Die Anspruchsgrundlagen Teil 3.2: § 14 MarkenG

Ansprüche aus dem Markenrecht

Nachdem die namensrechtlichen Ansprüche aus § 12 BGB besprochen wurden, wenden wir uns den markenrechtlichen Ansprüchen aus dem Markengesetz (MarkenG) zu. Im vorangegangenen Abschnitt endeten wir mit den Voraussetzungen des § 14 MarkenG für den Fall, das Identität zwischen Marke und Waren und Dienstleistungen besteht (§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 MarkeG). Liegt keine Identität vor, so ist die Ziffer 2 des § 14 Abs 2 MarkenG gegebenenfalls einschlägig. Sie setzt im wesentlichen Verwechslungsgefahr voraus.

Verwechslungsgefahr

Danach kann der Markeninhaber die Benutzung eines Zeichens untersagen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Die Verwechslungsgefahr bezieht sich einmal auf das verwendete Zeichen, zum anderen aber auch auf die angebotenen Waren und Dienstleistungen. So ergeben sich für die Verwechslungsgefahr folgende Konstellationen:

Marke und Domain-Name sind identisch oder ähnlich; oder die Produkte (Waren und Dienstleistungen), die die Marke kennzeichnet, sind mit denen vom Domain-Namen bzw. der Internet-Domain erfassten Produkten identisch oder ähnlich.

Die Frage der Verwechslungsgefahr stellt sich im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Domain-Name und Inhalt der Webseite. Früher war die Rechtsprechung der Ansicht, auf den Inhalt der Webseite komme es nicht an, es reiche, dass für den Domain-Namen und den Markennamen die Gefahr der Verwechslung besteht. Diese Auffassung ist obsolet, sie wird nicht mehr vertreten. Domain-Name und Inhalt der Webseite sind zusammen bei Beurteilung der Gefahr der Verwechslung zu berücksichtigen.

Dann fragt sich allerdings, wie die Sache steht, wenn die Webseite keinen Inhalt hat. Folgt man dem eben dargestellten, bestünde für diesen Fall keine Verwechslungsgefahr. Allerdings behelfen sich die Gerichte damit, dass sie die Branchennähe des Domain-Inhabers prüfen. Liegt sie vor, dann besteht der Unterlassungsanspruch.

Zur Bejahung der Verwechslungsgefahr genügt die Möglichkeit von Verwechslungen. Tatsächliche Verwechslungen müssen nicht eingetreten sein. Dass tatsächlich Verwechslungen eingetreten sind, heißt jedoch nicht, dass die vom Gesetz vorgegebene Verwechslungsgefahr vorliegt. Es spricht dann allerdings einiges dafür, dass die Verwechslungsgefahr besteht.

Der Domain-Inhaber muss die Verwechslungsgefahr nicht beabsichtigt haben. Auf die Intention des Domain-Inhabers kommt es hier nicht an. Die Verwechslungsgefahr muss, wie das Gesetz es sagt, für das Publikum bestehen. Mit dem Publikum sind potentielle Abnehmer der Waren und Dienstleistungen gemeint und nicht jedermann.

Die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und den Waren und Dienstleistungen werden nach der Wechselwirkungslehre bestimmt. Danach gilt, je ähnlicher sich die Zeichen sind, desto unterschiedlicher müssen die Waren und/oder Dienstleistungen sein, damit eine Kollision der Zeichen ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit gilt, dass bei geringer Unterscheidungskraft der Zeichen bereits kleine Abweichungen im Zeichenwortlaut ausreichend sind. Allerdings sind der bei Domain-Namen oft benutzte Bindestrich (z.B. „sportgate.de“ und „sport-gate.de“) oder die Wahl einer anderen Top Level Domain (z.B. „steiff.de“ und „steiff.com“) nicht unterscheidungskräftig.

Was hier in wenigen Zeilen zur Verwechslungsgefahr steht, ist bei näherer Betrachtung ein sehr weites Feld, das in den Gesetzeskommentaren über unzählige Seiten behandelt wird. Das mag Hinweis genug sein, deutlich zu machen, wie begrenzt die Möglichkeiten sind, das Thema umfassend in einem kurzen Artikel zu behandeln.

Liegen die genannten Voraussetzungen, insbesondere aber die Ähnlichkeit, wie dargestellt vor, dann besteht der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2, Ziffer 2 MarkenG.

Bekannte Marken

Der Verwechslungsgefahr bedarf es nicht in der dritten Tatbestandsvariante (§ 14 Abs. 2, Ziffer 3 MarkenG), nämlich bei Vorliegen einer bekannten Marke. Ist eine Marke bekannt, reicht es aus, wenn die Benutzung der Marke in unlauterer Weise die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens ausnutzt oder beeinträchtigt, um den Unterlassungsanspruch zu begründen.

Von einer bekannten Marke geht man aus, wenn Sie bei über 50 % innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bekannt ist oder wenn 30 % der Gesamtbevölkerung die Marke kennt. Grundsätzlich muss die Marke im Inland bekannt sein. Bei Marken, die als Gemeinschaftsmarke (Marke innerhalb der EU) registriert sind, reicht die Bekanntheit in einem Mitgliedsland der EU, um wegen der Bekannheit der Marke Ansprüche in anderen Mitgliedsländern zu begründen.

Es bedarf bei einer bekannten Marke auch nicht mehr der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen. Auf die unter ähnlicher Bezeichnung geführten Waren und Dienstleistungen kommt es nicht mehr an, sondern nur noch auf die Ähnlichkeit der Kennzeichen. Der Blick auf den Inhalt der Webseite findet nicht statt.

Aus der Formulierung im Gesetz ergeben sich vier sogenannte Eingriffstatbestände durch die die bekannte Marke beeinträchtigt wird: Rufausbeutung (Ausnutzung der Wertschätzung), Aufmerksamkeitsausbeutung (Ausnutzung der Unterscheidungskraft), Rufschädigung (Beeinträchtigung der Wertschätzung) und Verwässerung (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft). Mit Ihnen ist die Wirkung der rechtsverletzenden Handlung bezeichnet, also die Wirkung der Markenbenutzung.

Die Benutzung einer bekannten Marke muss unlauter sein. Unlauterkeit liegt vor, wenn die unberechtigte Benutzung der Marke gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verstößt. Das ist ein für das Recht typischer, sehr schwammiger Begriff, der zugleich aber sehr beweglich ist, da er in unterschiedlichen Zeiten unterschiedlich ausgelegt werden wird. Die Auslegung des Begriffes passt sich der gesellschaftlichen Entwicklung an. Dieses Tatbestandsmerkmal ist im Grunde, wie auch das des fehlenden rechtfertigenden Grundes der Benutzungshandlung immanent.

Schließlich darf also auch kein rechtfertigender Grund vorliegen: Die unlautere Benutzung einer bekannten Marke ist grundsätzlich durch nichts zu rechtfertigen. Als rechtfertigende Gründe kommen allenfalls übergeordnete in Betracht, etwa solche, die auf dem Recht der freien Meinungsäußerung fußen oder der Freiheit der Kunst, die also im Verfassungsrecht verankert sind.

Soweit zur bekannten Marke. Da gibt es sicher noch einige Details, die man vertiefen kann.

Im kommenden Teil 3.3 wenden wir uns dem Schadensersatzanspruch, den § 14 MarkenG formuliert, zu.

Anhang:

§ 14 – Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, 2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, 3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, 4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, 5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,

wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

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