leuchtturm.ch

Schiedsgericht gibt Kläger Recht

Leicht übersieht man, dass es nicht nur ADR und UDRP gibt, sondern auch zahlreiche andere Streitbeilegungsregelungen für unterschiedliche Domain-Endungen. Dazu gehört auch das „Verfahrensreglement für Streitbeilegungsverfahren für .ch und .li Domain-Namen“. WIPO hatte vor kurzem den Streit um die Domain leuchtturm.ch zu entscheiden (Verfahren Nr. DCH2009-0017).

Gesuchstellerin dieses Verfahrens war die Leuchtturm Albenverlag GmbH & Co. KG aus Deutschland, ein Anbieter von Sammelsystemen für Briefmarken, Münzen und Ordnungs- und Archivierungssysteme, der nicht nur Inhaber der Domain leuchtturm.com ist, sondern auch mehrerer internationaler Marken, darunter eine Wortmarke, die 1966 registriert wurde, und zweier Wort-/Bildmarken. Inhaber der Domain leuchtturm.ch war Herr Hediger aus der Schweiz, der unter dieser einen Sammler-Webshop betrieb, in dem – in Absprache mit der Gesuchstellerin – auch deren Produkte angeboten wurden.

Die Gesuchstellerin meint, die Registrierung und Verwendung der Domain für Angebot und Vertrieb von u.a. Briefmarken, Münzen und Zubehör für den Sammler verletze ihre Markenrechte. Ausserdem enthalte der Domain-Name den Wortbestandteil „Leuchtturm“ ohne ihre Zustimmung. Zudem bezeichne der Gegner seinen OnlineShop als Sammlerladen, weshalb er keine legitimen Interessen an der Bezeichnung „Leuchtturm“ habe. Allerdings habe man ihm die Zustimmung zum Vertrieb ihrer Originalwaren gegeben. Der Gesuchsgegner hält entgegen, es läge keine Markenrechtsverletzung vor; die Marke Leuchtturm sei schwach, da es sich um einen allgemeinen Begriff handele. Ein berechtigtes Interesse seinerseits bestehe, weil er unter anderem auch Sondermarken zum Thema Leuchtturm vertreibe. Schließlich bestehe kein Übertragungsanspruch, allenfalls dürfe er die Domain nicht mehr für den Shop nutzen.

Die Entscheidung richtete sich nach § 24 des Streitbeilegungsreglements der SWITCH, das lediglich drei Möglichkeiten eröffnet: Zurückweisung des Antrags, Übertragung der Domain oder Löschung der Domain. Voraussetzungen für den Erfolg des Antrags aufgrund einer klaren Markenrechtsverletzung sind laut § 24 des Reglements: Bestehen und Verletzung eines Kennzeichenrechts, keine relevanten Verteidigungsgründe und eine aufgrund der Verletzung gerechtfertigte Übertragung oder Löschung der Domain. In seiner Entscheidung zog Panel Dr. Bernhard F. Meyer auch eine Markenrechtsentscheidung des schweizerischen Bundesgerichts ins Kalkül, orientierte sich am schweizer Markenrecht und kam zu dem Ergebnis, dass eine klare Markenrechtsverletzung vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung nach § 13 des schweizer Markenschutzgesetzes waren erfüllt: die Bezeichnung Leuchtturm im Domain-Namen sei identisch mit der Marke, deren Schutzumfang ausreichend groß sei, weil Begriff und Produkt in keinem Sinnzusammenhang stünden. Dass die Waren im Online-Shop mit denen durch die Marke Geschützten nur zum geringen Teil identisch sind, tue nichts zur Sache; Panel Meyer entschied auf Übertragung der Domain.

Angesichts der Umstände erscheint diese Entscheidung etwas zu weit zu gehen. Sachgerecht wäre sicher, dem Gesuchsgegner zu untersagen, die markenrechtsverletzenden Waren weiter über seinen Shop unter leuchtturm.ch zu vertreiben. Doch diesen Spielraum lässt das schweizer Reglement nicht. So zeigt sich, dass eine einfache klare Regelung nicht immer zu guten, ja vertretbaren Ergebnissen kommen kann.

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