Impressum

Auch bei XING-Profilen ist es Pflicht

Das Landgericht München machte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens deutlich, dass ein fehlendes Impressum im XING-Profil einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der allerdings – in diesem Fall – nicht von Relevanz ist und damit nicht geahndet wird (LG München I, Urteil vom 03.06.2014, Az.: 33 O 4149/14).

Die Parteien sind beide Rechtsanwälte. Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner mit Schreiben vom 04.02.2014 ab und forderte diesen erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, weil sein Internetauftritt bei XING über kein Impressum verfügt. Der Antragsgegner weigerte sich, die Unterlassungserklärung abzugeben, weshalb der Antragsteller ein einstweiliges Verfügungsverfahren am Landgericht München einleitete, in dem er beantragte, der Antragsgegner habe es zu unterlassen, in seinem XING-Profil kein Impressum mit den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben vorzuhalten. Der Antragsgegner nutze das XING-Profil nicht nur privat, sondern auch zu Marketingzwecken, um Kontakt zu Rechtsratsuchenden herzustellen. Der Antragsgegner, der lediglich ein so genanntes Basisprofil bei XING nutzt, meint, für XING-Profile bestehe keine Impressumspflicht, da es sich nicht um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium handele. Er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Dienstleistungen über das Internet angeboten; vielmehr habe er das Profil am 02.05.2013 eingerichtet, um nach bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung Kontakt mit Kanzleien aufzunehmen sowie um sich mit Kollegen zu vernetzen und so einen Arbeitsplatz in einer Kanzlei zu finden. Sein XING-Profil sei als rein privates Profil zu klassifizieren, das nicht der Impressumspflicht des § 5 TMG unterliege.

Das Landgericht München bestätigte das Vorbringen und die Einschätzungen des Antragstellers, wies die einstweilige Verfügung allerdings zurück, da der Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners nicht relevant sei (LG München I, Urteil vom 03. Juni 2014, Az.: 33 O 4149/14). Zunächst bestätigte das LG München, dass die Parteien im Wettbewerb miteinander stehen, auch wenn sie an regional anderen Orten tätig sind, da Mandanten mittlerweile ihre Anwälte auch über das Internet überregional suchen und sich von diesen vertreten lassen. Auch liege in der Nutzung des XING-Profils eine geschäftliche Handlung, da über das XING-Profil geschäftliche Kontakte zustande kommen können; immerhin handelt es sich um ein soziales Netzwerk für berufliche Kontakte. Weiter ist das XING-Profil als Werbung bzw. geschäftliche Handlung zu verstehen. Damit ist der Beklagte als Diensteanbieter im Sinne des TMG zu verstehen und als solcher verpflichtet, ein Impressum aufzuweisen. Indem er das nicht bietet, liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG vor. Allerdings scheitert der Anspruch an der geschäftlichen Relevanz: die Einrichtung und Nutzung des XING-Profils müsste geeignet sein, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, bzw. die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Die Internetplattform XING dient allerdings, so das Gericht, lediglich dazu, Kontakte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Dass darüber hinaus über XING üblicherweise auch Geschäftsabschlüsse angebahnt und insbesondere Mandatsverhältnisse begründet werden, vermochte der Antragsteller nicht darzutun. Damit fehle es an der notwendigen wettbewerblichen Relevanz des Verstoßes des Antragsgegners.

Dass dies das letzte Wort zu Impressen auf XING, insbesondere bei lediglichen Basisprofilen ist, bezweifeln wir. Rechtsanwalt Thomas Stadler beurteilt die Einschätzung des LG München als gewagt, soweit es die Beschränkung des Netzwerk XING auf Kontakteknüpfung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und zwischen Berufstätigen untereinander betrifft. Das Landgericht München begründete seine Einschätzung allerdings damit, dass der Antragsteller nicht vorgetragen hatte, dass auch Geschäftsabschlüsse über XING angebahnt werden. Wer also kein Impressum auf seinem XING-Profil hat, muss damit rechnen, dass er tatsächlich wegen wettbewerbswidrigem Verhalten haftet, wenn sein Gegner nur substantiiert genug vorträgt, dass über XING auch Geschäftsabschlüsse angebahnt werden.

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