UDRP

GNSO arbeitet an Schutz für zwischenstaatliche Organisationen ohne Markenrecht

Eine Arbeitsgruppe der Internet-Verwaltung ICANN plant, den Anwendungsbereich der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) und des Uniform Rapid Suspension System (URS) auch für zwischenstaatliche Organisationen zu öffnen. Der ICANN-Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) will sich jedoch mit eigenen Schutzregeln durchsetzen.

»Initial Report on the IGO-INGO Access to Curative Rights Protection Mechanisms Policy Development Proccess« – selbst Regelungsliebhaber dürften das Lesen nach den ersten sechs Wörtern der sperrigen Überschrift eingestellt haben. Dabei hat es der von der Generic Names Supporting Organization (GNSO) erstellte Bericht in sich. Seit 2014 geht die GNSO der Frage nach, wie »international governmental organizations« (IGOs) und »international non-governmental organizations« (INGOs) im Domain Name System besser geschützt werden können. Zu den IGOs zählen zum Beispiel die Vereinten Nationen, die Europäische Union, die Weltbank oder die Weltgesundheitsorganisation; bekannte INGOs sind unter anderem das Rote Kreuz und das Internationale Olympische Komitee. Sie verfügen nicht zwingend über weltweite Markenrechte an ihrer Bezeichnung und drohen damit, leichtes Opfer für Cybersquatter zu werden.

Zu den vorläufigen Empfehlungen der GNSO in ihrem am 20. Januar 2017 veröffentlichten Bericht zählt nun, den Anwendungsbereich sowohl von UDRP als auch URS für IGOs zu öffnen. Anstelle eines Markenrechts soll es ausreichen, wenn ihre Bezeichnung nach Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums geschützt ist. Die Regelung beinhaltet ein Verbot der Eintragung und des Gebrauchs von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährszeichen und von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen. In Bezug auf INGOs empfiehlt die GNSO dagegen weder eine Erweiterung von UDRP und URS noch die Einführung eigener Schutzmechanismen. Sie sind nach Ansicht der GNSO bereits ausreichend geschützt, da sie Markenrechte an ihrer Bezeichnung erwerben können und in dies in vielen Fällen schon getan haben; insoweit gäbe es keine wahrnehmbare Schwelle, die sie überspringen müssten, so dass sie nicht anders zu behandeln sind als private Dritte. Der Unterschied zwischen den IGOs und INGOs erklärt sich laut GNSO daraus, dass sowohl UDRP als auch URS das Einverständnis erfordern, dass Panel-Entscheidungen vor einem ordentlichen Gericht überprüft werden; IGOs haben jedoch ihrer Rechtsnatur nach den Anspruch, »immun« gegen gerichtliche Entscheidungen zu sein.

Erheblicher Protest gegen die Empfehlungen der GNSO dürfte vom GAC kommen. Eine kleine Gruppe innerhalb des Regierungsbeirats arbeitet schon seit einigen Monaten gemeinsam mit IGOS, INGOs und ICANN-Vertretern an alternativen Vorschlägen. Demnach soll ICANN für IGOs funktional identische Verfahren zu UDRP und URS einführen. Die Verfahren sollen kostenlos genutzt werden und nicht im Markenrecht fußen, so dass die Immunität gewahrt ist. Das Vorgehen dieser Gruppe gilt als besonders heikel, weil es von den Regierungen parallel zu den üblichen normsetzenden Verfahren initiiert wurde; eben dies sollte nach erfolgreicher Umsetzung der IANA-Transition ausgeschlossen sein. Dabei dürfte die Zahl von IGOs, die tatsächlich ernsthafte Probleme mit Cybersquatting hat, ohnehin eher überschaubar sein. Vorerst hat die Öffentlichkeit Zeit bis 1. März 2017, zu den Empfehlungen der GNSO Stellung zu nehmen; weitere Verhandlungen anlässlich des ICANN-Meetings im März 2017 in Kopenhagen werden folgen.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top