flyerfabrik.info

Richterliche Wiederholungsgefahr?

Eine der ersten Entscheidungen zu einem Domain-Streit über eine .info-Domain liegt seit kurzem vor. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 27.08.2003, Az.:34 O 52/03) sah in der Domain-Endung kein unterscheidendes Merkmal, ja sprach diesen Umstand nicht einmal an. Wichtig war vielmehr die Widerholungsgefahr, trotz vom Domain-Inhaber freigegebener Domains. Zugleich fusst die Entscheidung auf einer fragwürdigen Anspruchsgrundlage.

Das Unternehmen Flyerfabrik Werbe GmbH, Inhaber der Marke »flyerfabrik«, mahnte den Inhaber der Domains flyerfabrik.info und flyerfabrik.com, der über die Domains Dienstleistungen im Bereich Herstellung von Druckerzeugnissen und Werbung anbot, ab. In diesem Bereich ist auch die Klägerin tätig und unter flyerfabrik.de im Internet präsent. Auf die Abmahnung reagierte der Domain-Inhaber nicht, worauf der Abmahner erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkte, der nach der Domain-Inhaber die Domains nicht übertragen durfte. Mit einer weiteren einstweiligen Verfügung erreichte der Antragsteller, dass der Domain-Inhaber die Domains nicht weiter mit dem Dienstleistungsangebot betreiben durfte. Der Domain-Inhaber kündigte schließlich die Domains, die beide später von einem anderen registriert wurden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LG Düsseldorf stritt man sich um die Frage, ob der Unterlassungsanspruch bestehe, obwohl der Verfügungsbeklagte nicht mehr Inhaber der Domains war. Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Zweifel am Vorliegen der Wiederholungsgefahr, denn früheres rechtswidriges Handeln, wie hier seitens des Verfügugnsbeklagten, rechtfertige erfahrungsgemäß die ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer weiterhin in gleicher Weise handeln werde. Diese Besorgnis könne nur durch eine strafbewährte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, die der Verfügungsbeklagte aber nicht aggegeben habe. In diesem Zusammenhang sei es anerkannt, dass selbst eine Geschäftsaufgabe nicht ausreiche, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, denn die Geschäftsaufgabe könne nicht ausschließen, dass der Unterlassungsschuldner die Geschäfte später wieder aufnehmen werde. Dies bedeute, der Verfügungsbeklagte konnte die Wiederholungsgefahr nicht einfach dadurch ausräumen, dass er die Domain flyerfabrik.info aufgab, er hätte auch die Unterlassungserklärung unterschreiben müssen.

Aufgrund dessen bestätigte das Gericht den Antrag der Verfügungsklägerin, wobei es sich dabei auf einen Anspruch aus § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG stützt. Allein dieser Punkt macht stutzig. Der Anspruch wird aufgrund der eingetragenen Marke flyerfabrik bestätigt. Dieses Marke wurde seitens der Verfügungsklägerin jedoch erst am 04.02.2002 angemeldet und am 06.03.2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Der Verfügungsbeklagte betrieb seine Dienstleistungen aber bereits seit Mai 2000 unter der .com-Domain und seit September 2001 unter der .info-Domain. Beide Domains waren also deutlich früher geschäftlich genutzt und im Hinblick darauf prioritätsälter gegenüber der eingetragenen Marke.

Zahlreiche Entscheidunge befassen sich damit, dass zunächst eine Domain vorhanden war und später eine Marke durch einen Dritten registiriert wurde. Die Gerichte kommen üblicher Weise zu dem Ergebnis, dass der Markeninhaber keine Unterlassungsansprüche über die eingetragene Marke durchsetzen kann. Das LG Düsseldorf hatte zu einem früheren Zeitpunkt über die Domains »bigben.de« und »big-ben.de« zu entscheiden gehabt und kam zu dem Ergebnis:

»Der Inhaber eines Markenrechts im weitem Sinne kann grundsätzlich nicht gegen den Bestand einer Domain als solche, die vor Entstehung des Markenrechts registriert worden ist vorgehen, da bei der Registrierung der Domain als solche im Zeitpunkt der Registrierung keine Beeinträchtigung des Markenrechts festgestellt werden kann.«
Die Entscheidung über flyerfabrik.info und flyerfabrik.com hätte man wohl besser mit einem Anspruch aus §§ 5, 15 MarkenG begründen sollen, der die Geschäftsbezeichnung, Flyerfabrik-Werbe GmbH, der Verfügungsklägerin schützt. Voraussetzung wäre dann allerdings gewesen, dass das Unternehmen älter ist als die vom Verfügungsbeklagten geschäftlich genutzten Domains. Dazu findet sich im Urteil des LG Düsseldorf nichts.

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