Düsseldorf

Confetti.de gewinnt Marken-Streit

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.11.2005, Az.: 34 O 218/04) musste in einem Domain-Streit prüfen, ob der Inhaber von confetti.de sich gegen ein in Großbritannien situiertes Unternehmen durchsetzen kann, das seinerseits die Nutzung von confetti.de unterbinden lassen wollte.

Der Kläger tritt seit 1989 im geschäftlichen Verkehr unter anderem unter der Bezeichnung Confetti auf. Gegen Entgelt gestaltet er Partys, Feiern, Betriebsfeste, Familienfeste und Hochzeiten. Seit 1996 ist der Kläger Inhaber von confetti.de, auf der er ein Informationsportal betreibt, in dem sich branchennahe Unternehmen eintragen können. Seit 1998 ist er Inhaber der Wortmarke „confetti“ mit Priorität vom 30.08.1996.

Die Beklagte tritt als Firma mit Sitz in London seit Mitte 2000 auf. Sie ist Inhaberin der Domain confetti.co.uk. Sie bietet einen Hochzeitsservice auch in Deutschland an, und hat hier eine Niederlassung; die Beklagte ist Inhaberin der Wortmarke Confetti mit Priorität 23.12.1999. Sie mahnte den Kläger im August 2004 durch einen Anwalt ab und verlangte die Unterlassung der Nutzung von confetti.de im geschäftlichen Verkehr, insbesondere darunter ein Branchenbuch anzubieten und zu unterhalten.

Der Kläger ließ sich das nicht gefallen und schlug den Rechtsweg gegen die Beklagte ein, weil er seine prioritätsälteren Rechte durch diese verletzt sieht. Er beantragte, die Unterlassung der Nutzung des Begriffs Confetti für die Bereitstellung von Informationen zu und der Planung und Gestaltung von Flyern, Events, Partys und Festen jeder Art durch die Beklagte, die Teillöschung der deutschen Wortmarke „Confetti“ der Beklagten bezogen auf bestimmte Waren und Dienstleistungen sowie festzustellen dass die Beklagte keinen Anspruch gegenüber dem Kläger hat, demnach er es zu unterlassen hat, im Geschäftsverkehr unter der Internetadresse confetti.de ein Branchenbuch anzubieten und/oder zu unterhalten.

Die Beklagte erkannte die Klage teilweise an. Aber das LG Düsseldorf gab dem Kläger in vollem Umfang Recht und gab ihr noch sämtliche Kosten des Verfahrens auf. Dem Kläger stehen Ansprüche aus §§ 5, 15 Abs. 4 MarkenG zu, da er, der die Geschäftsbezeichnung Confetti seit 1989 im geschäftlichen Verkehr für die von ihm angebotenen Dienstleistungen nutzt, Schutz im Hinblick auf diese erlangt habe. Die Teillöschung der Marke ergibt sich aus § 51 Abs. 1, 12 MarkenG: eine Marke wird auf Antrag gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. Hier besteht das ältere Markenrecht des Klägers, das dieser im geschäftlichen Verkehr für die in Rede stehenden Dienstleistungen bzw. mit diesen Dienstleistungen verwechselungsfähige Dienstleistungen auch genutzt hat. Den Anspruch des Klägers, wonach das Gericht feststellen sollte, der Beklagten stünden keine Unterlassungsansprüche gegenüber dem Kläger zu, hatte die Beklagte in vollem Umfang anerkannt.

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