ad-acta.de

erstes Domain-Urteil des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erstmals über einen Domain-Rechtsstreit entschieden. In einem Beschluss von Ende 2004 (Az.: 1 BVR 1306/02) hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde eines auf dem Gebiet der EDV- und Online-Dienstleistungen tätigen Unternehmens abgewiesen. Dabei stellte es jedoch zugleich fest, dass Domain-Verträge zwischen Domain-Verwaltung und Domain-Inhaber durch Artikel 14 des Grundgesetzes (Schutz des Eigentums) geschützt sind.

Bereits seit vier Jahren streiten die Parteien um die Domain ad-acta.de. Die Klägerin ist die ad-acta Datenschutz und Recycling GmbH, die ihre Kennzeichenrechte durch die beklagte Domain-Inhaberin beeinträchtigt sieht und die Freigabe der Domain verlangte. Den Freigabeanspruch bestätigten zunächst das LG Düsseldorf (Urteil vom 08.11 .2000, Az.: 2 a O 192/00), dann das OLG Düsseldorf (Urteil von 29.10.2001, Az.: 27 U 19 /01) und schliesslich auch der BGH in Karlsruhe (Beschluss vom 13.06.2002, Az.: I ZR 279/01).

Mit der Verfassungsbeschwerde rügte die Beklagte in letzter Konsequenz unter anderem die Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 14 Abs. 1 GG, dem Schutz des Eigentums. Doch das BVerfG sah sich für die Beschwerde nicht zuständig. Zwar ist das BVerfG durchaus der Ansicht, die Beschwerdeführerin könne Ansprüche aus ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geltend machen, weil das sich aus dem Vertragsschluss mit der DENIC e.G. ergebende Nutzungsrecht an der Domain eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 GG sei.

»Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören zum Eigentum nach Art. 14 GG auch die auf dem Abschluss von Verträgen beruhenden, obligatorischen Forderungen. Schuldrechtliche Ansprüche sind zwar nur gegen den jeweiligen Vertragspartner gerichtet, jedoch dem Forderungsinhaber ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache […].«
Zudem meint das BVerfG, auch sich aus der Internet-Domain ergebende Kennzeichnungsrechte könnten Schutz nach Art. 14 GG geniessen. Dieses Kennzeichnungsrecht habe die Beschwerdeführerin hier aber nicht substantiiert geltend gemacht.

Davon aber abgesehen, meint das BVerfG letzten Endes, es sei nicht ›zuständig‹. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Gesetzgebung hinsichtlich §§ 4, 5 MarkenG und deren Vereinbarkeit mit Art. 14 GG angegriffen, sondern lediglich deren Auslegung durch die zuständigen Gerichte. Für diese Auslegungsfragen seien aber die Fachgerichte gerade zuständig, und dieser Rechtsweg erschöpft. Sinngemäß erklärte das BVerfG, es sei keine Superrevisionsinstanz. Und die

»angegriffenen Entscheidungen [sind] nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat sich ausführlich mit der für § 15 Abs. 2 MarkenG entscheidenden Frage der Verwechslungsgefahr befasst und ihr vorliegen mit nachvollziehbaren Erwägungen bejaht. Irgendwelche – auch nur einfachrechtlichen – Fehler werden insoweit weder von der Verfassungsbeschwerde behauptet noch sind sie anderweitig ersichtlich.«
Und damit hat das BVerfG vollkommen Recht. Was aber den Domain-Inhaber nicht vor dem nächstmöglichen Instanzenzug abhält: Der Beschwerdeführervertreter hat schon angekündigt, den Rechtsstreit vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu tragen. Davon jedoch abgesehen, hat das BVerfG Entscheidendes erklärt, was die Rechtsstellung von Domain-Inhabern deutlich fördert: Der Domain-Vertrag unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG.

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