schuhbeck.com

TV-Koch streitet um Domain

Fernsehkoch Alfons Schuhbeck geht gegen den Inhaber der beiden Domains schuhbeck.com/.org vor und stützt sich dabei auf eine eingetragene EU-Marke. Kurz vor dem Gerichtstermin am 06. Dezember 2011 ließ er den Termin um ein halbes Jahr nach hinten verlegen. Man wolle, so heisst es, Vermittlungsgespräche führen.

Alfons Schuhbeck sieht sich in seinen Markenrechten verletzt. Der Starkoch wandte sich gegen den Lehrer Sebastian Schuhbeck, Inhaber der Domains schuhbeck.com und schuhbeck.org, unter denen er als Bayerischer Landesbeauftragter für Computereinsatz im Religionsunterricht seit März 2004 Informationsseiten betreibt. Tatsächlich besteht seit Januar 2010 eine Marke »schuhbeck« auf eine Schuhbeck GmbH mit Sitz in München, deren Priorität in das Jahr 2009 zurückreicht. Alfons Schuhbeck hat Klage vor dem Landgericht München I erhoben und verlangt die Freigabe der Domain schuhbeck.com, wobei er sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu shell.de stützt, bei der der BGH Grundlegendes für Kennzeichenrechtsstreite um Domains festgestellt hat (Urteil vom 22.11.2001, Az.: I ZR 138/99). So heisst es in den Leitsätzen der BGH-Entscheidung: »Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinen Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.«

Dass Alfons Schuhbeck diese überragende Bekanntheit besitzt, darf man bezweifeln, anders als beim Shell-Konzern seinerzeit. Doch schon an früherer Stelle wäre zu überlegen, ob eine für Markenrechtsansprüche vorausgesetzte Nutzung der Domains im geschäftlichen Verkehr auf Seiten Sebastian Schuhbecks vorliegt. Immerhin handelt es sich zunächst um Informationen zum Computereinsatz im Religionsunterricht, die sicher keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr darstellen. Doch gibt es auch einen Online-Verweis auf Literatur, wobei einige der aufgeführten und käuflich zu erwerbenden Werke von Sebastian Schuhbeck stammen oder Inhalte von ihm aufweisen. Auf diesem Wege ließe sich vielleicht eine geschäftliche Nutzung herbeireden. Doch sieht die Rechtslage für den Anspruchsteller nicht gut aus.

Das und die Empörung in den Medien über das Ansinnen Alfons Schuhbecks mag der Grund dafür sein, dass der für den 06. Dezember festgelegte Termin zur mündlichen Verhandlung nicht stattfand, sondern auf Bitten der Klägerseite auf den 05. Juni 2012 verlegt wurde. Wie es laut rosenheim24.de heißt, wolle die Klägerseite die Zeit nutzen und ein Vermittlungsgespräch mit Sebastian Schuhbeck führen. Der wiederum habe erklärt, es handele sich da um ein Manöver; es habe bereits frühere Gesprächsversuche gegeben, bei denen laut welt.de Alfons Schuhbeck EUR 5.000,– für die Domain(s) zahlen wollte und Sebastian Schuhbeck erklärt haben soll, auch für EUR 10.000,– gebe er die Domains nicht her, weil er an einem Verkauf nicht interessiert sei. Wie immer der Streit ausgeht, der Fall zeigt, dass, wer in den Ring geht, sich gut vorbereiten sollte: juristisch, aber auch im Hinblick auf die Wirkung in der Öffentlichkeit.

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