§ 142 Markengesetz

Das Mauerblümchen.

Wesentlicher Kritikpunkt Betroffener an Domain-Rechtsstreiten ist, die Streitwerte und damit die Kosten des Verfahrens sind zu hoch. Durch das Kostenrisiko, das in der ersten Instanz (Gegenstandswert DM 100.000) bei gut DM 10.000 liegt und sich mit der 2. Instanz verdoppelt, ist für viele Domain-Inhaber einfach zu hoch, als dass sie ihre Interessen bis zuletzt verfolgen würden. Lieber geben sie ihre Domain ab, ehe sie sich, nach einer oftmals falschen ersten gerichtlichen Entscheidung, in die 2. Instanz wagen.

Was die wenigsten wissen, hat – zumindest in einem Aspekt – der 1. Deutsche Domain-Verein ausgesprochen: es gibt Möglichkeiten, auf gesetzlicher Grundlage, den Preis zu drücken. Einerseits und höchst beiläufig sei auf die Regeln der Prozeßkostenhilfe verwiesen; früher hieß es Armenrecht, was auf anhieb deutlich macht, worum es geht. Wer ein nur geringes Einkommen oder kein sonstiges Vermögen hat, kann – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – Prozeßkostenhilfe beantragen. Wird diesem Antrag statt gegeben, verringern sich bei gleichbleibendem Streitwert, die Kosten für den Antragsteller.

Der 1. Deutsche Domain-Verein hat allerdings auf eine andere Möglichkeit der Kostenverringerung hingewiesen, nämlich auf § 142 Markengesetz (MarkenG). Dort heißt es:

„§ 142 – Streitwertbegünstigung

Absatz 1.
Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.“

(Den vollen Wortlaut der Norm finden Sie im Anhang.)

Das klingt erst einmal sehr gut. Aber was bedeutet es wirklich und wer kann dieses Recht erfolgreich in Anspruch nehmen?

Gerade wegen der hohen wirtschaftlichen Bedeutung von Marken und den deshalb bei Streitigkeiten auftretenden hohen Streitwerten wurde der § 142 ins MarkenG aufgenommen. Die Norm soll wirtschaftlich Schwachen die Durchsetzung bzw. Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen, bei gleichzeitig verringertem Kostenrisiko.

§ 142 MarkenG steht nicht alleine, in vergleichbaren Gesetzen, etwa dem Patentgesetz und dem Gesetz über unlauteren Wettbewerb gibt es ähnliche Regelungen.

Zielgruppe des § 142 MarkenG sind Kleinunternehmer. Seit aber vermehrt Privatpersonen Marken oder andere Kennzeichen registrieren, droht dieses Recht mißbraucht zu werden; nämlich dann, wenn die Marke oder allgemein Kennzeichen zu Behinderungszwecken registriert werden.

An dieser Stelle erhebt sich mittlerweile Kritik, denn hier kollidiert das sich aus § 142 ergebende Recht mit dem der Prozeßkostenhilfe, die eigentlich dem wirtschaftlich Schwachen bei Rechtsstreitigkeiten zur Seite steht. Ob sich aufgrund dessen zukünftig bei der Beurteilung des § 142 etwas ändern wird, bleibt abzuwarten.

Was sind nun die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um in den Genuß des § 142 zu kommen?

Der Betroffene muss im Kennzeichenrechtsstreit (also im Streit um eine Marke, eine Unternehmensbezeichnung oder einen Werktitel) gegenüber dem Gericht noch vor dem Haupttermin einen Antrag auf Anpassung des Streitwertes an die wirtschaftliche Lage des Antragstellers stellen.

Im Rahmen des Antrages muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihn die nach vollem Streitwert berechneten Kosten wirtschaftlich gefährden würde. Das heißt nicht, dass eine normale Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausreicht. Solange die Möglichkeit besteht, einen Kredit aufzunehmen, liegt diese Gefährdung nicht vor. Allerdings muss der Antragsteller nicht gänzlich Vermögenslos sein. Insgesamt sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung hoch. Schwierigkeiten bereitet erfahrungsgemäß immer wieder die Beschaffung des Materials, welches die Gefährdung glaubhaft macht, einerseits weil es keine wirkliche Gefährdung gibt, andererseits weil der Betroffene die geforderten Unterlagen einfach nicht beibringt.

Anders als bei der Prozeßkostenhilfe muss seitens des Antragstellers auch keine Erfolgsaussicht hinsichtlich des Prozeßausgangs bestehen. Allerdings darf die Führung des Prozesses auch nicht missbräuchlich sein, also beispielsweise der Antragsteller in bezug auf eine Markenrechtsverletzung nicht eindeutig rechtswidrig handeln. So wird er sicher keinen Anspruch auf Streitwertanpassung haben, wenn eine eindeutige Markenrechtsverletzung durch ihn vorliegt und er auf eine dem Prozeß vorangegangene Abmahnung nicht sachgerecht reagiert hat.

Der Streitwert wird vom Gericht nicht schematisch herabgesetzt, sondern es werden alle Umstände gewürdigt und nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens wird der Teilstreitwert in einem angemessenen Verhältnis zum vollen Streitwert festgesetzt. Dabei soll auch die begünstigte Partei weiter ein Kostenrisiko haben, um deren Kostenbewußtsein wachzuhalten. Unter DM 10.000 wird der Teilstreitwert nie angesetzt. Die Instanzgerichte handhaben es letztlich doch nach einem Schema. Sie nehmen für die Begünstigung einen Streitwert von DM 10.000 als Sockel. Auf den schlagen sie 10 bis 15 % des überschießenden Streitwertes auf.

Ein Beispiel: Der Streitwert beträgt DM 100.000. Sockel für die Begünstigung sind DM 10.000. Überschußbetrag sind DM 90.000. Davon 10 % sind DM 9.000, die dem Sockel zuaddiert werden. Teilstreitwert sind dann DM 19.000.

Die Wirkung der Streitwertbegünstigung hängt vom Ausgang des Verfahrens und da von der Kostenentscheidung ab. Grundsätzlich läßt sich sagen: die Streitwertbegünstigung kommt alleine der begünstigten Partei zugute. Die gegnerische Partei hat Kosten aus dem vollen Streitwert zu zahlen.

Unterliegt der Streitwertbegünstigte vollständig, so muss er sämtliche Kosten (Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren) entsprechend dem verringerten Streitwert, dem Teilstreitwert bezahlen. Allerdings unterliegen die Kosten einer Beweisaufnahme, etwa die eines Gutachters, nicht dieser Begrenzung.

Der Gegner hat, auch wenn er obsiegt, die Lücken, die die Begünstigung der unterlegenen Partei bei den Gebühren und Kosten verursacht, zu füllen. Er muss einen Teil der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren zahlen.

Bei Teilung der Kosten (Kostenquotelung) muss der Begünstigte alle auf ihn fallenden Kosten entsprechend dem Teilstreitwert zahlen. Der Anwalt des Begünstigten kann seine Erstattungsansprüche gegenüber der Gegenpartei nach dem ungekürzten Streitwert geltend machen.

Gewinnt der Begünstige den Prozeß vollständig, so entfällt die Streitwertbegünstigung nicht etwa, sondern sie bleibt bestehen, wirkt sich aber praktisch nur in besonderen Fällen, etwa der Insolvenz des Gegners, aus.

Anhang

§ 142 – Streitwertbegünstigung

(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

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