Grabbing

LG München I betont Sittenwidrigkeit

Das Landgericht München I hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 04.04.2006, Az.: 33 O 15828/05) einmal mehr deutlich gemacht, dass Domain-Grabbing kein Spass ist, wobei der Begriff Grabbing recht verstanden werden sollte. Die Entscheidung ist noch nicht online.

Die Presseabteilung des LG München I teilte am 24.04.2006 das Ergebnis eines Rechtsstreits zwischen einem Theater, dessen Domain aus ungeklärten Gründen frei wurde, und dem Beklagten, der die Domain umgehend für sich registriert hatte, mit. Der neue Domain-Inhaber bot die Domain zum Kauf an, was er auch auf der Domain veröffentlichte. Später leitete die Domain nach dem Zufallsprinzip auf verschiedene kostenpflichtige Seiten, teils mit pornografischen Inhalten, weiter. Unklar blieb, ob der Beklagte an der Freiwerdung der Domain aktiv beteiligt war. Aber unabhängig davon schätzte das Gericht das Handeln des Beklagten als illegal ein. Weil eine eingeführte fremde Domain zu registrieren, anzubieten und zu verwenden, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des bisherigen Inhabers gemäß § 826 BGB darstellt.

Die 33. Kammer des LG München I sieht hier „einen besonders dreisten Fall des Domaingrabbings“ in einer „rechtlich zu beanstandenden alternativen Begehungsweise“. Der Beklagte verfolge das Ziel, die bereits benutzte „Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domain-Inhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen“. Bei der Bewertung kommt es nicht auf die mögliche Sittenwidrigkeit der neuen Inhalte an, sondern darauf, dass durch die neue unerlaubte Nutzung der Ruf des eigentlichen (früheren) Inhabers geschädigt wird.

Die Nutzung eines Domain-Namens nach Diebstahl und durch Grabbing ist demnach sittenwidrig. Doch geht das Gericht noch weiter: es soll nämlich nicht darauf ankommen, wie der neue Inhaber zu der Domain kam. Selbst wenn der frühere Inhaber die Domain freiwillig abgegeben hat, sollen dem neuen Inhaber die Hände gebunden sein, sie so zu nutzen, wie hier geschehen.

Mit letzterem schießt das Landgericht deutlich über das Ziel hinaus. Wenn jemand seine eingeführte Domain verkauft, kann der Käufer damit machen, was er will, es sei denn, es bestünden ausnahmsweise besondere Vereinbarungen im Kaufvertrag, die dagegen sprächen. Zudem kann dann ja nicht mehr von Grabbing die Rede sein, womit die Sache ganz anders zu bewerten wäre. Gleiches gilt, soweit der frühere Inhaber die Domain von sich aus freigibt.

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