aladon.de

Markenverbot in Suchmaschinen

Das LG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung (Az.: 2a O 10/05) gegen den Inhaber einer Suchmaschine erlassen, weil der mit den Suchergebnissen gegen das Markenrecht verstößt. Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig.

Antragsteller ist der Versicherungsmakler Aladon Peter Zinke mit seinem Online-Angebot aladon.de, unter dem er Preisvergleiche von Versicherungsverträgen anbietet. Auf der Suchseite das-web.net kommen neben dem Suchergebnis bei Eingabe von »aladon« als Suchbegriff nicht nur der Hinweis auf das Angebot von Peter Zinke, sondern auch Google-Adverts von direkten Konkurrenten von aladon.de, mit dem Unterschied, dass man bei Anklicken der Adverts direkt auf die Seiten der Konkurrenz kommt. Bei Anklicken des tatsächlichen Suchergebnisses wird der Interessierte auf eine weitere Seite des Suchmaschinenanbieters weiter geleitet, auf der das Angebot adalon.de werblich angezeigt ist. Aber auch hier sind Adverts zu Konkurrenten, die zu diesen Anbietern weiterleiten, wohingegen sich bei Anklicken des sich werblich darstellenden Eintrags nichts tut. Unter dem Suchergebnis findet sich ein unscheinbarer Link (»Besuchen Sie dieses Angebot«), der zu aladon.de weiterführt.

Der Antragsteller sah darin eine Markenrechtsverletzung. Das LG Düsseldorf bestätigte ihm das. Sinngemäß erklärte das Gericht, dass Suchmaschinenbetreiber dafür Sorge tragen müssen, bei den Suchergebnissen nicht Marken-Einträge mit Werbeanzeigen von unmittelbaren Konkurrenten zu verknüpfen. Gemünzt ist die Entscheidung auf den Fall von Vergleichsangeboten im Bereich privater Krankenversicherer.

RA Anselm Withöft erläutert in einem den Beschluss ergänzenden Artikel, es sei bei Google Adverts zwischen einerseits manuellen und andererseits zufälligen Verknüpfungen zu differenzieren. Er verweist dabei auf die Entscheidung zur Webadresse polonia-hamburg.de des OLG Hamburg (Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 5 W 106/04). Das OLG kam in einem ähnlich gelagerten Fall zu einem anderen Ergebnis: Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten ist danach unproblematisch, soweit die Verknüpfung nicht manuell hergestellt wird bzw. von jemanden veranlasst ist. Gestritten hatten in diesem Fall der Inhaber des Reisebüros »Polonia Reisebüro GmbH« mit dem Inhaber der Domain polonia-hamburg.de, der unter ihr auch eine Rubrik für Reisebüros anbot. Bei verschiedenen Suchmaschinen stieß er auf dieses Angebot, wenn er »Polonia« und »Reisebüro« eingab.

Sollte der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Düsseldorf innerhalb der Widerspruchsfrist Rechtsmittel einlegen, findet am 9. März 2005 vor dem LG Düsseldorf die mündliche Verhandlung statt.

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