Impressum

OLG Frankfurt/M klärt das Mehr und das Weniger

Das OLG Frankfurt/M setzte neue Akzente in einer Entscheidung zum Internet-Impressum. In einem Rechtsstreit zwischen Versicherungsmaklern stellte es fest, dass auch zu viele unklare Angaben schädlich sind.

Die Parteien des Rechtsstreits sind unter anderem Versicherungsmakler, die jeweils Internetauftritte betreiben. Der Beklagte hatte auf seiner Internetpräsenz im Impressum unter anderem folgende Angaben gemacht: Registergericht: Amtsgericht 000, Registernummer: HR 0000, Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000, Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000, Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000. Darin, dass der Beklagte jeweils eine Reihe von Nullen angegeben hatte, sah die Klägerin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und die Impressumspflicht, und verlangte vor dem Landgericht Darmstadt die Unterlassung dieser Angaben, da sie falsch und irreführend seien. Das LG Darmstadt wies die Klage ab, da aus seiner Sicht das Impressum nur insoweit unvollständig war, als die zuständige Aufsichtsbehörde (IHK) nicht genauer bezeichnet wurde, wobei es sich lediglich um einen marginalen Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze handele (Urteil vom 26.01.2016, Az.: 9 O 33/15). Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Berufung und somit den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten (Urteil vom 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16). Der Beklagte, so der Senat, habe es versäumt, ausreichende Impressumsangaben zu machen. Als Versicherungsvermittler und -berater bedarf er einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung, weshalb er die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum angeben muss. Das ist die jeweils zuständige IHK. Die Angabe »Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000« ist dabei unvollständig und irreführend. Die Angabe »000« ist mehrdeutig: sie könne auch darauf hinweisen, dass es keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Das legen die weiteren Angaben des Impressums nahe, bei denen ebenfalls Nullen angegeben sind, wie unter »Registergericht«, die aber laut Beklagter dafür stehen, dass keine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Das Fehlen dieser Angaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG) stellt eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar (§ 5a Abs. 1, Abs 4 UWG). Die Informationspflichten des § 5 TMG finden ihre Grundlage im Unionsrecht (Art. 5 I e-commerce-Richtlinie), weshalb sie nach § 5a Abs. 4 UWG per se als »wesentlich« gelten und also keinen lediglich marginalen Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze darstellen. Auch der Umstand, dass der Beklagte Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils mit Nullen gekennzeichnet hatte, verstößt nach Ansicht des OLG Frankfurt/M gegen das Telemediengesetz: Es werde nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte über solche Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Sofern ein Unternehmer nicht Adressat der in § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, haben Angaben zu unterbleiben, wobei falsche Angaben ebenso unlauter sind wie fehlende Angaben. Die Angaben dürfen zudem nicht unklar und intransparent sein. Die hier vom Beklagten gemachten Angaben sind mehrdeutig: Sie können auch darauf hindeuten, dass der Beklagte die Angaben nicht veröffentlichen möchte, oder dass die Daten nur vorübergehend noch nicht vorliegen. Schließlich hatte der Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin hin keine Unterlassungserklärung abgegeben, weshalb nach wie vor Wiederholungsgefahr bestand. Dass der Beklagte die Webseite nicht mehr online hat, reicht zur Beendigung der Wiederholungsgefahr nicht aus, denn er kann jederzeit erneut eine Webseite online stellen, die keine ausreichenden Impressumsangaben aufweist.

Das OLG Frankfurt am Main klärt in dieser Entscheidung, was man bei den Angaben zum Internet-Impressum zu beachten hat: nur die Angaben, die man laut § 5 TMG machen muss, darf man auch angeben. Zu solchen fehlerhaften Impressen muss es übrigens erst gar nicht kommen: im Internet findet man zahlreiche Impressum-Baukästen von engagierten Rechtsanwälten, die teilweise kostenfrei sind.

Internetimpressum-Baukästen finden man beispielsweise auf e-recht24.de, deutsche-anwaltshotline.de und 123recht.de.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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