Impressum V

Änderungen im Handelsgesetzbuch

Die Voraussetzungen für ein korrektes Impressum haben sich erneut geändert, aber nicht im Teledienstegesetz (TDG) oder im Mediendienstestaatsvertrag (MdStV), sondern schlauerweise an ganz anderer – wenn auch völlig richtiger – Stelle: im Handelsgesetzbuch (HGB) und aufgrund einer Gesetzesreform aus dem Jahre 1998. Darauf wies unlängst der rührige Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Thomas Hoeren an der Uni-Münster hin.

Am 31.03.2003 ist eine Übergangsregel im Einführungsgesetz des HGB ausgelaufen. Seit 01.04.2003 gelten für Altfirmen, deren Firma sich nicht den Regeln des HGB nach der Reform zum 01.07.1998 fügte, nun die (jetzt nicht mehr ganz) neuen Regeln des HGB. Danach müssen Firmen bestimmte Rechtsformenzusätze enthalten. Genau steht das im »Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz-HRefG)« vom 22.6.1998 (BGBl I, 1474 als pdf-Datei).

Rechtsformzusätze sind, wie der Begriff schon richtig mitteilt, die Hinweise auf die Rechtsform der Firma, die als Anhängsel am Namen der Firma dranhängt. Also GmbH für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder KG für die Kommanditgesellschaft. Konkret geändert wurden folgende Rechtsformzusätze (vgl. § 19 HGB im Anhang):

Einzelkaufleute führen den Zusatz »eingetragener Kaufmann«, der verständlich abgekürzt werden darf, etwa als »e.K.«, »e.Kfm« oder »e.Kfr«.

Bei OHG und KG müssen »Offene Handelsgesellschaft“ oder »Kommanditgesellschaft« oder entsprechende verständliche Abkürzungen in der Firma enthalten sein.

Diese Regelung gilt bereits seit Juli 1998. Ausgeräumt wurde damit die Möglichkeit, die Firma schlicht als »Name & Co.« zu bezeichnen. Diese Gesetzesänderung galt jedoch nicht für alle: Für zulässige Altfirmen, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar waren, galt bis zum 31.03.2003 eine Übergangsregelung (Art. 38 des Einführungsgesetzes zum HGB n.F., das man ebenfalls im »Gesetz zur Neuregelung …« findet und im Anhang). Zulässige Altfirmen waren vor dem 01.07.1998 bereits ins Handelsregister eingetragene Firmen, deren Firmenbezeichnung nicht den Vorgaben des neuen HGB entsprachen. Die Übergangsregelung ist nun abgelaufen, so dass auch Altfirmen den Anforderungen des neuen HGB unterworfen sind.

Warum hat die Gesetzesänderung (der Ablauf der Übergangsregelung) nun aber Einfluß auf das Internet-Impressum? Immerhin muss der Rechtsformzusatz nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Aber im Geschäftsverkehr muss man ihn angeben, und zum Geschäftsverkehr gehört auch das Internet, soweit man eine Internetseite geschäftlich nutzt.

Also sollte jeder, dessen Firma bereits vor dem 01.07.1998 eingetragen war, schauen, ob deren Bezeichung nun anders lauten muss, und ggf. den Eintrag im Register und das Impressum auf der Website korrigieren.

Anhang:


§ 19 HGB
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:

  1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“;
  2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;
  3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.

(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Artikel 38 EGHGB
(1) Die vor dem 1. Juli 1998 im Handelsregister eingetragenen Firmen dürfen bis zum 31. März 2003 weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.

(2) Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.

[…]

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