OLG Düsseldorf

auf die TLD kommt es an!

Die Frage, welche Wirkung die Domain-Endung in Domain-Streitigkeiten entfaltet, ist in der Rechtsprechung unverändert ein großes Durcheinander. Man denke an tipp.ag, solingen.info und wdr.org, welches die herausragenden Entscheidungen zu diesem Thema sind. Nun hat das OLG Düsseldorf einen Beitrag dazu geleistet.

Die Parteien streiten um zwei .com-Domains. Die Antragstellerin vertreibt kosmetische Produkte, ist Markeninhaberin und firmiert unter einer Bezeichnung, die die Antragsgegnerin als .com-Domains (mit Bindestrich und mit „s“) registrierte. Letztere vertreibt ihrerseits Kosmetika in den Golfstaaten, unter anderem aufgrund einer Vertriebsvereinbarung mit der Antragstellerin das Produkt „B“. Streitig ist, ob die .com-Seiten der Antragsgegnerin auf eine deutschsprachige Seite weiterleiteten; zumindest wies die englischsprachige Seite, auf die die Domains nach Angaben der Antragsgegnerin weiterführten, eine Weiterleitung auf ein deutschsprachiges Angebot hin. Zudem warb die Antragsgegnerin damit, auch Dienstleistungen auf dem deutschen Markt zu erbringen.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.04.2008, Az.: I-20 U 93/07) bestätigte die vorausgegangene Entscheidung des Landgericht Düsseldorf, wobei die Parteien mittlerweile die Hauptsache für erledigt erklärt hatten und nur noch über die Kosten zu entscheiden war. Das LG Düsseldorf hatte der Antragsgegnerin untersagt, unter den .com-Domains für sich zu werben (§§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG), da der Wettbewerb der Antragstellerin erheblich behindert werde. Das OLG Düsseldorf hat der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt. Es sieht – unter anderem – auch einen Anspruch aus dem Markenrecht (§ 15, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG), demnach die Antragsgegnerin nicht unter dem Unternehmenskennzeichen der Antragsstellerin für sich werben darf.

An dieser Stelle musste die Frage des Inlandsbezugs hinsichtlich der deutschen Marke der Antragstellerin beantwortet werden. Es gilt das Territorialprinzip, wonach sich der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Inland beschränkt. Eine inländische Nutzung einer Marke ergibt sich nicht schon daraus, dass Internetseiten überall abgerufen werden können. Vielmehr muss nach den Ausführungen des Gerichts das kennzeichenverletzende Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweisen. Hier nun greift das Angebot auf den Internetseiten der Antragsgegnerin, auch nach Deutschland zu liefern. Weitere markenrechtliche Tatbestandsvoraussetzungen lagen nach Ansicht des Gerichts ebenfalls vor.

Schließlich hielt das Gericht fest, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien, die Antragsgegnerin dürfe unter Nutzung des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin Kosmetikprodukte in den Golfstaaten vertreiben, erstere nicht legitimieren, entsprechende .com-Domains zu registrieren. Die Nutzung der .com-Domains gehe weit über den Vertrieb in den Golfstaaten hinaus, da es sich bei .com nicht um eine national gebundene Domain-Endung handele, sondern sie im internationalen Geschäftsverkehr genutzt werde. Die Antragsgegnerin hätte für eine Webpräsenz die Endung .ae (Vereinigte Arabische Emirate) wählen müssen. Unter den .com-Domains ergäbe sich der Eindruck, die Antragsgegnerin sei das Unternehmen, welche unter Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin die Geschäfte führe und darunter international und also auch in Deutschland tätig sei.

Domain-Inhabern dürfte mit dieser Entscheidung einiges klarer werden: Wer in Lizenz Produkte vertreibt, darf noch lange keine entsprechende Domain registrieren, auch nicht solche mit dem Namen des Lizenzgebers. Die Domain-Endungen, unter denen er, vertraglich vereinbart, lizensierte Produkte vertreibt, sollten vorher mit dem Lizenzgeber abgesprochen werden oder sich zumindest auf die Landesendung beschränken, innerhalb der man die Produkte vertreiben darf. Und die Endung .com, die nach wie vor für „commerce“ steht, ist tabu, weil international orientiert.

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