LG Hamburg

börsevz.de unterliegt studiVZ

Das Landgericht in Hamburg hat im Rechtsstreit zwischen den Betreibern von studiVZ und börseVZ entschieden und die einstweilige Verfügung von studiVZ bestätigt. Das Gericht erachtet die Ausnutzung der bekannten Serienmarke von studiVZ durch die Betreiber von börseVZ als wahrscheinlich.

Wie in Ausgabe #428 berichtet, erwirkte die StudiVZ Ltd., ein Unternehmen der Verlagsgruppe Holtzbrinck, vor dem LG Hamburg gegen die Betreiber des Wertpapier-Netzwerks börsevz.de eine einstweilige Verfügung. Gegen diese Entscheidung legte BörseVZ Widerspruch ein. Diesem Widerspruch erteilte das LG Hamburg eine Absage (Urteil vom 02.10.2008, Az.: 312 O 464/08).

Beide Parteien sind Markeninhaber. Die StudiVZ Ltd. weist mehrere unterschiedliche Marken auf, die alle auf „VZ“ enden und teilweise Priorität im Jahr 2006 genießen. Die Marke BörseVZ wurde in 2008 angemeldet und eingetragen. Die Antrag stellende StudiVZ Ltd. meint, die Zeichenfolge „VZ“ sei ein unterscheidungskräftiger Stammbestandteil ihrer Marken, der in der Marke der Antragsgegner bei den Nutzern die Assoziation einer Verbindung mit ihr auslöse. Durch die Benutzung ihrer Zeichen beute die Antragsgegnerin die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung aus, die ihrem Zeichen im Verkehr zukomme und beeinträchtige diese.

Das LG Hamburg sieht die einstweilige Verfügung als begründet an. Die Antragstellerin verlangt zu Recht, dass die Gegnerin das Zeichen „börseVZ“ nicht zur Kennzeichnung ihres Netzwerks nutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG). Nach Ansicht des Gerichts besteht Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG) und die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass hier die bekannte Marke der Antragstellerin ausgenutzt werde (§ 15 Abs. 4 MarkenG).

Die Verwechslungsgefahr sei zwar nicht unmittelbar, aber unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens im Hinblick auf die Endung „VZ“ ist von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG); dabei sei die Marke nicht rein beschreibend und es bestehe ausreichende Kennzeichnungskraft des Bestandteils „VZ“. Die Antragstellerin habe mit der Anmeldung ihrer Marken studiVZ und schülerVZ bereits Markenrechte erlangt, bevor die Gegnerin ihre Marke anmeldete. „VZ“ ist auch keine gebräuchliche Abkürzung für die Bezeichnung „Verzeichnis“. Es folgen sehr ausführliche Erwägungen zu den unterschiedlichen Kennzeichen der Parteien und deren Wahrnehmung durch die Nutzer, die das Zeichen „VZ“ mit den Angeboten der Antragstellerin in Verbindung bringen. Weiter sei die Nutzung der Zeichen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin unlauter, weil sie damit die Wertschätzung der Klagemarken ausnutze und die Kennzeichenkraft der Zeichenserie der Antragstellerin verwässert werde.

Damit dürfte sich die Frage hinsichtlich die Nutzung der Buchstabenkombination „VZ“ am Ende eines Domain-Namens weitestgehend geklärt haben: an den Serienzeichen der StudiVZ Ltd. kommt man bei einer geschäftlichen Nutzung einer solchen Domain nicht vorbei.

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