Impressum

Keine Haftung nach TMG für Ägypten

Dem Landgericht Siegen stellte sich die Frage, ob die Regeln für ein Internetimpressum nach dem Telemediengesetz auch für einen Anbieter mit Sitz in Ägypten gelten. Aufgrund des Herkunftslandsprinzips lehnte das Gericht eine Haftung ab, zumal der Beklagte gar nicht der Betreiber des Angebots war (LG Siegen, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13).

Die Klägerin, die Kreuzfahrten unter anderem in Ägypten anbietet, macht Ansprüche auf Unterlassung und auf Ersatz der Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen eines vermeintlich fehlerhaften Impressums gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte behauptet, nicht Inhaber der Domain gewesen zu sein, unter der ebenfalls Kreuzfahrten in Ägypten angeboten wurden und die das beanstandete Impressum aufwies. Er sei lediglich Serviceprovider des Betreibers der Domain gewesen, der seinerseits seinen Sitz in Ägypten hat. Und dort seien die Angaben im Impressum nicht unvollständig, da es am Wohnsitz des Betreibers keine Straßennamen und Postleitzahlen gebe und für ihn keine Handelsregistereintragung oder andere Registerangaben existieren. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg erhielt die Klägerin zunächst Recht, scheiterte dann aber, nachdem der Beklagte Widerspruch eingelegt hatte. Im dann beim Landgericht Siegen anhängigen Hauptsacheverfahren machte sie die genannten Ansprüche geltend.

Das Landgericht Siegen wies die Klage als unbegründet zurück (Urteil vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13). Das LG Siegen ist der Ansicht, der Klägerin stehe gegen den Beklagten weder ein Unterlassungs- noch ein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher Anspruch gegen einen Anbieter in Ägypten, der von dort über das Internet Kreuzfahrten in Ägypten anbietet, setze voraus, dass das Telemediengesetz (TMG), welches die Anbieterkennung im Internet (Impressum) regelt, auch für ihn gelten würde. Das tut das TMG aber nicht, da das so genannte Herkunftslandprinzip gilt, das auch im TMG seinen Niederschlag gefunden hat (§§ 2a, 3 TMG). Danach ist für einen Diensteanbieter das Recht seines Niederlassungsortes maßgebend, in diesem Fall Ägypten. Denn wenn er über das Internet in verschiedenen Ländern wirtschaftlich aktiv ist, so bestünde die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert wird. Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Beklagte wirklicher Inhaber der Domain war. Dass er zeitweise im WHOIS-Verzeichnis stand, reicht als Beleg nicht aus, da die Eintragung des Beklagten in der WHOIS-Datenbank lediglich deklaratorische Bedeutung hat und die Klägerin weitere Belege nicht vorlegen konnte. Demnach war für das LG Siegen der Erlass der einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg zu Recht abgelehnt worden – mit der Folge, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht bestehen.

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