treser.de

versuchtes Reverse-Domainhijacking?

Diesmal liegt eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (Dienststelle Jena), Beschluss vom 26.03.2008, 306423 59 – S 162/07 Lösch, vor, die das Interesse des Domain-Rechtlers weckt. Ein ehemaliger Markeninhaber beantragt die Löschung einer aktuellen Marke, um womöglich an die entsprechende Domain zu kommen.

Der Antragsteller, Herr Treser, begehrt mit Löschungsantrag vom 14.05.2007 die Löschung der Wortmarke „treser“ wegen Nichtigkeit aufgrund des absoluten Schutzhindernisses der Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Anmeldung. Er selbst war bis 1996 Inhaber einer Wort-/Bildmarke Treser, die in Klasse 12 eingetragen war, für Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser. Er meint, der Gegner habe sich die Wortmarke bewusst in Behinderungsabsicht angeeignet, und er schädige mit seinem Angebot das Ansehen der alten Marke. Der Antragsgegner ist nicht nur Inhaber der Marke „treser“, sondern auch der Domain treser.de. Die Marke ist für die Dienstleistungen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten u.a. am 08.07.2006 angemeldet und am 27.10.2006 eingetragen worden. Der Antragsgegner meint, der Antragsteller wolle gegen die Registrierung der Domain treser.de vorgehen, habe jedoch mit seiner jetzt neu angemeldeten Marke nicht die nötige Priorität. Dazu müsse seine Marke (die des Antragsgegners) gelöscht sein. Tatsächlich sei die Marke „treser“ des Antragstellers bereits 1996 gelöscht worden, und ein Dritter habe diese Marke und eine entsprechende Wortmarke drei Jahre nach Löschung eintragen lassen. Der gegenüber erhalte der Antragsteller allerdings keine Priorität.

Das DPMA wies in seinem Beschluss den Antrag auf Löschung der Marke des Antragsgegners zurück. Die Bösgläubigkeit des Antragsgegners konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Es fehle bereits an einem schutzwürdigen Besitzstand an einer Marke des Antragstellers zum Zeitpunkt der Anmeldung seiner neuen Marke, die 2007 angemeldet und eingetragen wurde, gegen die jedoch ein Widerspruchsverfahren läuft. Zudem war weder das erforderliche Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit oder der Rechtsmissbräuchlichkeit ersichtlich, noch auch waren andere Gesichtspunkte erfüllt, bzw. hatte der Antragsteller entsprechend vorgetragen. Besonders der Umstand, dass die ehemalige Marke des Antragstellers eine Wort-/Bildmarke war, die sich ganz anders ausnahm als die Wortmarke des Antragsgegners, lasse die Annahme einer Rufausbeutung fraglich erscheinen. Auch der Name für sich betrachtet sei nicht rechtsmissbräuchlich, da er für ganz andere Klassen geschützt sei als die ehemalige Marke des Antragstellers. Der Ruf der ehemaligen Marke „treser“ stellt sich als historisch dar, aber eine Ausnutzung desselben kommt so nicht in Betracht.

Das Problem der gegenüber einer registrierten Domain jüngeren Marke ist in der Rechtsprechung bekannt. Bestes Bespiel ist die Entscheidung literaturen.de des Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.07.2001, Az.: 38 O 18/01), bei der das Gericht zu dem verblüffenden Ergebnis kam, dass, wer eine Vielzahl von generischen Internet-Domains für sich in der spekulativen Absicht registrieren lässt, um sie später als Handelsware gegenüber einem derzeit noch nicht bekannten Interessenten zu verwerten, wettbewerbsmäßig und im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig handelt und zur Freigabe verpflichtet ist. Vor dieser Rechtsprechung ist man als Domain-Inhaber noch immer nicht gefeit. Das hanseatische Oberlandesgericht griff diese Rechtsprechung mit seiner Entscheidung über die Domain ahd.de (Urteil vom 05.07.2006, Az.: 5 U 87/05) zuletzt auf. Die einzige Lösung dieses Problems geht mit der aktiven Nutzung der Domain einher, die jedem Domain-Inhaber dringend anempfohlen sei.

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