AdWords

Erschöpfung bei Keyword-Anzeigen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth beschäftigte sich in einer Entscheidung mit Fragen der Suchmaschinenwerbung (AdWords, Keywords) und der Erschöpfung von Markenrechtsansprüchen des Rechteinhabers gegen den werbenden Händler. Die Entscheidung liegt schon ein Jahr zurück, ist aber gleichwohl von Interesse (Urteil vom 29.02.2012, Az.: 3 O 5174/11).

Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer deutscher und europäischer Wortmarken »LECHUZA«, die unter anderem für die Waren Blumentöpfe und Pflanzkübel registriert sind. Die Beklagten betreiben einen Online-Shop, auf dem sie unter anderem Pflanzgefäße anbieten. Auf Unterseiten des Angebots der Beklagten fanden sich auch 378 Artikel der Marke »LECHUZA«, die sie über einen Großhändler bezogen. Für ihr Angebot hatten die Beklagten auch eine Google-AdWord-Anzeige mit dem Keyword »LECHUZA« geschaltet. In der Anzeige selbst erschien der Begriff »LECHUZA« in Fettdruck, sowie als LECHUZA-Fachhandel. Die Klägerin, die sich in ihren Markenrechten verletzt sieht, wandte sich an das Landgericht Nürnberg-Fürth. Das erließ am 25. Juli 2011 ein Versäumnisurteil, in dem unter anderem die Beklagten dazu verurteilt wurden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Begriff »LECHUZA« für das Anbieten von Pflanzgefäßen zu nutzen, indem sie »LECHUZA« im Rahmen von AdWords-Anzeigen als Keyword (Schlüsselwort) hinterlegen. Die Beklagten legten gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hob nun das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab (Urteil vom 29.02.2012, Az.: 3 O 5174/11). Das Gericht bestätigte die Markenrechtsverletzung, doch stehe dem Unterlassungsanspruch eine Erschöpfungswirkung entgegen (§ 24 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 der Gemeinschaftsmarkenverordnung). Die Markenrechtsverletzung liegt vor, weil der Anzeigentext die Marke und die Ware (Pflanzgefäße) und der Link zum Angebot der Beklagten die Marke enthalten, aber für den Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennbar ist, ob die mit der Anzeige beworbenen Planzenkübel von der Klägerin oder den Beklagten stammen. Das beeinträchtigt möglicherweise die Herkunftsfunktion der Marke, was für eine Verletzung der Rechte ausreicht. Doch greife hier die Erschöpfungswirkung (§ 24 Abs. MarkenG). Von Erschöpfung spricht man, wenn der Markenrechteinhaber das markenrechtlich geschützte Gut in Verkehr gebrachte hat; danach darf der Erwerber das Gut vertreiben und Dritte nach ihm auch, denn der Rechteinhaber hat bereits am eigenhändigen Verkauf des Gutes partizipiert. Die von der Beklagten angebotenen »LECHUZA-Pflanzgefäße« sind Originalprodukte, die die Klägerin in den Verkehr gebracht hat und die die Beklagten von Großhändlern beziehen. Die Beklagten dürfen deshalb als Wiederverkäufer die Marke nutzen, um für die Ware zu werben; sie dürfen die Marke auch als Keyword einsetzen. Dem hätte die Klägerin berechtigte Gründe entgegenhalten können, etwa wenn die Waren verändert oder verschlechtert wären. Doch davon war seitens der Klägerin keine Rede. Auch der mögliche Einwand, dass die Beklagten ihre rechtliche Beziehung zur Klägerin irreführend darstellen, war nicht ersichtlich. Hier bezog sich das Landgericht auf einen Präzedenzfall des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der nimmt eine Irreführung an, wenn die Anzeige eine wirtschaftliche Verbindung zwischen Rechteinhaber und Markenrechtsverletzer suggeriert. Doch einen solchen Eindruck hinterliess nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Anzeige der Beklagten nicht.

Das Urteil zeigt Grenzen des Markenrechts im Bereich von AdWord- und Keyword-Werbung. Die Grenzen, die § 24 MarkenG absteckt, sind dabei allerdings vom Werbenden auch einzuhalten: Die Erschöpfung tritt nur ein, wenn der Markeninhaber die Waren innerhalb der EU und der Vertragsstaaten in Verkehr gebracht hat. Bezieht der Werbende die Waren ausserhalb dieses Bereichs, greift die Erschöpfung nicht.

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