LG Traunstein

Postfachnummer reicht für Website-Impressum nicht aus

Das Landgericht Traunstein hat in einer Entscheidung in einem Wettbewerbsstreit ganz nebenbei bestätigt, dass die Angabe einer Postfach-Adresse in einem Website-Impressum nicht rechtskonform ist.

Die beiden Parteien standen in einem Rechtsstreit wegen unlauteren Wettbewerbs. Der Kläger ist eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft. Der Beklagte war ein beim Amtsgericht Traunstein eingetragener Verein, der sich als Deutsche Sachverständigenkammer e.V. bezeichnete und eine entsprechende Domain betrieb. Das Impressum der Webseite wies zunächst eine Postfachnummer als Kontaktadresse dieses Vereins auf. Der Kläger mahnte den Beklagten unter anderem deswegen und weil die Bezeichnung »Sachverständigenkammer« den irreführenden Eindruck erwecke, es handele sich um eine öffentlichrechtliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen, ab. Der Beklagte wies die mit der Abmahnung verbundenen Unterlassungsansprüche zurück, änderte aber die Postfachnummer im Impressum in eine Straßenadresse ab. Der Kläger erhob Anfang 2016 Klage vor dem Landgericht Traunstein und verlangte unter anderem die Löschung des Vereinsnamens des Beklagten im Vereinsregister sowie den Ausgleich der entstandenen vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung auch wegen des fehlerhaften Impressums. Der Beklagte hielt entgegen, er trete erkennbar als eingetragener Verein auf, was den angesprochenen Kreisen unmissverständlich deutlich mache, dass man kein Verband mit hoheitlichen Befugnissen sei. Die Anschrift im Impressum habe man entsprechend der Abmahnung abgeändert.

Bereits im Juli 2016 bestätigte das Landgericht Traunstein die Unterlassungsansprüche des Klägers (Urteil vom 22.07.2016, Az. 1 HK O 168/16). Zunächst klärte das Gericht die Klagebefugnis der Klägerin. Dazu müsse kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehen. Entscheidend sei, dass der Beklagte Dienstleistungen zur Unterstützung seiner Mitglieder, die Sachverständige sind, erbringt und die dem Kläger angehörigen Sachverständigen und Sachverständigenverbände damit in derselben Branche tätig sind. Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche bestätigte das Gericht die Ansicht des Klägers, es entstehe der Eindruck, der Beklagte sei eine im Sachverständigenbereich tätige öffentlich-rechtliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen. Damit würden die angesprochenen Verkehrskreise im Gesamteindruck über Status und Befähigung der Beklagten irregeführt. Irgendwelche berufsständigen Aufgaben leiste er nicht, vielmehr handele es sich unstreitig um eine schlichte Vereinigung privater Sachverständiger. Deren Internetauftritt stelle eine geschäftliche Handlung dar. Hinsichtlich des Impressums stellte das Gericht fest, dass der Internetauftritt mit lediglich einer Postfachnummer im Impressum unzureichend ist. Dass der Beklagte das Impressum geändert hat, reichte aber nicht aus, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Alles in allem lagen daher die Voraussetzung eines wettbewerbswidrigen Handelns vor und das Landgericht entschied zu Gunsten des Klägers.

Tatsächlich war in diesem Rechtsstreit die Frage zum Impressum nur eine Kleinigkeit, der Streit ging im Wesentlichen um eine Löschung des beklagten Vereins. Das glückte. Doch die klaren und kurzen Ausführungen des Landgerichts Traunstein zu Postfachnummern anstelle von Straßenadressen im Webimpressum sind unmissverständlich: Postfachnummern reichen nicht aus.

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