ahd.de

BGH veröffentlicht Urteilsgründe

Die im Februar dieses Jahres getroffene und durch eine Pressemitteilung bekannt gemachte Entscheidung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Domain ahd.de (Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06) liegt nun vor. Dem Domain-Inhaber ist einiges untersagt worden, aber die Domain darf er behalten.

Das klagende Unternehmen, ein Anbieter von Hard- und Software, nutzt seit Oktober 2001 die Abkürzung „ahd“ für die eigene Firma und ist seit Juli 2003 Inhaberin einer Wort-/Bildmarke „ahd“. Die Beklagte hält den Domain-Namen ahd.de seit Mai 1997 registriert, nutzt sie aber erst seit dem Sommer 2002, wobei im Februar 2004 unter der Domain auch Dienstleistungen so wie eMail-Service und Erstellung von Homepages angeboten wurden. Die Klägerin verlangte die Unterlassung dieses Angebots und die Freigabe der Domain. Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.05.2005, Az.: 315 O 136/04) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 05.07.2006, Az.: 5 U 87/05) war die Klägerin damit erfolgreich. Der Beklagten, die mehrere tausend Domain-Namen registriert hat, wurde untersagt, unter der Domain ahd.de Webspace, eMail, die Erstellung von Homepages und Werbung für Unternehmen, die solche Dienstleistungen anbieten, anzubieten. Darüber hinaus verurteilte das OLG Hamburg die Beklagte, die Domain zu löschen sowie Auskunft zu erteilen und stellte fest, dass die Beklagte schadensersatzpflichtig ist. Die Beklagte legte gegen das Urteil Revision ein.

Der Bundesgerichtshof gab der Revision lediglich hinsichtlich der Löschung des Domain-Namens statt (vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06). Es bestätigt die vom Berufungsgericht festgestellte Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Unternehmenskennzeichen, allerdings lediglich mit der Konsequenz, dass die Beklagte die Domain nicht mehr für Dienstleistungen nutzen dürfe, die denen, die die Klägerin anbietet, ähnlich sind. Auch die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht bestätigte der BGH. Den weiter geltend gemachten Löschungsanspruch der Klägerin wies der BGH freilich zurück. Wieder kommt hier dem Domain-Inhaber zugute, dass nicht jede Nutzung des Domain-Namens zwangsläufig auch eine Verletzung der Kennzeichnungsrechte der Klägerin mit sich bringt. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ergibt sich kein Löschungsanspruch. Der BGH sah in diesem Fall keine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin, da die Beklagte die Domain zu einem Zeitpunkt registriert hatte, als die Klägerin noch keine Rechte an der Bezeichnung „ahd“ hatte: Die Klägerin muss den bei der Registrierung von Domain-Namen geltenden Prioritätsgrundsatz gegen sich gelten lassen. Der BGH unterstreicht, dass der Handel mit Domains grundsätzlich zulässig ist, soweit keine Rechte Dritter verletzt werden.

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