktive Webseiten;
  • Umstände, die Scharniere, an denen Ansprüche, Verteidigungen und Gegenbeweise hängen; gemeint ist der Sachverhalt, etwa die Stärke der Marke, Sitz der Parteien, Zeitpunkt des Erwerbs der Domain oder der Marke;
  • Elemente, das heißt, die konkreten Voraussetzungen in der UDRP.

Die drei Komponenten sind nicht immer klar voneinander zu trennen und überschneiden sich gegebenenfalls. Levine konzentriert sich im Folgenden auf die Umstände, die er als »Scharniere« bezeichnet, an denen Anspruch, Verteidigung und Gegenbeweis hängen. Die erste Pflicht einer Partei ist es, sich zu fragen, was genau sie vorzutragen und nachzuweisen hat, und was das Panel erwartet, welches über den Domain-Streit entscheidet. Einen maßgebendes Umstand unterstrich das Panel beim ersten UDRP-Fall überhaupt, dem Streit der World Wrestling Federation Entertainment, Inc. um die Domain worldwrestlingfederation.com (WIPO-Case 1099-0001). Das Panel machte eindringlich deutlich, dass eine Domain einerseits bösgläubig registriert und andererseits auch bösgläubig genutzt werden müsse.

In 90 % der UDRP-Fälle mit einer starken Marke und klaren Verhältnissen geht die Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. In der Regel meldet sich der Domain-Inhaber nicht einmal zur Sache. Aber die Frage der Bösgläubigkeit hängt sehr stark an der Qualität einer Marke: ist sie oder war sie eingetragen zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung, oder war sie als Servicemarke (Benutzungsmarke) derart bekannt, dass sie der Gegner kennen musste? Die Abwesenheit von Goodwill und Reputation einer Marke oder die Erklärung des Gegners über die Beweggründe zum Erwerb des Domain-Namens können im Einzelfall entscheidend sein. So nahm das Panel im Streit um die Domain greateraustinrealty.com (WIPO Case D2017-1366) die geringe Bekanntheit der Beschwerdeführerin zum Anlass, deren Beschwerde abzuweisen. In solch einem Fall muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass der Domain-Inhaber bei der Domain-Registrierung genau diese Marke im Sinn hatte.

Bevor sich ein Marken-Inhaber auf ein UDRP-Verfahren einlässt, muss er sich in der Tat ordentlich Gedanken machen, was verlangt wird und zu erwarten steht. Besser ist es, die Sache einem spezialisierten Anwalt zu übergeben, der reichlich Erfahrung mit UDRP-Verfahren aufweist.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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