Impressum IV

Versteckte Angaben sind Verstoß gegen UWG

Das LG Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Frage entschieden, inwieweit bei nicht leicht erkennbarem und unmittelbar erreichbarem Impressum wettbewerbswidriges Handeln und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vorliegt (Urteil vom 29.01.2003, 34 O 188/02).

Antragsteller des einstweiligen Verfügungsverfahrens war der Inhaber einer Firma für Umwelttechnik in Wuppertal, deren Geschäft sich mit der Konstruktion, Planung und Herstellung von Reifenwaschanlagen für LKW beschäftigt.

Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls Reifenwaschanlagen her und vertreibt diese. Auf deren Internetseite befanden sich keine Angaben zu ihrem Namen, ihrer ladungsfähigen, postalischen Anschrift, ihrer Gesellschaftsform und ordnungsgemäßen Firmierung sowie zu vertretungsberechtigten Personen, Geschäftsführer oder Angaben zu ihrer Handelsregistereintragung. Zu diesen Angaben gelangte man erst, indem man nacheinander vier verschiedene Webseiten öffnete. Zunächst hatte man auf eines der Dreiecke unter dem Wort (…) anzuklicken, auf der sich dann öffnenden Seite war auf den Punkt »wir über uns« zu klicken und dann auf der dritten Seite mit der Überschrift »(…) – Spezialitäten für Industrie und Handwerk« auf das Wort (…). Es öffnete sich die vierte Seite, auf der schließlich die allgemeinen Informationen zum Antragsgegner entsprechend der Vorgaben des § 6 TDG (Teledienstegesetz), inklusive der Umsatzsteueridentifikationsnummer zu lesen waren.

Aus Sicht des Antragstellers stellte das einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, denn es fehlte die leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit dieser Daten, wie sie in § 6 TDG gefordert wird.

Der Antragsteller beantragte, der Antragsgegner habe es zu unterlassen, die Website ohne unmittelbar erreichbare Angabe der im Handelsregister eingetragenen Firma, mindestens eines vertretungsberechtigten Organs, insbesondere des Geschäftsführes, der Handelsregisternummer, des Handelsregistergerichts, der ladungsfähigen Anschrift sowie Telefon- und Fax-Nummer zu betreiben.

Dem Antrag auf Unterlassung des Betreibens der Website gab das LG Düsseldorf statt und erließ durch Beschluß am 25.11.2002 eine einstweilige Verfügung.

Gegen den Beschluß legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein.

Sie war der Ansicht, nicht gegen die Informationspflicht nach § 6 TDG verstoßen zu haben. Sie sei ihrer Impressumspflicht hinreichend nachgekommen. Aus dem TDG, einer wertneutralen Vorschrift, ergebe sich kein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Über den Widerspruch hatte das LG Düsseldorf zu entscheiden. Die ursprüngliche Entscheidung über die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf (Beschluß vom 25.11.2002, Az.: 34 O 188/02) wurde bestätigt. Der Antrag der Antragstellerin sei zulässig und begründet. Unmittelbare Erreichbarkeit der Daten könne verlangt werden. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 6, 3 Ziff. 5 TDG iVm. § 1 UWG.

Die Antragsgegnerin habe gegen §§ 6, 3 Ziff 5 TDG verstoßen. Sie betreibe mit der Website kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 3 Ziff. 5 TDG, indem sie unter dieser Internetadresse zur unmittelbaren Förderung des Absatzes ihrer Waren und Dienstleistungen wirbt und ihr Unternehmen und ihre Produkte und Dienstleistungen vorstellt. Damit ist sie geschäftsmäßige Telediensteanbieterin und als solche nach § 6 TDG verpflichtet, die Allgmeinen Informationspflichten nach § 6 TDG zu erfüllen. Die Informationen müssen leicht erkennbar unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Daten waren aber dem Nutzer nicht ohne weiteres und schon gar nicht leicht erkennbar in mehreren Schritten durch Anklicken auf mehreren Seiten auf der vierten Website erreichbar. Da könne von leicht erkennbaren und unmittelbar erreichbaren Informationen die Rede nicht sein.

Der Verstoß gegen TDG sei zugleich Verstoß gegen § 1 UWG. Es handele sich nämlich bei dem Teledienstegesetz um verbraucherschützende Regelungen und die hätten damit wettbewerbsrechtlichen Charakter, so dass eine gegen sie verstoßende Wettbewerbshandlung unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs sittenwidrig sei.

Aufgrund dieses Urteils sollte man sich nochmals genau anschauen, ob das eigene Impressum tatsächlich leicht erkennbar und unmittlbar erreichbar ist. Diese Kriterien werden sicher erfüllt, wenn die Daten unmittelbar auf der ersten Seite stehen und die erste Seite von den anderen Seiten eines Webangebotes aus unmittelbar erreicht werden kann. Aber auch ein Link zum Impressum sollte diesen Anforderungen genügen, wenn der Link gut sichtbar angebracht ist, am besten auf allen Seiten.

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