Streit vor LG München I

Nein zu "Neu"

Das Landgericht München I (Urteil vom 27.01.2007, Az.: 9HK O 17901/06) sah sich keinem besonders neuem Domain-Rechtsproblem gegenüber, als die Betreiber von neu.de sich gegen den Inhaber von neu.eu wandten. Die Entscheidung des Gerichts überrascht nicht, ist aber gleichwohl interessant. Immerhin stellte sich die Frage, ob der Streit um eine .eu-Domain nicht erst im ADR-Verfahren zu prüfen ist.

Klägerin ist die Neu.de GmbH, die seit 12. Februar 2003 in das Handelsregister eingetragen und Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarken „NEU.DE“ (vom 24.6.2003) und der Gemeinschafts-Bildmarke „NEU.EU“ (vom 26.11.2004) ist. Sie wandte sich gegen den Inhaber der Domain neu.eu, der zugleich Inhaber der deutschen Wortmarke „NE u“ (vom 12.9.2005) ist. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Unterlassung wegen gezielter Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG und aus § 14 Abs. 5 MarkenG geltend. Darüber hinaus macht sie weitere Ansprüche auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain, hilfsweise auf Löschung, sowie auf Schadensersatz geltend.

Aus Sicht des Beklagten ist die Klage bereits gem. Art. 22 der EU-Verordnung Nr. 874/2004 unzulässig, weil danach Streitigkeiten über die .eu-Domains in einem Schiedsverfahren gemäß § 1029 ZPO zu entscheiden seien.

Das Landgericht München wies die Klage der Neu.de GmbH als unbegründet zurück. Die Klage sei allerdings durchaus zulässig, denn bei der vom Beklagten genannten EU-Verordnung handele es sich um eine so genannte Kann-Vorschrift, und nicht um zwingendes Recht. Doch sei die Klage in allen Punkten unbegründet: Schon der Wortbestandteil „neu“ sowohl in den Marken der Klägerin als auch in deren Geschäftsbezeichnung habe keinerlei Unterscheidungskraft. „Neu“ sei ein ganz normales Wort der deutschen Sprache, für das ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 MarkenG bestehe, weshalb die Eintragung der Marken der Klägerin ja nur als Wort-/Bildmarke, bzw. nur als Bildmarke erfolgte. Es stünden sich deshalb einerseits die komplette Geschäftsbezeichnung der Klägerin sowie ihre komplett eingetragenen Marken samt Bildbestandteil und andererseits die für den Beklagten registrierte Domain neu.eu gegenüber.

Aufgrund der Geschäftsbezeichnung Neu.de GmbH bestehen dann jedoch keine Ansprüche gegen den Beklagten, weil keine Verwechslungsgefahr bestehe. Hinsichtlich der Marken bestehe ebenfalls keine Verwechslungsgefahr, da sie nicht „neu“ lauten. Aus Art. 21 der Verordnung Nr. 874/2004 leitet sich auch kein Anspruch her, weil für diesen Rechte nach nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen bestehen müssten, aber die liegen eben nicht vor. Auch § 4 Nr. 10 UWG gibt keine Schützenhilfe: Die Benutzung beschreibender Domain-Namen stellt, so das Gericht, im Hinblick auf die freie Wählbarkeit der Domain-Namen keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. Ein durch die Domain „abgelenkter“ Kunde sei bisher zu diesem Zeitpunkt keinem Wettbewerber zuzurechnen; zumal der typische Internetbenutzer die Vor- und Nachteile der Direkteingabe von Gattungsbegriffen kenne.

Das Ergebnis überrascht also nicht. Aber klar ist auch, dass beim Streit um eine .eu-Domain nicht zwingend ein ADR-Verfahren anzustrengen ist.

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