hessentag2006.de

Vorsicht, wenn Hessen kommen!

Das Landgericht Frankfurt/Main (Beschluss vom 29.04.2005, Az.: 2 – 03 O 583/04) entschied nicht nur über die Frage, ob der Begriff „Hessentag“ Namensschutz geniesst, sondern ob sich dies auch für die entsprechende .de-Domain durchsetzen lässt. Angelegentlich dessen stellte man die Parteien des Streites auch vor vollendete Tatsachen, was den Streitwert betrifft.

Die Klägerin ist das Land Hessen, das seit 1961 den „Hessentag“ veranstaltet, ein mehrtägiges Fest, welches in jedem Jahr in einer anderen hessischen Gemeinde gefeiert wird. Hierzu betreibt es seit 2000 unter der Domain hessentag.de ein Informationsportal. Der Beklagte registrierte die Domain hessentag2006.de, worin das Land eine Namensanmaßung sah und vor Gericht ging.

Das Landgericht Frankfurt/M stellte seine Entscheidungsgründe im Rahmen eines Kostenbeschlusses dar, nachdem die Parteien des Rechtsstreits die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Das Gericht bescheinigt der Domain hessentag.de des klagenden Landes Namensfunktion. Die Domain stimme mit einem abgegrenzten Geschäftszweig des klagenden Landes überein, dessen Staatskanzlei das Fest plant und mit organisiert. Dem Domain-Namen selbst komme Unterscheidungskraft zu, weil die zusammengefügten Begriffe ein neues Wort bildeten. Dies kennzeichnet das Landesfest, seit Mai 2000 auch mit dem Informationsportal, so dass im Hinblick auf die Domain Namensschutz bestehe.

Der Beklagte greife durch die Nutzung der Domain hessentag2006.de in das Namensrecht der Klägerin ein. Es liege eine Zuordnungsverwirrung vor, auch wenn zunächst unter der Domain nur ein Online-Marktplatz für den Hessentag 2006 angekündigt ist. Ein Teil der Nutzer erwartet unter der Domain eine Seite des Landes zu dem Fest. Und da der Beklagte zur Nutzung des Namens nicht berechtigt ist, ist diese unbefugt.

Nicht nachvollziehbar ist, warum man sich in der Entscheidung auf die Domain hessentag.de als geschütztes Rechtsgut stützt und nicht auf den Namen des Festes als solchen. Dass das Namensrecht aus der Domain hessentag.de hervorgeht, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Rechtes am Namen des Festes hat das Land berechtigte Ansprüche gegen Dritte, die den Begriff unberechtigter Weise nutzen, nicht vordergründig als Inhaberin der Domain. Und dieses Recht besteht sicher seit den 60er Jahren.

Die Parteien sind in dem Rechtsstreit von einem Streitwert in Höhe von EUR 4.500,– ausgegangen. Das Gericht war freilich der Ansicht, er müsse EUR 50.000,– betragen. Völlig zurecht ging das Gericht von dem entsprechenden Schutzwert dieses nicht nur in Hessen sehr, sondern in den angrenzenden Gebieten bekannten Festes, das zuletzt sogar über 1.000.000 Gäste verzeichnete, aus.

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