LG Berlin

Google.de haftet nicht für Links

Das LG Berlin änderte nach näherer Prüfung die eigene Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ab und ist der Ansicht, dass das „Recht auf Vergessen“ nur gegen die Muttergesellschaft Google Inc. geltend gemacht werden kann, nicht gegen die deutsche Repräsentantin (LG Berlin, Urteil vom 21.08.2014, Az.: 27 O 293/14).

Der Antragsteller, der mittlerweile im Event-Management tätig ist, war in den 90er Jahren Geschäftsführer einer Wirtschaftauskunftei, die mit zweifelhaften Methoden persönliche Daten bei Behörden und Banken über Personen und Kunden eingeholt und Verkauft hat. 1996 endete ein gegen ihn und andere geführtes Strafverfahren mit einem Strafbefehl. Darüber erschien 1997 in einem Nachrichtenmagazin ein Artikel unter dem Titel »Datenklau – Mangel an Beweisen«. Der Artikel ist fortwährend online abrufbar und wird bei Eingabe bestimmter Begriffe in der Suchmaschine google.de seit mindestens sieben Jahren im oberen Bereich angezeigt. Der Antragsteller begehrt von der deutschen Tochter der Google Inc. in Mountain View, Kalifornien, USA die Löschung des Sucheintrags unter google.de. Nachdem der EuGH im Mai 2014 sein Urteil zum »Recht auf Vergessen« (Entscheidung C-131/12) veröffentlicht hatte, ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen – ohne Erfolg. In dem daraufhin beantragten einstweiligen Verfügungsverfahren hatte der Antragsteller zunächst Erfolg, jedoch legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. Sie sieht sich nicht als Gegner des Verfahrens, da sie selbst die Suchmaschine nicht betreibt, sondern lediglich, wie im Hamburger Handelregister angegeben, im Wesentlichen die Vermittlung des Verkaufs von Onlinewerbung und von sonstigen Produkten und Leistungen anbietet. Gegner des Rechtsstreits sie die Konzernmutter mit Sitz in den USA, die die eigentliche Betreiberin der Suchmachine sei.

Das Landgericht Berlin hob, nach erneuter summarischer Prüfung unter erneuter, gründlicher Durchsicht der europarechtlichdatenschutzrechtlichen Grundlagen, die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Antragsgegner hin auf und wies den Antrag auf einstweilige Verfügung des Antragstellers zurück, da sie zu Unrecht ergangen sei (LG Berlin, Urteil vom 21.08.2014, Az.: 27 O 293/14). Nachdem die Antragsgegnerin dem Gericht ein Impressum und einen DENIC-Auszug vorgelegt hatte, geht das Gericht davon aus, dass die Google Inc. die Dienste auf google.de anbietet und Inhaberin der Domain ist, nicht aber die Google-Tochter mit Sitz in Deutschland. Zudem ergebe sich aus dem Handelsregisterauszug, dass die deutschen Tochter seit 2005 den Verkauf von Onlinewerbung vermittelt und sonstigen Produkte und Leistungen anbietet. Hingegen habe der Antragsteller keinerlei Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, dass die Antragsgegnerin die Suchmaschine betreibt. Der EuGH hatte in seinem Urteil (Entscheidung C-131/12) seinerseits festgestellt, dass die spanische Google Spain SL lediglich zur Förderung der Verkaufs von angebotenen Werbeflächen der Suchmaschine da sei, nicht aber zum Betrieb derselben, und damit Google Spain SL nur eine Niederlassung im Sinne von Art 4 Absatz 1 a) der EU Richtline 95/46/EG darstellt. Insgesamt, so das LG Berlin, bleibe kein Raum für die Annahme, die Antragsgegnerin sei die für die Verarbeitung von Daten durch Google Inc. verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Absatz 7 BDSG). Das Landgericht bestätigte damit den Vortrag der Antragstellerin und wies die vorher erteilte einstweilige Verfügung zurück.

Dass das Urteil des EuGH (Entscheidung C-131/12) uns noch auf Jahre hin begleiten wird, steht außer Frage. Hier müssen einige Rechtsfragen geklärt werden, am besten von EuGH selbst, der vielleicht über die Jahre die geschaffene Situation revidieren wird. Für Interessierte bietet sich die in kürze anstehende Diskussionsrunde beim EAID in Berlin an, die sich ganz dieser EuGH-Entscheidung widmet und auf die wir am Ende unseres Newsletters verweisen.

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