Impressum VII

Verstoß gegen § 6 TDG nicht wettbewerbswidrig

In der Folge VI der Artikel über Internet-Impressen hatte sich das OLG Hamburg (Beschluss vom 20.11.2002, Az: 5 W 80/02) geziert, zu klären, ob man auf einen Verstoß gegen § 6 TDG, in dem geregelt wird, welche Informationen im Internet-Impressum zu finden sein müssen und wo das Impressum auf der WebSite zu finden sein muss, direkt einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch gelten machen kann. In einem Versäumnisurteil (der Klagegegner war zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen) hat das LG Berlin (Urteil vom 01.10.2002 Az.: 16 O 531/02) sich zur Frage des Charakters des § 6 TDG geäußert und die Norm als wertneutral eingeschätzt. Mit der Folge, dass über die Verletzung der Voraussetzungen des § 6 TDG sich kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hervorgeht. Der Anspruch entsteht nur, wenn der Verstoß gegen § 6 TDG auf bewusstem und planmässigem Handeln beruht.

Sachverhalt
Die Antragstellerin betreibt ein Geschäft zur Ausführung von Putz und Stuckarbeiten. Auf ihrer Domain präsentiert sie neben ihrem Dienstleistungsangebot Informationstexte und eine Linkliste.

Auf der Homepage der Gegnerin finden sich diese Texte nebst der Linkliste auf dem Stand von Dezember 2001. Ein Deep-Link auf der Seite der Gegnerin verweist auf eine Unterseite der Domain der Antragstellerin. Auf der Seite der Gegnerin befinden sich keine Angaben zur Person des Geschäftsführers, des Registergerichts und der Handelsregisternummer, der Kammer, der ihre Meister angehören, der gesetzlichen Berufsbezeichnung sowie des Staates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie die Bezeichnung der beruflichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind. Die angegebenen eMail-Adressen sind nicht erreichbar.

Die Antragstellerin sah einerseits die Verletzung von Urheberrechten und einen daraus sich ergebenden Unterlassungsanspruch, andererseits meint sie, es ergebe sich ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG in Verbindung mit § 6 TDG, wegen des fehlenden Impressums. zudem ergebe sich ein Wettbewerbsvorteil, der in der Nichtverfolgbarkeit von Rechtsbrüchen liege, weil keine Informationen zum Anbieter auf der WebSite des Gegners zu finden sind.

Fragen
Hier interessieren allein die Fragen nach dem Impressum bzw. die Angaben nach § 6 TDG und die wettbewerbsrechtlichen Aspekte dabei. Das LG Berlin wies die Anträge der Antragstellerin bezüglich dieser Punkte zurück. Das Gericht nahm zur Frage des Charakters des § 6 TDG deutlich Stellung; anders als das OLG Hamburg (Beschluss vom 20.11.2002, Az: 5 W 80/02) dass sich bei der Frage, ob § 6 TDG eine wertbezogene oder eine wertneutrale Norm ist, um eine Antwort drückte.

»Wertbezogen« meint den Umstand, ob eine Vorschrift ein für die Allgemeinheit besonders wichtiges Gut schützt, etwa die Volksgesundheit, die Umwelt oder den Verbraucher. »Wertneutrale« Normen sind hingegen durch eine rein ordnende Funktion gekennzeichnet. Wann eine Norm »wertbezogen« oder »wertneutral« ist, hängt davon ab, welche Ziele mit ihr verfolgt werden.

Die Entscheidung
Das LG Berlin sieht in § 6 TDG eine wertneutrale Vorschrift, da sie weder einem sittlichen Gebot Geltung verschaffe noch dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter oder allgemeiner Interessen diene. Und die Verletzung wertneutraler Vorschriften ist regelmäßig erst dann wettbewerbswidirg, wenn der Handelnde dabei – hinzutretend zum Gesetzesverstoß – bewusst und planmäßig vorgeht, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann. Im konkreten Fall heißt das:

»Hier liegt kein Verstoß vor, der einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Durch den Rechtsbruch wird kein Umsatz erzielt. Durch das Fehlen der nach § 6 erforderlichen Angaben wird kein Umsatzgeschäft gemacht. Das Fehlen der Angaben ist eher Kontraproduktiv, da das Fehlen der Angaben Kunden abschrecken kann, da sie Zweifel an der Seriosität des Unternehmens bekommen können oder die bequeme Kontaktaufnahmemöglichkeit per eMail nicht besteht.«
Auch eine Kostenersparnis durch das Fehlen der Angaben sei, so das Gericht, nicht relevant. Anders wäre das, wenn die Kostenersparnis unmittelbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition des Verletzers hat. Dann müssten aber Kosten erspart werden, die sich unmittelbar auf die Kalkulatuion der Preise auswirken. Damit sind die Kosten gemeint, die als Herstellungskosten im Sinne des § 255 II HGB aktiviert werden können und nicht die ebenfalls in der Norm genannten Gemeinkosten. Die Pflichtangaben nach § 6 TDG sind aber Gemeinkosten, die sich nicht in einem variablen Verhältnis zu der Menge der erbrachten Werkleistungen befinden. Der Kostenvorteil durch das fehlende Impressum ist also im Rahmen des § 1 UWG unbeachtlich.

Auch die Frage des Wettbewerbsvorteils wegen der fehlenden Angaben, der sich daraus ergibt, dass der Anbieter schlechter zu greifen ist, räumte das LG Berlin kurzerhand aus dem Weg:

»Ein Wettbewerbsvorteil ist auch nicht dadurch erlangt, dass die Gegnerin die Durchsetzung gegen sie gerichteter Ansprüche vereitelt.«
Die Kunden, die die Dienstleistung in Anspruch genommen haben, sind bei der Verfolgung etwaiger Ansprüche nicht auf das Internet angewiesen. Sie halten ja eine Rechnung in Händen und haben auch so schon Kontakt zum Unternehmen gehabt, andernfalls wären Sie keine Kunden.

Wettbewerbsrechtlich hat die Erschwerung der Verfolgung von Ansprüchen auch keine Relevanz: Konkurrenten (Wettbewerber) könnten ja im Handelsregister schauen, was keine besondere Erschwerung sei, so – etwas lapidar – das Gericht.

Fazit
Die Entscheidung unterstreicht, dass ein einfacher Verstoß gegen § 6 TDG keine wettbewerbsrechtliche Relevanz entwickelt. Denn § 6 TDG ist lediglich eine wertneutrale Norm, sie regelt nur, wie es sein soll, schützen will sie aber niemanden. Ein Verstoß gegen § 6 TDG wird erst dann wettbewerbsrechtlich interessant, wenn der Handelnde dabei bewusst und planmäßig vorgeht, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann.

Das ändert aber nichts daran, dass bei Verstößen gegen § 6 TDG empfindliche Bußgelder verteilt werden können.

Anhang

§ 6 TDG – Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommu-nikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsre-gister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatz-steuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

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