BGH

Neues Urteil zur Haftung für Hyperlinks

Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom Juni 2015, die vor wenigen Tagen veröffentlicht wurde, vertieft mit der Frage der Haftung für Hyperlinks auseinandergesetzt.

Der Beklagte ist Facharzt für Orthopädie. Er hatte auf seiner Internetseite Informationen zur »Implantat-Akupunktur«, die am Ende mit einem Link zur Startseite des Internetauftritts des Forschungsverbands Implantat-Akupunktur eV verwies. Über die Startseite des Verbandes gelangt man auf Unterseiten, auf denen sich Aussagen finden, die der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb eV, für irreführend hält. Wegen des Links mahnte er den Beklagten ab. Der löschte den Link, gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin reichte der Verband Sozialer Wettbewerb eV Klage auf Zahlung der Abmahnungkosten beim Landgericht Köln ein, das der Klage stattgab (Urteil vom 26.02.2013, Az.: 33 O 181/12). Der Beklagte ging in Berufung und hatte vor dem Oberlandesgericht Köln Erfolg (Urteil vom 19.02.2014, Az.: 6 U 49/13). Schließlich ging der Kläger in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte das OLG Köln: der Beklagte haftet nicht für etwaig wettbewerbswidrige Inhalte auf dem verlinkten Webangebot. Mithin war die Abmahnung unbegründet und der Kläger kann keine Erstattung der Abmahnkosten verlangen (Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: I ZR 74/14). Der Beklagte kann für etwaige wettbewerbswidrige Inhalte auf dem verlinkten Internetangebot nicht verantwortlich gemacht werden. Er machte sich die fremden Informationen, auf die er mit dem Link verweist, nicht zu eigen: Zwar stellt die Verlinkung eine geschäftliche Handlung dar, da sie auch dem Zweck dient, den Internetnutzern sein Dienstleistungsangebot nahezubringen. Doch der Link ist nicht wesentlicher Bestandteil seines Geschäftsmodells; die Inhalte, die er so zugänglich macht, werben nicht für seine Produkte. Über sie vervollständigt er auch nicht sein eigenes Behandlungsangebot. Zudem führt der Link auf die beanstandungsfreie Startseite des Angebots und nicht die Unterseiten, auf denen sich die vom Kläger als irreführend erachteten Inhalte befinden. Dem Internetnutzer werden etwaig irreführende Inhalte nicht vom Beklagten unmittelbar zugänglich gemacht, sondern er muss sich selbst weiter zu diesen durchklicken. Damit versteht der Internetnutzer den Link des Beklagten nicht dahin, dass er die Verantwortung für die verlinkten Inhalte übernehmen will.

Nachdem der BGH das geklärt und die Haftung als Störer kurz ausgeschlossen hatte, widmet er sich der Frage nach der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht. Es komme eine Haftung für das Setzen des Hyperlinks auf das andere Angebot in Betracht. Aus dem Setzen eines Hyperlinks auf die Internetseite eines Dritten könne sich grundsätzlich ein gefahrerhöhendes Verhalten ergeben. Damit entsteht die Pflicht des Linksetzenden, die Gefahr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Die Pflicht führt nicht dazu, dass der Beklagte von sich aus die Inhalte der verlinkten Seite überwachen musste. Sofern ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist, haftet der Linksetzende für die Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt. Erhält er aber einen Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite, ist er zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsverletzung klar erkennbar ist. Da der Kläger den Beklagten vor der Abmahnung nicht auf die (aus seiner Sicht) rechtswidrigen Inhalte hingewiesen hat, erlangte er erst mit der Abmahnung Kenntnis. Auf die Abmahnung hin entfernte er den Link, womit er seiner Prüfpflicht Genüge tat. Die Abmahnung war unberechtigt, weil der Kläger mit ihr den Beklagten erst auf die etwaig rechtswidrigen Inhalte hingewiesen hat und er erst dann von seiner Prüfpflicht Gebrauch machen konnte.

Rechtsanwalt Thomas Stadler kritisiert an der Entscheidung, dass durch sie ein Notice-And-Take-Down-Verfahren für Hyperlinks eingeführt wird. Er vermisst zudem die Erörterung der Frage,

ob ein Link auf eine Startseite, der gerade nicht direkt zu den beanstandeten rechtswidrigen Inhalten führt, unter dem Aspekt der Kausalität oder der objektiven Zurechnung überhaupt eine Rechtsverletzung des Linksetzers begründen kann.

In der Tat scheint es nicht sinnvoll, nachdem der BGH in der Entscheidung deutlich gemacht hat, dass aus Sicht von Internetnutzern der Beklagte sich die Inhalte auf der verlinkten Seite nicht zu Eigen gemacht hat, diesen für irgendwelche möglicherweise rechtswidrige Inhalte irgendwo auf dem Angebot des Dritten überhaupt haftbar zu machen.

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