BGH

OLG München schlampt bei Beurteilung des Keyword-Advertising

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich einmal mehr mit der Frage der markenmäßigen Benutzung von Begriffen als Keyword für Anzeigen in der Google-Suchmaschine. Da aber die Vorinstanz etwas voreilig von einer markenmäßigen Benutzung von tatsächlich nicht bekannten Keywords des Werbenden ausging, musste der BGH die Sache an das OLG München zurückverweisen (Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 46/08).

Die Klägerinnen betreiben unter dem Domain-Namen impulsonline.de eine kostenlose Informationsplattform im Internet zu Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, auf der Nutzer unter anderem Preise von Krankenkassen vergleichen können. Beide Klägerinnen sind seit 2001 Inhaberinnen von einer Wortmarke bzw. Wort-/Bildmarke »impuls«. Die Beklagte bietet unter versicherungstools.de im Internet ebenfalls Dienstleistungen im Versicherungswesen an, unter anderem auch Preisvergleiche von Krankenversicherungen. Bei Eingabe des Suchbegriffs »impuls« bei Google erschien 2006 an erster Stelle eine Werbeanzeige für »versicherungstools.de«. Die Klägerinnen mahnten die Beklagte deswegen im März 2006 ab. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung. Die Klägerinnen erhoben Klage am Landgericht München. Die Beklagte hielt der Klage entgegen, sie habe keine Google-Anzeige mit dem Suchwort »Impuls« geschaltet. Das LG München wies die Klage ab. Die Klägerinnen gingen in Berufung zum Oberlandesgericht München; dieses gab den Klägerinnen Recht (OLG München, Urteil vom 06.12.2007, Az.: 29 U 4013/07). Es ging von einer Markenrechtsverletzung seitens der Beklagten aus, da laut Google die Beklagte entweder den Begriff »Impuls« oder ein dazu »weitgehend passendes Keyword« gewählt haben musste, um im Suchergebnis aufzutauchen. Es meint weiter, der Beklagten sei es zumutbar gewesen, den Begriff »Impuls« als Suchwort für ihre Werbeanzeige bei Google auszuschließen. Gegen die Entscheidung des OLG München legte die Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Revision der Beklagten, hob das Urteil des OLG München auf und verwies die Sache an das OLG zurück (Urteil vom 13. Januar 2011, Az.: I ZR 46/08). Der BGH geht davon aus, dass auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des OLG München keine markenmäßige Benutzung des Begriffs »Impulse« angenommen werden kann. Aus dem Umstand, dass ein Keyword gewählt worden sein muss, das bei Eingabe des Suchworts »Impuls« zum Erscheinen der Anzeige führe, folge nicht zwingend, dass das Keyword mit den Marken identisch oder ähnlich ist. Allerdings durfte sich die Beklagte nicht darauf beschränken, zu bestreiten, das Keyword »Impuls« oder ein ähnliches Keyword im Rahmen der Funktion »weitgehend passende Keywords« gewählt zu haben. Vielmehr hätte sie angeben müssen, welchen Begriff sie bei Google tatsächlich als Keyword gewählt hat. Nur dann wäre eine Überprüfung möglich, ob eine Ähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, die zur Verwechslungsgefahr führt. Weiter könne eine Markenverletzung in der Verwendung eines mit den Klagemarken identischen oder hochgradig ähnlichen Keywords jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte es als Marke benutzt hat. Ist für den Internetnutzer klar erkennbar, dass es sich bei den Adwords-Anzeigen nicht um reguläre Suchergebnisse, sondern um bezahlte Werbung handelt, kann in der Verwendung des Keywords nicht von vornherein die markenmäßige Benutzung gesehen werden. Um das festzustellen, reicht der von den Klägerinnen vorgelegte Bildschirmausschnitt des Suchergebnisses nicht aus: Ein Teil des rechten Randes ist nicht sichtbar und damit nicht erkennbar, ob die Anzeige der Beklagten als solche gekennzeichnet war. Auch fehlt es an Angaben seitens der Klägerinnen zur farblichen Gestaltung der Internetseite, aus der man schlussfolgern könnte, ob die Anzeige optisch abgesetzt und als Anzeige erkennbar war.

Die noch offenen Fragen muss nun das OLG München klären. Ob die Klägerinnen dann noch erfolgreich sein werden, ist wenig wahrscheinlich. Das kürzlich ergangene Urteil zu MOST-Pralinen legt das nahe, in dem der Bundesgerichtshof nochmals bestätigte, dass beim »Keyword-Advertising« eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint, und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 217/10, MOST-Pralinen).

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