Kotte & Zeller

unbedenkliche Meta-Tags

Die Rechtsprechung zur Nutzung von Meta-Tags, den für Suchmaschinenrobotern im Head einer Website hinterlegten Begriffen, war lange eindeutig: Wer fremde Marken oder Namen als Meta-Tag nutzt, hat ein Problem. Aufgrund gleich zweier Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschluß vom 17.02.2004, Az.: I-20 U 104/03 und Urteil vom 15.07.2003, Az.: I-20 U 21/03) sieht die Rechtslage nun völlig anders aus.

Nachdem wir zunächst die Entscheidung vom 15.07.2003 besprochen haben, zu der uns Rechtsanwalt Michael Terhaag mitteilt, dass sich der Bundesgerichtshof dazu auch noch äußern werde, nachdem erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, wenden wir uns einem kürzlich vom OLG Düsseldorf getroffenen Beschluss zum Thema zu, der die Vorgaben des Urteils vom Juli vergangenen Jahres aufgreift.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2004, Az.: I 20 U 104/03
Das Gericht hatte über die Nutzung der Begriffe »K[…]« und »Z[…]« als Meta-Tags zu befinden. Den Antrag hatte das gleichnamige Unternehmen »K[…]« & »Z[…] GmbH« gestellt, zu dem der Antragsgegner in Konkurrenz steht, da er gleiche Produkte vertreibt.

Kennzeichenrechtsverletzung
Das Gericht prüfte zunächst kennzeichenrechtliche Ansprüche, stellte jedoch fest, dass die Nutzung von Meta-Tags keine kennzeichenmäßige Nutzung sei. Der Internetnutzer, der Stichworte in eine Suchmaschine eingibt, versteht die Meta-Tags lediglich als Kennzeichennennung, der Verkehr könne

»auf Grund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags doch nicht davon ausgehen, dass der Begriff „kennzeichenmäßig“ benutzt wird. Nach ihrer Funktion sollen Meta-Tags nur dafür sorgen, dass die fragliche WebSeite durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden. Mit den Meta-Tags werden aber nicht das die Meta-Tags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet. Letztlich bringt der Verwender von Meta-Tags nichts Anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls aufgerufen werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden.«
Etwas besonderes ist in diesem Fall, dass es sich bei den benutzten Meta-Tags um Personennamen handelte, die Bestandteil der Unternehmensbezeichnung und einer eingetragenen Marke sind. Und da der Einsatz von Meta-Tags zu vielfältig ist, kann der Internetnutzer nicht damit rechnen, die die Meta-Tags verwendende Website sei die des Namensträgers. Das sei der Unterschied zu Domain-Namen: die können nur einmal vergeben werden, weshalb der Internetnutzer davon ausgeht, er gelange bei Aufruf der Domain auf die Website des Inhabers des gesuchten Kennzeichens.
»Demgegenüber können bestimmte Meta-Tags für eine unbestimmte Vielzahl von Website benutzt werden, so dass bei Eingabe eines Suchbegriffs typischerweise eine Vielzahl von Websites aufgeführt werden. Diese – dem Verkehr bekannten – Ergebnisse sprechen dagegen, dass der Verkehr den Einsatz eines einem Kennzeichen entsprechenden Suchbegriffs als herkunftshinweisend ansieht.«
Da sich keine Kennzeichenrechtsverletzung ergab, prüfte das Gericht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Die Anforderungen an eine unlautere Wettbewerbshandlung mit Meta-Tags sind hoch. Der Verwender des fremden Kennzeichens als Meta-Tag muss, so das OLG Düsseldorf, sich bei den gängigen Suchmaschinen vor den Kennzeicheninhaber drängen.

»Dazu reicht die Verwendung als solche des betreffenden Meta-Tags jedenfalls noch nicht aus, vielmehr bedarf es zusätzlicher Mittel.«
Gezieltes Suchmaschinenmarketing bzw. Suchmaschinenoptimierung dürfte das Zauberwort sein, das das Gericht an dieser Stelle nicht ausspricht. Erst dann kann wohl von einer wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit ausgegangen werden.

Aus dem Gesichtspunkt der Irreführung bzw. Täuschung des Internetnutzers im Sinne von § 3 UWG ergab sich ebenfalls kein Anspruch. Die Gewohnheiten bei der Benutzung von Meta-Tags lassen den Benutzer von Suchmaschinen nicht erwarten, dass die Begriffe nur – oder auch nur vor allem – Domains auf der Trefferliste erscheinen lassen, die unmittelbar mit dem Kennzeicheninhaber zu tun haben. Außerhalb dürfen viele die Begriffe rechtmäßig benutzen, warum soll das im Internet bei Meta-Tags anders sein, fragt sich das Gericht. Und kommt zu dem Ergebnis

»Vielmehr besteht die naheliegende Möglichkeit, dass sich die Meta-Tags auf – dem Benutzer bis dahin völlig unbekannte – Personen und deren Tätigkeiten beziehen, was sich bestenfalls aus der »Trefferliste«, teilweise aber auch erst nach Aufrufen der Website ergibt. Die Vorstellung des Verkehrs über den Inhalt der Website ist danach – auch vor dem Hintergrund der ihm bekannten »Flut« von Treffern – zu diffus […]. Der Verkehr weiß, dass der Filter der Meta-Tags allenfalls sehr grob ist.«
Ergänzend muss gesagt werden, dass das OLG an dieser Stelle seine Ausführungen gezielt auf die Namen der Klägerin beschränkt hat. Verallgemeinert hat sie nicht.

Gleichwohl ergibt sich so ein Freibrief für die Nutzung von Kennzeichen als Meta-Tags. Zur Überlegung, dass man zwischen unmittelbaren Konkurrenten und Metasuchergebnisseiten oder Portalen zu differenzieren hätte, bei der Nutzung von Meta-Tags, gab es keinen Anlass.

Im demnächst folgenden Artikel blicken wir zurück auf ältere Rechtsprechung und schätzen ein, worauf man zukünftig bei der Meta-Tag-Implementierung achten sollte.

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