OLG Frankfurt

Neues zu AdWords vs. Metatags

Mittlerweile gibt es zahlreiche Entscheidungen zu Kennzeichenrechtsverletzungen durch AdWords-Werbung und Metatags. Nicht immer ist diese Rechtsprechung einheitlich, sie muss es auch nicht sein. Das OLG Frankfurt/M macht, anders als andere Obergerichte, in seiner aktuellen Entscheidung deutlich, dass AdWords und Metatags mit zweierlei Maß zu messen sind.

Erst kürzlich haben wir eine Entscheidung des Landgerichts in Braunschweig (Urteil vom 30.01.2008, Az.: 9 O 2958/07 (445)) zu der Problematik besprochen (Domain-Newsletter #399). Diesmal durfte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 26.02.2008, Az.:3/11 O 16/08) mit der gleichen Frage auseinandersetzen: Wann liegt eine Kennzeichenrechtsverletzung vor, wenn ein Kennzeichen als Keyword für eine Google-AdWords Anzeige genutzt wird?

Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin vertreiben jeweils unterschiedliche Erfrischungsgetränke. Die Antragstellerin ist Lizenznehmerin für die Marke, unter der sie ein Erfrischungsgetränk vertreibt. Sie wirft der Antragsgegnerin die unrechtmäßige Benutzung der Marke im Rahmen von Google-AdWords vor. Sie habe für ihre Google-Anzeige die erweiterte Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt, weshalb nun bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe eine Anzeige der Antragsgegnerin erscheine, während das Suchergebnis das Angebot der Antragstellerin ausweise. Nachdem die Antragstellerin vor dem Landgericht Frankfurt/M keinen Erfolg hatte, ging sie vor das Oberlandesgericht, das die Sache nochmals ausführlich prüfte.

Das OLG Frankfurt/M schloss sich in seinem Beschluss vom 26. 02.2008 (Az.:3/11 O 16/08) der Ansicht der Vorinstanz an und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Aus Sicht des OLG Frankfurt war der Antragsgegnerin keine Kennzeichenrechtsverletzung vorzuwerfen. Es unterschied sehr deutlich zwischen Metatags und Google-AdWords, wobei erstere sich auf das Suchergebnis auswirken und letztere lediglich Einfluß auf die Platzierung der Werbeanzeige hätten. Das stelle keine kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung dar, soweit die Werbeanzeige als solche klar erkennbar und von dem Suchergebnis getrennt dargestellt werde. Damit grenzte sich das Gericht von früheren Entscheidungen des OLG Braunschweig und des OLG Stuttgart ab. Das OLG Frankfurt vertritt die Auffassung, die Nutzung des Kennzeichens als Keyword für AdWords wirke beim Internetnutzer nicht als kennzeichenrechtlicher Herkunftshinweis der Waren oder Dienstleistungen. Die Lotsenfunktion des Kennzeichens wird im Falle der Anzeige nur zur Präsentation einer Werbung genutzt, die als solche auch erkennbar ist. Der Eindruck, es bestehe eine wie auch immer geartete Verbindung zwischen den beworbenen Waren und dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers, wird so aber nicht erweckt.

Da aufgrund dieser Argumentation eine markenmäßige Benutzung eines Kennzeichens schon dann ausscheidet, wenn das Kennzeichen selbst als AdWord verwendet wird, gilt dies erst recht, soweit der Werbende anders lautende AdWords angegeben hat, welche erst durch die Wahl der Option „weitgehend passende Keywords“ vom Betreiber der Suchmaschine dem (fremden) Kennzeichen zugeordnet wird. Im Hinblick darauf war der Antragsgegnerin nichts vorzuwerfen.

Weiter stellte sich die Frage nach einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung durch die Antragsgegnerin (§§ 4 Nr. 10, 5 UWG), die das OLG Frankfurt/M zurückwies, indem es einen Vergleich mit herkömmlichen Werbeanzeige in Printmedien zog, wo man oft genug Werbeanzeigen im Umfeld eines Testberichts für ein Konkurrenzprodukt findet.

Nun stehen sich unterschiedliche Auffassungen der Obergerichte hinsichtlich der Bewertung von Kennzeichennutzung in AdWords-Anzeigen gegenüber. Wenn die Obergerichte solchermaßen unterschiedlich entscheiden, ist es Zeit, dass der Bundesgerichtshof, wie schon bei der Frage einer Kennzeichenrechtsverletzung durch Metatags, die Sache verbindlich klärt.

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