Markenrecht

Informationsseite zeigt, wie man Markenverletzungen unter der nigerianischen Endung .ng begegnen kann

Dass Cyberkriminelle auch in Afrika ihr Unwesen treiben, weiss seit Beginn des »Nigeria-Scams« fast jeder Inhaber einer eMail-Adresse.

Die juristische Informationsplattform Lawyard zeigt nun für Nigeria auf, wie zumindest Markeninhaber gegen Rechtsverletzungen durch .ng-Domains vorgehen können. Seit der Einführung des »Cybercrimes (Prohibition, Prevention etc.) Act of 2015« zählt beispielsweise Cybersquatting zu den Straftaten und kann vor Gericht mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden; zudem können solche Domains im Strafverfahren gelöscht werden. Parallel steht Markeninhabern auch der Zivilrechtsweg offen, sei es in Fällen des »Passing-Off«, der »Impersonation« oder einer klassischen Markenrechtsverletzung, die nach Section 5(2) des »Trade Marks Act« untersagt ist. Das ist umso wichtiger, als die Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP) für .ng-Domains nicht gilt. Die Lektüre des Artikels kann daher vor allem Verwaltern größerer Domain-Portfolien nur dringend empfohlen werden.

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