nTLDs

Namensstreit zwischen Bewerbern entbrannt

Die Diskussionen um die Einführung neuer globaler Top Level Domains (nTLDs) sind um einen Streitpunkt reicher: zwischen zwei in Großbritannien ansässigen Unternehmen ist ein Streit um die Verwechslungsgefahr ihrer Firmenbezeichnungen entbrannt.

Ein ganzes Modul namens »string contention« hat die Internetverwaltung ICANN im Bewerberhandbuch der Klärung der Frage gewidmet, was zu tun ist, wenn sich mehrere Bewerber um gleiche oder zum Verwechseln ähnliche Zeichenketten bemühen. Nicht bedacht hat man dagegen die Frage, was zu tun ist, wenn bereits die Bewerber selbst einen ähnlichen Firmennamen haben. Konkret betroffen sind die beiden britischen Gesellschaften TLD Registry Services und TLD Registrar Services; allenfalls Branchenkennern dürfte da der Unterschied zwischen Registry und Registrar gleich auffallen. Das wohl ältere Unternehmen ist TLD Registry Services, das aus Island Networks, der Registry für die beiden Länderendungen .gg und .je, hervorgegangen ist. TLD Registrar Services steht dagegen mit CentralNic in Verbindung, das sich als Vermarkter von Subdomains wie eu.com, us.com oder uk.com einen Namen gemacht hat.

Bei TLD Registry Services ist man pikiert, dass es zu einer solchen Namensanlehnung gekommen ist. Mitgründer Nigel Roberts hat daher das Wirtschaftsministerium um Überprüfung gebeten. „Die Situation ist für beide Parteien weniger als ideal. Wir sind uns sicher, dass sie nicht wollen, dass sie mit uns verwechselt werden, und umgekehrt.“ CentralNic-CEO Ben Crawford gibt dagegen an, von einem Streit um den Namen keine Ahnung zu haben. Anlässlich des ICANN-Meetings in Prag sei man zwar von einem Vertreter von TLD Registry Services kontaktiert worden, habe von diesem Unternehmen aber zuvor nie gehört. Offenbar will man nun gleichwohl das Gespräch suchen, um eine Lösung zu finden.

Auch nach deutschem Recht stellen sich in Fällen der Verwechslungsgefahr oft knifflige Fragen. So schreibt § 18 Abs. 1 HGB vor, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss. Ergänzend kommt § 30 Abs. I HGB zum Tragen, wonach sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss. Im Bereich des Markenrechts bundesweit relevant wird die Frage der Verwechslungsgefahr geschäftlicher Bezeichnungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 MarkenG; die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr in diesem Sinne vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH, Urteil vom 19. 07.2007, I ZR 137/04 – Euro Telekom). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens und der Nähe der Unternehmensbereiche. All diese Fragen lassen einem Gericht erheblichen Spielraum in seiner Entscheidung, was die Risikoprognose erschwert. Sofern möglich, sollte man es daher zu einem Gerichtsverfahren gar nicht erst kommen lassen und von Anfang an auf einen unterscheidungskräftigen Namen setzen – auch um den Preis, dass die passende Domain bereits vergeben ist und erst abgekauft werden muss.

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