soco.de

BGH lässt die Kirche im Dorf

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich im Streit um die Domain soco.de mit der Frage, inwieweit die Internetpräsenz eines auf dem örtlichen Markt begrenzt agierenden Unternehmens sich in Konkurrenz zu einem an anderem Ort örtlich begrenzt agierenden Unternehmens setzt und markenrechtliche Unterlassungsansprüche begründet. Ganz nebenbei erklärte der BGH, dass durch die Benutzung eines Domain-Namen ein Unternehmenskennzeichen entstehen kann.

Die Entscheidung des BGH ist schon ein halbes Jahr alt (Urteil vom 22.07.2004, Az.: I ZR 135/01), die Entscheidungsgründe wurden jedoch erst jetzt veröffentlicht. Die vorausgegangene Entscheidung des OLG Stuttgart stammt aus 2001 (Urteil vom 06.04.2001). Sie wurde vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen. Das OLG Stuttgart muss nun eine noch nicht näher geklärte Frage prüfen.

Die Klägerin des Rechtsstreits ist ein Unternehmen aus der Nähe von Stuttgart, das sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von EDV und Programmen sowie der Beratung, Einrichtung und Wartung von EDV Anlagen befasst. Sie führt seit 1989 in ihrer Firma den Bestandteil »SoCo«, was für »Software + Computersysteme« steht. Der Beklagte ist Inhaber der Domain »soco.de« und betreibt in Düren seit 1992 unter der Firma SoftCom Datensysteme Stephan F. ein einzelkaufmännisches Unternehmen, das LAN- und WLAN, Hardware, Software und andere Dienstleistungen anbietet. Die Klägerin sieht in der Nutzung der Domain »soco.de« eine Markenrechtsverletzung, da aufgrund einer Zeichen- und Branchengleichheit Verwechslungsgefahr bestehe.

Der Beklagte hält entgegen, beide Unternehmen seien auf verschiedenen Geschäftsfeldern tätig und begegneten sich nicht auf dem Markt, wegen der räumlichen Begrenzung ihrer Tätigkeiten.

Das LG Stuttgart hat der Klage überwiegend statt gegeben. Das OLG Stuttgart hat diese Entscheidung bestätigt und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Beide Gerichte sehen in dem Kennzeichen »SoCo« einen schützenswerten Firmenbestandteil, der als Firmenschlagwort diene. Das OLG vertritt die Ansicht, durch die Nutzung des Internet werde die räumliche unternehmerische Einwirkungszone verlassen und ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und eine Kollisionslage geschaffen. Das Kennzeichen der Klägerin besitze Kennzeichnungskraft, die Kennzeichen der Parteien seien identisch, zwischen den Dienstleistungen und Produkten der Parteien bestehe Ähnlichkeit, also bestehe der Unterlassungsanspruch.

Der BGH gab dem OLG Stuttgart bei seinen Erwägungen weitestgehend Recht. So bestätigte es, dass es sich bei »SoCo« um ein Firmenschlagwort handele, das Kennzeichnungskraft und damit Kennzeichenschutz genieße. Allerdings seien die Zeichen nicht identisch: es stünden sich »SoCo« und »soco.de« gegenüber, wobei der Domain-Endung lediglich eine funktionale Bedeutung zugemessen werde. Der Domain-Name weise also auf ein Unternehmen mit dem Namen »Soco« hin. Letzteres gilt, soweit – wie hier – als Domain-Name

»ein von Haus hinreichend unterscheidungskräftiges Zeichen verwendet wird.«
Auch zur Frage der Branchennähe gab es nichts zu mäkeln. Der EDV-Markt sei sehr Vielfältig und man könne nicht grundsätzlich von einer Branchennähe ausgehen, aber hier überschneiden sich die Tätigkeitsfelder der Parteien.

Zur Frage des Schutzbereichs des Kennzeichens »SoCo« habe sich, so der BGH, das OLG ebenfalls richtig geäußert: der sei begrenzt. Unternehmenskennzeichen sind in der Regel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes geschützt.

»Dies gilt indessen nicht für die Bezeichnungen von Unternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt sind.«
Allerdings habe das Gericht einen wesentlichen Punkt falsch bewertet und nicht hinreichend untersucht: Durch den Internetauftritt des Beklagten, meint das OLG Stuttgart, habe der die herkömmlichen räumlichen Grenzen seiner bisherigen Tätigkeit durchbrochen und biete nun seine Leistungen überall, jedenfalls überall in Deutschland, und damit auch im Schutzbereich des Klagekennzeichen an.

Aus Sicht des BGH verkenne das OLG, das mit dem Internetauftritt selbst noch nicht gesagt sei, dass der Beklagte über seinen regionalen Bereich hinaus seine Leistung auch in Wirkungsbereich der Klägerin anbieten will. Das gilt jedenfalls, wenn Unternehmen nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt sind. Dass ein Internetnutzer in Stuttgart das Angebot aus Düren zur Kenntnis nehmen kann, reicht alleine nicht aus, die räumliche Begrenzung des örtlichen Wirkungskreises zu überschreiten. Das OLG Stuttgart hat bisher nicht festgestellt, dass der Beklagte hier etwas an seiner regionalen Ausrichtung ändern wolle. Solange eine Feststellung darüber seitens des OLGs nicht vorliege, könne auch der BGH nicht darüber befinden.

Davon aber abgesehen, hat der BGH unter II Ziff. 4 seines Urteils erklärt, es liege nahe anzunehmen, dass mit der Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann, sofern der Verkehr in der als Domain-Name genutzten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann.

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