Impressum X

vier mal scrollen verboten

Das OLG München (Urteil vom 12.02.2004, Az.: 29 U 4564/03) hält einen Link zum Impressum auf der Homepage am unteren Rand, soweit die Bildschirmauflösung von 1024 x 768 ihn nicht darstellt, für nicht rechtsgemäß. Der Inhaber einer Website, bei der man erst durch vier Bildschirmseiten scrollen musste, verstieß damit gegen die Vorgaben des § 6 TDG.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.). Der Beklagte hatte sein Internetangebot so gestaltet, dass für Nutzer bei üblicher Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst durch Scrollen auf der vierten Bildschirmseite das Impressum sichtbar wurde. Das sei zu viel, meinte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Der Beklagte hielt entgegen, es sei verkehrsüblich, dass der Link zum Impressum am Ende einer Seite sei und damit erst nach Scrollen in den sichtbaren Bereich rücke. Der Gesetzgeber hätte klar formuliert, dass der Link zur Anbieterkennung im Sichtbaren Bereich einer Webseite liegen müsse, wenn er das gewollt hätte.

»Er habe dies jedoch nicht getan, sondern – wie aus dem Wortlaut der Gesetzesbegründung im Umkehrschluss hervorgehe – ein kurzes Suchen für durchaus zumutbar erachtet. Systematische Erwägungen stützten den Befund, dass Scrollen durchaus zumutbar und darum zulässig sei, um zu den Anbieterinformationen zu gelangen.«
Das Seitenende sei, so der Beklagte weiter, ein besonders leicht zugänglicher Platz. Die Techniken, um zu diesem Ort zu gelangen beherrsche jeder Internet-Neuling.

Das OLG München folgte jedoch dem Kläger und bestätigte in diesem Punkt das vorausgegangene Urteil des LG München I (Urteil vom 12.08.2003). Das OLG München ist der Ansicht:

»Im Streitfall ist jedenfalls der Aufwand für den Nutzer, der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten durch vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen Link ›Impressum‹ zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst nur vermutet werden kann, zu groß. Von einer kurzen, dem Verbraucher noch zumutbaren Suche kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden […] Hinzu kommt im Streitfall, dass die Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG bei dem Internetauftritt […] auch deshalb nicht leicht erkennbar sind, weil sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem am unteren Seitenrand platzierten einschlägigen Link ›Impressum‹, nämlich in der Zeile darüber, auch der Link ›Über.xxx.de‹ befindet. «
Auf die Frage, ob der Internet-Nutzer mit der Technik des Scrollens vertraut ist, komme es nicht an.

Urteile über den Inhalt und den Ort für den Impressumslink sind mittlerweile einige bekannt, auch solche, bei denen das Scrollen auf der Bildschirmseite Thema war. So hatte das OLG Hamburg in seiner Entscheidung »Backstage« gerügt, dass man bei einer Bildschirmauflösung von 600 x 800 Pixeln nach rechts scrollen musste, um den Link »Impressum« vollständig zu sehen. Allerdings kam man auf die Seite mit diesem Link nur über einen mit »Backstage« bezeichneten Link auf der Eingangsseite des Internetauftritts.

Das OLG München selbst hatte in einer vorausgegangenen Entscheidung nichts dagegen gehabt, dass man zwei Klicks, über die Links »Kontakt« und »Impressum« brauchte, um an die Diensteanbieterdaten nach § 6 TDG zu gelangen. Die neue Entscheidung einzuordnen fällt schwer. Immerhin führt lediglich ein Klick zum Ziel. Und es fragt sich, wo die Grenze zu ziehen ist und ob lediglich ein weiterer Klick auf dem Scrollbalken angemessen gewesen wäre. Diese Frage bleibt vorerst unbeantwortet. Allerdings fragt sich, warum immer noch zahlreiche Diensteanbieter sich mit dem Link zum Impressum zieren. Da Webseiten auf Hyperlinks angewiesen sind und diese sich zur besseren Steuerung des Webangebots an prominenter Stelle befinden, warum nicht den Link zum Impressum genau da mit aufnehmen, wo der Nutzer ihn auf den ersten Blick erkennt?

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